Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0384-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-L/06vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. März 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder xx, für die Zeit ab 1.1.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9.3.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe der Berufungswerberin für ihre vier
minderjährigen Kinder für die Zeit ab Jänner 2006 unter Hinweis
auf § 3 Abs. 1, 2 und 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Da weder die
Berufungswerberin noch die Kinder sich nach §§ 8
und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten
würden und auch nicht Asyl gewährt worden sei, bestehe kein Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Mann der Berufungswerberin in Österreich
entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
rechtmäßig unselbständig beschäftigt sei und über eine
gültige Arbeitserlaubnis verfüge. Die Finanzierung der
Familienbeihilfe erfolge durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland
Dienstnehmer beschäftigen würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn,
Post), der Länder, der größeren Gemeinden und der
gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies bedeute, dass auch im Fall der
Berufungswerberin der Dienstgeber Beiträge in den
Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor habe.
Die Berufungswerberin habe bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl.
100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen des § 3 des FLAG
erfüllt und bereits Familienbeihilfe für ihre minderjährigen
Kinder rechtmäßig bezogen. Die Berufungswerberin und ihre
Kinder würden sich als Asylwerber in Österreich befinden und über
eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. den Bestimmungen des
Asylgesetzes (§ 19 Aslygesetz 1997) verfügen. Sie würden
sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ansicht
von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket")
solle dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum
Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3
Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen
würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.
Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3 des FLAG durch
die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen
Eingriff in die wohl erworbenen Rechte der Berufungswerberin und es werde
dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt.
Verfassungswidrig seien nämlich auch nur pro Futura wirkende
Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende
und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren
Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten
(VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in
der hier angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz
würden überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von
Privatpersonen genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter
Rechtsnormen getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG der
Berufungswerberin rechtmäßig zustehende und ausgezahlte
Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand für das tägliche
Leben, insbesondere auch für die Kinder) dar und die Berufungswerberin habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz
sichern zu können. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung durch die Novelle des FLAG sei die Familie allerdings in der
finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Die Berufungswerberin kann auch aus der Tatsache, dass sie
Asylwerberin ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für
ihren Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG
1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F.
BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen für die vier Kinder der
Berufungswerberin ab Jänner 2006 die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 1.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-L/06
- Stammnummer
- 26998
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF