Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1366-W/03
Gewährung eines Gesellschafterdarlehens durch einen Treuhänder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1366-W/03vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der fiduziarischen Treuhand (Volltreuhand) wird das Vollrecht vom Treugeber an den Treuhänder übertragen.
Bei der Ermächtigungstreuhand erwirbt der Treuhänder nur ein Verfügungsrecht in Bezug auf ein Vollrecht, das beim Treugeber verbleibt.
Wird ein Treuhänder nach dem eindeutigen Wortlaut der getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Art der Ausübung des ihm übertragenen Verfügungsrechtes auf die Ausübung dieses bestimmten Auftrages beschränkt, so liegt keine fiduziarische Treuhand (Volltreuhand), sondern bloß eine Ermächtigungstreuhand vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Eidos
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. April 2003, St. Nr. XY,
betreffend Gebühren nach der am 27. Februar 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die EIM (nunmehr SI) war Alleingesellschafterin der A. mit
einem Geschäftsanteil entsprechend einer zur Hälfte bar eingezahlten
Stammeinlage im Nennbetrag von S 500.000,00.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 18. September 2000 erfolgte
die Übertragung des Vermögens der A . als übertragende
Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die EIM als übernehmende
Gesellschaft.
Anlässlich der Anzeige des Verschmelzungsvertrages und
der für das Jahr 1999 vorgelegten Schlussbilanz erhielt das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien davon Kenntnis, dass unter den
ausgewiesenen Verbindlichkeiten der A . Verbindlichkeiten gegenüber
verbundenen Unternehmen bestanden. Dazu heißt es in der Anlage III Blatt 5
der Erläuterungen zur Bilanz:
"Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen entfallen .... auf ein Gesellschafterdarlehen..."
Nach einer entsprechenden Anfrage wurde mit
Vorhaltsbeantwortung vom 4. April 2001 seitens der Berufungswerberin (Bw.) dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien bekannt gegeben, dass
die EB im Jänner 1999 im eigenen Namen aber auf Rechnung der EIM (nunmehr
SI), der Bw., deren damaliger Tochtergesellschaft, der A., ein Darlehen in
Höhe von S 133,390.044,93 als Treuhänder gewährt hat. Im
Februar 1999 wurde auf dieselbe Weise ein weiteres Darlehen in Höhe von S
5,000.000,00 gewährt.
Weiters wurde seitens der Bw. ausgeführt, dass
über diese Darlehen keine Urkunden errichtet wurden und die
Treuhandverträge mit der EB mündlich abgeschlossen worden waren. Die
darüber angelegten Aktenvermerke je vom 15. Jänner bzw. 18. Februar
1999 mit folgendem Inhalt wurden beigelegt:
"Aktenvermerk
über eine mündlich getroffene Treuhandvereinbarung mit
der E als Treuhänder
Die E stellt als Treuhänder für die EI einen
Betrag von ATS 133,390.944,93 (ATS 5,000,000.00) treuhändig als
langfristiges Darlehen unter folgenden Bedingungen zur
Verfügung:
1.) Das Darlehen ist
endfällig mit 31.01.2019. Es kann jederzeit, unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist, jeweils zum Jahresende, zur Gänze oder
teilweise, vorzeitig rückgezahlt werden.
2.) Das Darlehen wird bis
zum Abschluss der Sanierungsarbeiten und der Vollvermietung der Liegenschaft
BS längstens aber bis 31. Dezember
2001 zinsenfrei gestellt. Ab dann beträgt die Verzinsung 5 % p.a. fix
ganzjährlich, dekursiv.
3.) Allfällige durch
diese Vereinbarung ausgelöste Gebühren trägt der Treugeber
(EI )"
Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 iVm Abs. 4 GebG 1957 ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von S 138,390.944,93 (entspricht
€ 10,057.262,19) in Höhe von € 80.458,13 (das
entspricht S 1,107.128,00) festgesetzt, da durch die Verbuchung dieser
seitens der EIM (Gesellschafterin) an die A . gewährten
Gesellschafterdarlehen im Jahre 1999 der Ersatzbeurkundungstatbestand
verwirklicht war.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird
eingewendet, dass die im Jahre 1999 der damaligen Tochtergesellschaft A .
gewährten Darlehen von der EB als (zivilrechtlichem) Darlehensgeber
gewährt worden sei. Da zu diesem Zeitpunkt keine unmittelbare
gesellschaftsrechtliche Beziehung bestanden habe, seien die Darlehen nicht als
Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2003 hat das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass es sich im Gegenstand um eine
Ermächtigungstreuhand handle, die der Verwirklichung des § 33 TP8 Abs.
4 GebG nicht entgegenstehe.
In ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz brachte die Bw. weiter vor, dass im
Berufungsfall entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht eine
Ermächtigungstreuhand der E vorliege, sondern sehr wohl eine Volltreuhand
(Fiducia).
Weiters wurde seitens der Bw. eingewendet, dass ein von der
E als Konzernobergesellschaft gewährtes Darlehen niemals im Auftrag der Bw.
als einer Konzerntochtergesellschaft hätte erfolgen können, da eine
Konzerntochtergesellschaft sich niemals erlauben würde, ihre
Konzernobergesellschaft auf die bedeutungslose Rolle eines bloßen
Ermächtigungstreuhänders herabzuwürdigen.
Weiters seien auch die Überweisungen der
Darlehensvaluta auf und von verschiedenen Konten erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Darlehensverträge unterliegen gemäß
§
33 TP 8 Abs 1 GebG 1957 einer Gebühr in Höhe von 0,8 vH vom Wert der
dargeliehenen Sache. Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine
Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten
gemäß Abs. 4 derselben Gesetzesstelle die nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des
Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Der
Darlehensschuldner hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von
drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld zu
entrichten.
Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob die das
Darlehen an die Bw. auszahlende EB Volltreuhänderin der EIM oder nur eine
so genannte Ermächtigungstreuhänderin war.
Das Wesen der so genannten fiduziarischen Treuhand
(Volltreuhand) liegt zivilrechtlich darin, dass der Treuhänder nach
außen hin unbeschränkt Eigentümer ist, im Innenverhältnis
hingegen obligatorisch an den Treugeber gebunden ist. Das bedeutet, dass bei der
fiduziarischen Treuhand das Vollrecht vom Treugeber an den Treuhänder
übertragen wird, der es im eigenen Namen aber im Interesse des Treugebers
auszuüben hat.
Unter einer Ermächtigungstreuhand hingegen versteht
die herrschende Auffassung in Österreich eine Treuhandvariante, bei der dem
Treuhänder (im Gegensatz zur Fiduzia) nicht das Vollrecht am Treugut
übertragen wird, sondern nur Verfügungsrechte (meist
Verwaltungsrechte) über das Vollrecht eingeräumt werden (vgl. hierzu
Kastner, Gesellschafts- und Unternehmensrecht, gesammelte Aufsätze 595 und
616; Strasser in Rummel, ABGB 12 Rz 42 zu § 1002 ABGB; Klicka in Schwimann,
Praxiskommentar zum ABGB Rz 1 zu § 358 ABGB; OGH vom 19. Junoi 1986, / Ob
520/86 JBl. 1986, 647 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.
September 1999, 98/16/0133 und vom 17. Oktober 2001, 2001/16/0338).
Das Wesen der Ermächtigungstreuhand liegt somit in dem
Umstand, dass der Treuhänder nur ein Verfügungsrecht in Bezug auf ein
Vollrecht, das beim Treugeber verbleibt, erwirbt.
In seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/16/0338 hat
der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall dazu
ausgeführt wie folgt:
"In den Beschwerdefällen wurde der
Treuhänder jeweils beauftragt, den ihm zur Verfügung gestellten
Geldbetrag innerhalb von drei Tagen der jeweiligen Tochtergesellschaft zur
Verfügung zu stellen und hierüber zu berichten. Der Treuhänder
war somit nach dem klaren Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich
der Art der Ausübung des ihm übertragenen Verfügungsrechtes auf
die Ausführung dieses Auftrages beschränkt. Für den
Treuhänder bestand damit bloß eine einzige, innerhalb weniger Tage zu
vollziehende Möglichkeit, über das ihm übertragene Recht zu
disponieren. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, kann bei
einer solchen Vereinbarung von der Übertragung des Vollrechtes an dem
jeweiligen Geldbetrag an den Treuhänder keine Rede sein. Insbesondere hatte
er auf die Rückführung des Darlehens keinen Einfluss. Daraus folgt
aber, dass die Beschwerdeführerin damit Darlehensgeber als Gesellschafterin
der Gesellschaften, denen die Geldbeträge zugezählt worden sind,
gewesen ist."
Wie aus den der Vorhaltsbeantwortung vom 4. April
beigelegten Aktenvermerken vom 15. Jänner 1999 und vom 18. Februar 1999
hervorgeht, wurde auch im Berufungsfall der Treuhänder nur zu einer von
vornherein festgelegten Handlung, der Zurverfügungstellung des
Darlehensvertrages, ermächtigt. Weiters waren sowohl die Laufzeit als auch
die Rückzahlung bereits in der mündlich getroffenen
Treuhandvereinbarung genau festgelegt. Ebenso wurde auch schon die Höhe der
Verzinsung bestimmt und eine Zinsenfreistellung für eine bestimmte Zeit
zugesagt.
Entsprechend der Vorbehaltsantwortung der Bw. vom 19.
September 2006 hat die EIM die Darlehensvaluta von ATS 133,390.944,93 am 19.
Jänner 1999 (mit Valuta 1. Jänner 1999) an die E überwiesen. Die
Überweisung des gewährten Darlehens in Höhe von ATS
133,390.944,93 von der E an die A erfolgte auf Weisung der EIM am 20.
Jänner 1999 (ebenfalls mit Valuta 1. Jänner 1999). Schon aus dieser
Art des Zahlungsflusses wird bereits deutlich erkennbar, dass im Berufungsfall,
entgegen dem Vorbringen der Bw., eine Ermächtigungstreuhand und keine
Volltreuhand beabsichtigt war.
Dass die Überweisungen auf und von verschiedenen
Konten erfolgte, kann an der Tatsache nichts ändern, dass die
Überweisung des Darlehensbetrages über Auftrag der EIM als
Gesellschafterin der A erfolgte.
Ebenso muss der Einwand der Bw., dass ein von der EB , als
Konzernobergesellschaft gewährtes Darlehen niemals im Auftrag der Bw. als
Konzerntochtergesellschaft erfolgen hätte können, da eine
Konzerntochtergesellschaft sich niemals erlauben würde, ihre
Konzernobergesellschaft auf die bedeutungslose Rolle eines bloßen
Ermächtigungstreuhänders herabzuwürdigen, ins Leere gehen. Denn
die EB bewilligte das Darlehen nicht ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als
Konzernobergesellschaft sondern lediglich als die Bank, die im Zuge ihrer zu
tätigenden Bankgeschäfte über Anweisung der Bw. den
Darlehensbetrag überwies.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1366-W/03
- Stammnummer
- 26980
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF