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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.4. Sonderregelungen

überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 01.08.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2008 bis 02.03.2018.

Wortlaut laut Findok

2.4. Sonderregelungen 2.4.1. Likör- und Brennweine Bei Likör- und Brennweinen sind nur solche V I 1 - Dokumente als gültig anzuerkennen, bei denen die amtlichen Stellen (siehe Abschnitt 1.5.) a)in Feld Nr. 15 F14 folgendes vermerkt haben: "Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des WeinbausWeinbauerzeugnissen gewonnen worden ist", b)und diesen Vermerk ergänzt haben durch: den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, die Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters dieser Stelle und den Stempelaufdruck dieser Stelle.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0052-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 18)
Gültig
01.08.2008 bis 02.03.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF