Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0347-L/06
Anwendung der Begünstigung des § 67 Abs. 7 EStG auf Prämien für Verbesserungsvorschläge bei einem Grenzgänger in die BRD.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0347-L/06vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach EU-Recht ist es nicht erlaubt, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der in einem anderen Mitgliedstaat einer Arbeitnehmertätigkeit nachgeht, bei der Erhebung direkter Steuern schlechter zu behandeln als eigene Staatsangehörige, die ihre überwiegenden Einkünfte im Inland erzielen (vgl. Koenig/Haratsch, Europarecht, 4. Auflage, RZ. 605). § 67 Abs. 11 EStG verwehrt einem Steuerpflichtigen die Begünstigung des § 67 Abs. 7 EStG für Prämien für Verbesserungsvorschläge nur deshalb, weil er (als Grenzgänger) bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist, der über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt. Darin liegt eine mittelbare Diskriminierung. Dem Europarecht widersprechende Regelungen treten zwar nicht außer Kraft; sie dürfen allerdings im Konfliktfall nicht zur Anwendung kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR. Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder AD. RR Johann Seiringer, OMR. Dr. Matthias Skopek und Mag. Franz Gall
über die Berufung des A., vertreten durch B., vom 14. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
12. Jänner 2006, betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wohnt in Österreich und arbeitet
bei einem Arbeitgeber in Deutschland. Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens
Österreich - BRD gilt er als Grenzgänger, weshalb Österreich das
Besteuerungsrecht für die in Deutschland erwirtschafteten Einkünfte
zusteht. Laut der Jahresverdienstbescheinigung 2004 war im Jahresbruttoverdienst
von € 43.672,98 neben einer Gratifikation von € 2.289,-- und
einem Urlaubsgeld von € 613,50 auch eine Prämie für einen
Verbesserungsvorschlag in Höhe von € 8.535,-- enthalten.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das
Kalenderjahr 2004 versteuerte das Finanzamt nur den Teil der Prämie
für den Verbesserungsvorschlag mit 6 %, der im normalen Jahressechstel
(€ 5.372,58) Platz fand und setzte die Einkommensteuer 2004 mit
Bescheid vom 12. Jänner 2006 in Höhe von € 7.547,03 fest.
Dagegen wurde von der bevollmächtigten Vertreterin
innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung eingebracht. Diese
richtet sich gegen die Nichtanerkennung des zusätzlichen Jahressechstels
für Verbesserungsvorschläge gemäß
§ 67 Abs. 7 in
Verbindung mit § 67 Abs. 11 EStG durch das Finanzamt. Ein vom
Berufungswerber im Jahr 2004 eingebrachter Verbesserungsvorschlag sei bei seinem
deutschen Arbeitgeber mit einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil
verknüpft gewesen, weshalb dieser dem Einschreiter eine Prämie
für Verbesserungsvorschläge in Höhe von € 8.535,--
neben den üblichen Sonderzahlungen (€ 2.902,50) ausbezahlt habe.
Die Nichteinbeziehung der Grenzgänger in die Begünstigung des §
67 Abs. 7 EStG, welche sich offensichtlich vom Gesetz ableiten lasse, führe
zu einem sachlich ungerechtfertigten Ergebnis: 1. Recht auf Gleichheit
aller Staatsbürger vor dem Gesetz Auch wenn es nicht Aufgabe der
Berufungsbehörde erster Instanz sei, über die
Verfassungskonformität von einfachgesetzlichen Regelungen abzusprechen, sei
hier der Vollständigkeit angemerkt, dass es nicht angehen könne, dass
ein Dienstnehmer, der zufälligerweise seinen Arbeitsort jenseits der Grenze
gewählt habe und deshalb in Österreich zur Einkommensteuer veranlagt
werde, hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Prämien für
Verbesserungsvorschläge schlechter gestellt werde als ein inländischer
Arbeitnehmer. Da hier offensichtlich das verfassungsgesetzlich
gewährleistete Recht auf "Gleichheit aller Staatsbürger vor dem
Gesetz" verletzt scheine, wäre die Bestimmung des § 67 Abs. 11 in
Verbindung mit § 67 Abs. 7 EStG auf seine Verfassungskonformität zu
untersuchen. 2. Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union Obwohl die direkten Steuern in die
Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen würden, hätten
die Mitgliedsländer laut Rechtsprechung des EuGH ihre Zuständigkeiten
unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes auszuüben. Laut UFS-Entscheidung (GZ
RV/0016-F/04, Außenstelle Feldkirch) vom 6. Juli 2005 sei unmittelbares
Gemeinschaftsrecht auch von den nationalen Verwaltungsbehörden zu beachten.
Dazu würden auch die Bestimmungen des EG-Vertrages zählen, wo im
Artikel 39 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Abs. 1), insbesondere die
Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung
und sonstige Arbeitsbedingungen festgeschrieben seien. Der EuGH habe z.B. in
seinem Urteil vom 29.4.1999, (Rs C-224/97, Ciola) klar gestellt, dass die
Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
in der Rechtsordnung jedes Mitgliedsstaates unmittelbar zu gelten hätte und
dass daher das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht (konkret dem
Einkommensteuergesetz) vorzugehen habe. Die Einschränkung der
Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschlagsprämien
(zusätzliches Jahressechstel) auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe
stelle somit eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Inland
dar, die ihre unselbständige Tätigkeit jedoch im benachbarten
EU-Ausland ausüben (Grenzgänger) und dort unter denselben Bedingungen
Entlohnungen für Verbesserungsvorschläge erhalten würden. Die
Vorgangsweise der bescheiderlassenden Behörde habe daher eine
Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Artikels 39
EG-Vertrag zur Folge. Beantragt werde, a) bei der Veranlagung 2004 die
Prämie für Verbesserungsvorschläge von € 8.535,-- in
Übereinstimmung mit § 67 Abs. 7 EStG zu besteuern und b) entsprechend
§ 282 BAO die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat zu treffen.
In Beantwortung der Vorhalte des Unabhängigen
Finanzsenates vom 18. Oktober 2006 und vom 14. November 2006 legte die
bevollmächtigte Vertreterin die Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers
über das betriebliche Vorschlagswesen vor, aus der hervorgeht, dass
Verbesserungsvorschläge von allen Mitarbeitern des Unternehmens (mit
Ausnahme der oberen Führungskräfte) eingereicht werden können.
Voraussetzung ist, dass eine über den Rahmen des eigenen Aufgaben- und
Verantwortungsbereiches hinausgehende Leistung vorliegt. In dieser
Betriebsvereinbarung wird auch die Berechnung der Prämie für
Verbesserungsvorschläge durch einen eigens eingerichteten
Bewertungsausschuss genau geregelt. Durch den Verbesserungsvorschlag des
Rechtsmittelwerbers konnte ein ganzer Arbeitsschritt, nämlich das
Umfüllen eines Produkts vom IBC-Tank in Fässer, eingespart werden, was
zu erheblichen Einsparungen im Betrieb des Arbeitgebers führte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) die Einkommensteuer durch
Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine
Betriebsstätte (§ 81 EStG) des Arbeitgebers besteht.
Gemäß
§ 67 Abs. 7 EStG sind auf Grund
lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG
gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb
sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im
Ausmaß eines um 15 % erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen,
auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter
Satz ist anzuwenden.
Nach § 67 Abs. 11 EStG 1988 in der für das
Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung sind die Absätze 1, 2, 6 und 8 auch bei
der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.
Gemäß Artikel 39 Abs. 1 des EG-Vertrages ist
innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gewährleistet. Nach Abs. 2 umfasst sie die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der
Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen.
Wenn der Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte im
Sinne des § 81 EStG hat - dies trifft z.B. bei Grenzgängern zu - oder
nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder auf Grund von
Staatsverträgen nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten ist, kommt es nicht zum
Steuerabzug vom Arbeitslohn (5. Teil des EStG 1988). Der Arbeitnehmer wird mit
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit veranlagt. Im Zuge
dieser Veranlagung nicht lohnsteuerpflichtiger Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG in
der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung nur die Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 zu beachten. Durch die Nichtaufnahme des Abs. 7 in
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, nur
Arbeitnehmer, deren Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, in den
Genuss der begünstigten Besteuerung von Prämien für
Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen im
Rahmen eines zusätzlichen Sechstels kommen zu lassen. Nach innerstaatlichem
Recht findet § 67 Abs. 7 EStG 1988 auf zur Einkommensteuer veranlagte
Personen, wozu auch die Grenzgänger zählen, keine Anwendung. Auch der
Verfassungsgerichtshof hat mit den Beschlüssen vom 28. 11. 2005, B 401/05
u. B 434/05 die Behandlung der gegen die Berufungsentscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates, GZ RV/0024-F/05 u. RV/0045-F/05 eingebrachten
Beschwerden, Vergütungen für Diensterfindungen von Grenzgängern
betreffend, abgelehnt, weshalb die Einwendungen hinsichtlich der
Verfassungskonformität ins Leere gehen.
Was den weiteren Einwand des Verstoßes der Bestimmung
gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union betrifft, kommt dem aus
nachstehenden Gründen jedoch Berechtigung zu. Das Europarecht gilt als
eigenständige Rechtordnung ("autonome Geltung des Gemeinschaftsrechtes").
Wesentlich ist, dass es im Stufenbau der Rechtsordnung über dem nationalen
Recht, somit auch über dem nationalen Verfassungsrecht (mit Ausnahme der
Grundprinzipien der Verfassung) steht. In diesem Zusammenhang spricht man vom
Anwendungsvorrang des Europarechtes. Dem Europarecht widersprechende Regelungen
treten zwar nicht außer Kraft; sie dürfen allerdings im Konfliktfall
nicht zur Anwendung kommen.
Eine der vier Grundfreiheiten des EG-Vertrages ist die
Freiheit des Personenverkehrs (Art. 3 Abs. 1 lit. c EG, Art. 14 Abs. 2 EG). Das
Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes erfordert die Beseitigung der
Hindernisse für den freien Personenverkehr (Art. 2 EG). Diese Freiheit
umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 bis Art. 42 EG) und die
Niederlassungsfreiheit der selbständigen Gewerbetreibenden, Freiberufler
und Gesellschaften (Art. 43 bis Art. 48 EG), die jeweils in mehreren
Aufenthaltsrichtlinien der Gemeinschaft konkretisiert und erweitert worden sind.
Art. 40 EG ermächtigt die Gemeinschaft, die notwendigen Richtlinien und
Verordnungen zur Herstellung der Freizügigkeit zu erlassen. Auf dieser
Grundlage hat der Rat die Verordnung 1612/68 erlassen (vgl. Koenig/Haratsch,
Europarecht, 4. Auflage, RZ. 592 u. 617).
Die europäische Verordnung 1612/68, die die Rechte
migrierender oder grenzüberschreitender Arbeitnehmer und ihrer
Familienmitglieder regelt, resultiert aus dem in den Art. 12 und 39 des
EU-Vertrages formulierten Diskriminierungsverbot aufgrund der
Staatsbürgerschaft. Als Bedingung für die Anwendung des Verordnung
1612/68 gilt daher, dass der Arbeitnehmer Bürger eines der Mitgliedstaaten
des europäischen Wirtschaftsraumes (EU = Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen und Island) sein muss, was
im vorliegenden Fall gegeben ist. Gemäß Art. 7
Abs. 1 der zitierten Verordnung darf ein Arbeitnehmer, der
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auf Grund seiner
Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im
Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist,
im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht
anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Nach Abs. 2
genießt er dort die gleichen sozialen und steuerlichen
Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Kern des Freizügigkeitsrechts ist das Verbot von
Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit. Das bedeutet, dass
Ausländer aus anderen Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt werden
dürfen als eigene Staatsangehörige (Art. 39 Abs. 2).
Ebenso wenig ist erlaubt, einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der in einem anderen Mitgliedstaat
einer Arbeitnehmertätigkeit nachgeht, bei der Erhebung direkter Steuern
schlechter zu behandeln als eigene Staatsangehörigen, die ihre
überwiegenden Einkünfte im Inland erzielen (vgl.
Koenig/Haratsch, Europarecht, 4. Auflage, RZ. 605).
Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 7 der
Verordnung 1612/68 liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
vor, weil in § 67 Abs. 11 EStG 1988 die Differenzierung nicht nach dem
Kriterium der Staatsangehörigkeit erfolgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH verbietet
der in Art. 7 der Verordnung 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz
jedoch nicht nur offene Diskriminierungen auf Grund der
Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der
Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale
tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Eine Vorschrift des
nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und nicht in einem
angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert
mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf fremde Arbeitnehmer als auf
inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie
fremde Arbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. zB EuGH 27.11.1997,
Rs C-57/96, Meints, Slg 1997, I-6689).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber hinsichtlich
der Prämien für Verbesserungsvorschläge alle im § 67 Abs. 7
EStG genannten und auch vom VwGH geforderten Bedingungen (belohnungswürdige
Verbesserungsvorschläge müssen über den Pflichtenkreis des
Dienstnehmers hinausgehende "freiwillige" Leistungen sein und keine
Selbstverständlichkeiten darstellen; die lohngestaltende Vorschrift muss
selbst die Höhe der Prämie zumindest bestimmbar festlegen)
erfüllt, so dass bei ihm, hätte er einen Arbeitgeber mit einer
österreichischen Betriebsstätte, die Prämie für
Verbesserungsvorschläge im Rahmen eines zusätzlichen, um 15 %
erhöhten Jahressechstels mit 6 % versteuert werden müsste. § 67
Abs. 11 EStG verwehrt dem Rechtsmittelwerber diese Begünstigung nur
deshalb, weil er bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist, der
über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt. Darin liegt
eine mittelbare Diskriminierung, weil sie Grenzgängern
(Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die in einem anderen
Mitgliedstaat einer Arbeitnehmertätigkeit nachgehen) Begünstigungen
versagt, die anderen inländischen Arbeitnehmern offen stehen (siehe UFS v.
23.6.2006, RV/0120-F/05 und Kopf, Steuerliche Auswirkungen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit im Herkunftsland in SWI 2006, S. 454 ff).
Da die Prämie für Verbesserungsvorschläge in
Höhe von € 8.535,-- alle Voraussetzungen des § 67 Abs. 7
EStG erfüllt, ist sie im Rahmen des um 15 % erhöhten zusätzlichen
Jahressechstels, somit in Höhe von € 6.178,46 nicht nach dem
progressiven Einkommensteuertarif, sondern mit 6 % zu versteuern. Die sich
dadurch ergebenden Änderungen in der Berechnung des Einkommens und der
darauf entfallenden Einkommensteuer sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0347-L/06
- Stammnummer
- 26981
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF