Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0026-G/04
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-G/04vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 21. August 2002 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Feldbach vom
19. Juli 2002 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die Bezüge des im strittigen
Zeitraum mit 88,89 % an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers kein Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt wurde. In der Begründung zu den
nunmehr angefochtenen Bescheiden wird zusammengefasst ausgeführt, dass
wesentliche Kriterien, nämlich die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus und das fehlende Unternehmerrisiko für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen würden.
In den dagegen erhobenen Berufungen wird auf das Bestehen
des wirtschaftlichen Unternehmerwagnisses hingewiesen. Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Unternehmens wird bestritten. In einem
ergänzenden Vorbringen vom 5.9.2002 wird weiters auf die Möglichkeit
hingewiesen, dass Geschäftsführerbezüge im Jahr 2002
zurückgezahlt werden müssen. Auf den in der Berufung gestellten Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit
Schreiben vom 23.2.2007 verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
für das Jahr 1998 auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und ab dem
Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der gegenständliche
Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt die Berufungswerberin laut
Firmenbuch seit 5.4.1996 selbstständig als handelsrechtlicher
Geschäftsführer. Der vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin
in seinem Schreiben vom 24.4.2002 geäußerten Rechtsmeinung,
nämlich, dass auf Grund des Tätigkeitsbildes (im Wesentlichen
Überwachungsmaßnahmen, reine Managemententscheidungen sowie Vorgabe
der technischen und betriebswirtschaftlichen Strategie, Ausführung der
Tätigkeit ausschließlich nach maßgebender Notwendigkeit und
zumeist außerhalb der Betriebsräume durch Zuhilfenahme virtueller
Techniken) eine betriebliche Eingliederung nicht gegeben sei, ist
entgegenzuhalten, dass dieses Merkmal, wie bereits oben ausgeführt, durch
jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, weswegen von der eindeutig erkennbaren Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens der Berufungswerberin auszugehen ist.
Hinsichtlich der weiteren im Schreiben vom 24.4.2002
dargelegten Argumentation wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, hingewiesen,
wonach verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang
mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter betriebliche
Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten",
das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, der Anspruch
auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag, die Ansprüche auf
Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf Urlaub, die Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf
Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz
nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich auch die Befugnis, sich in
der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der
Berufungswerberin in den Hintergrund und es kommt ihnen keine entscheidende
Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird, wie bereits im Berufungsverfahren
betreffend die Jahre 1996 und 1997, die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war. Dies löste die
Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-G/04
- Stammnummer
- 26989
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF