Findok · Richtlinien
VB-0210
2.4. Sonderregelungen
überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 01.08.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2008 bis 02.03.2018.
Wortlaut laut Findok
2.4. Sonderregelungen
2.4.1. Likör- und Brennweine
Bei Likör- und Brennweinen sind nur solche V I 1 - Dokumente als gültig anzuerkennen, bei denen die amtlichen Stellen (siehe Abschnitt 1.5.)
a)in Feld Nr. 15 F14 folgendes vermerkt haben:
"Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des WeinbausWeinbauerzeugnissen gewonnen worden ist",
b)und diesen Vermerk ergänzt haben durch:
den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat,
die Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters dieser Stelle und
den Stempelaufdruck dieser Stelle.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0052-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.08.2008 bis 02.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF