Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1790-W/06
Unternehmereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1790-W/06vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch OR Dr.
Walter Klang, vom 28. April 2004 betreffend Umsatzsteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einer zwischenzeitlich aufgelösten und im
Firmenbuch gelöschten KEG, erfolgte im Jahre 2000 eine UVA- Prüfung
für den Voranmeldungszeitraum Oktober 1999. Im Zuge dieser Prüfung
wurde mangels Unternehmereigenschaft der Bw. einerseits geltend gemachte
Vorsteuern nicht anerkannt und andererseits Umsatzsteuer gemäß
§
11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom 15.
Dezember 2000 wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. November 2001 als
unbegründet abgewiesen.
Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 26. März 2003, Zlen.
2001/13/0302-0316 der Erfolg versagt und die Nichtunternehmereigenschaft der Bw.
bestätigt.
Das Finanzamt erließ am 28. April 2004 den
Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 1999 auf Basis der Feststellungen des
Betriebsprüfers. Anzumerken ist, dass die von der Bw. eingebrachte
Jahreserklärung betreffend diese Abgabe inhaltlich mit den Werten der
Umsatzsteuervoranmeldung 10/1999 korreliert.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom 28. Mai
2004 entspricht inhaltlich und argumentativ dem o. e. Rechtsmittel vom 15.
Dezember 2000.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des unverändert gebliebenen Sachverhaltes
sowie der Identität des Berufungsvorbringens ist zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen des o. a. Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Unternehmereigenschaft der Bw. zu
verweisen.
Insoweit erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer für
das Jahr 1999 im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht und war daher der
Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien, am 1.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1790-W/06
- Stammnummer
- 26999
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF