Findok · Richtlinien
VB-0210
2.4.3. Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
überholte Fassung (bis 16.09.2010)RichtlinieBMF-010311/0062-IV/8/2009gilt ab 01.08.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2009 bis 16.09.2010.
Wortlaut laut Findok
2.4.3. Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
(1) Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.4.2002 S. 132, entfällt für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz abweichend von Abschnitt 2.1. die sonst erforderliche Analyse. Für die Einfuhr ist lediglich ein "Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C652") erforderlich. Hinsichtlich dieses Begleitpapiers gilt Abschnitt 3.1. mit folgenden Abweichungen:
als "Begleitpapier" kann entweder das Formular gemäß Anhang IIIVII der Verordnung (EG) Nr. 884436/20012009 (Muster 3) siehe Anlage 3) oder ein "Geschäftspapier" (Abschnitt 3.1. Abs. 2) verwendet werden;
das "Begleitpapier" bzw. das "Geschäftspapier" muss eine zusätzliche Angabe enthalten, aus der sich das Los, zu dem das Weinbauerzeugnis gehört, feststellen lässt.
(2) Zur Zollabfertigung ist das Original und eine Kopie des "Begleitpapiers" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C652") bzw. des "Geschäftspapiers" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7020") vorzulegen. Dieses Dokument bildet bei der Einfuhrabfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Liegt es nicht vor, ist entsprechend der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen.
(3) Die Bezugsnummer der vorgelegten Unterlage ist in der Anmeldung zu vermerken. Die zollamtliche Abfertigung ist auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen. Das Original ist an die Partei zu retournieren; die Kopie ist der Anmeldung anzuschließen.
3
) Bei dem in als Muster angeschlossenen Vordruck handelt es sich um das österreichische FormularBegleitdokument gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009; das schweizerische Formular trägt die Bezeichnung "Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus aus der Schweiz" und entspricht ansonsten dem österreichischendiesem Vordruck.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0062-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.08.2009 bis 16.09.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF