Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0161-F/06
Einstufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der nicht an fixe Arbeitszeiten gebunden ist, als Grenzgänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0161-F/06vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Regelmäßigkeit im Sinne eines täglichen Aufsuchens desselben ausländischen Arbeitsortes ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Grenzgängereigenschaft gemäß DBA Schweiz. Daher ist auch ein nicht an fixe Arbeitszeiten gebundener Geschäftsführer, der seine Arbeitsleistung entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen erbringt, als Grenzgänger einzustufen, wenn er an seinen Arbeitstagen zwischen grenznahem Arbeitsort und grenznahem Wohnort pendelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Steurer und die weiteren Mitglieder
Dr. Gerhild Fellner, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Klaus Holbach über die
Berufungen des Adr, vertreten durch Herburger & Allgäuer,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, 6800 Feldkirch,
Schlossgraben 10, vom 15. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch
vom 12. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 nach der am
9. Februar 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommensteuer
2003
|
|
Einkommensteuer bisher
|
335.609,54
€
|
ausländische
Steuer
|
- 1.662,84
€
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
333.946,70
€
|
Einkommensteuer
2004
|
|
Einkommensteuer bisher
|
30.512,66
€
|
ausländische
Steuer
|
- 1.712,52
€
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
28.800,14
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den
Streitjahren als Geschäftsführer sowohl der in der Schweiz, M,
gelegenen PS GmbH, als auch der im inländischen H angesiedelten CPL GmbH
tätig. In den Jahren bis einschließlich 2002 waren seine Bezüge
aus der Tätigkeit für die Schweizer Gesellschaft vom Finanzamt als
"ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt" bei der Ermittlung
der Einkommensteuer berücksichtigt worden. Die von der inländische
Gesellschaft bezogenen Geschäftsführereinkünfte waren als solche
aus selbständiger Arbeit besteuert worden. Im Jahr 2003 teilte der
Berufungswerber dem Finanzamt mit, seine Beteiligung an der CPL GmbH habe ab
1.7.2003 nur mehr 24,5% betragen. In der Folge fasste das Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2003 seine von 1.1.2003 bis
30.6.2003 bezogenen inländischen Einkünfte aus der
Geschäftsführertätigkeit mit den von der PS GmbH erhaltenen als
"Einkünfte aus selbständiger Arbeit" für die Steuerbemessung
zusammen. Die für den Zeitraum 1.7.2003 bis 31.12.2003 von der CPL GmbH
bezahlten Beträge wurden als "Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit" versteuert. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 wurden die von der
PS -GmbH bezogenen Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit, die
von der CPL GmbH vereinnahmten als solche aus nichtselbständiger Arbeit der
Besteuerung unterzogen.
In seiner
Bescheidbegründung erläuterte das Finanzamt, die
Grenzgängereigenschaft gemäß Artikel 15 Z 4 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 204/2001 (DBA Schweiz)
liege auch bei Dienstverhältnissen vor, die nicht an jedem Werktag, sondern
etwa nur an einem Tag pro Woche ausgeübt würden, wie dies der VwGH im
Erkenntnis vom 24.6.2004, 2001/15/0113, ausgesprochen habe. Aufgrund des
Umstandes, dass in den Vorjahren jeweils das Betriebsausgabenpauschale von 6%
gemäß
§ 17 EStG 1988 geltend gemacht worden wäre, seien die
Einkünfte nach innerstaatlichem Recht als solche aus selbständiger
Tätigkeit gewertet worden.
In den dagegen eingelegten
Berufungen führte der Berufungswerber aus, er begehre die Veranlagung der
Einkommensteuer im Sinne der eingereichten Abgabenerklärungen. Dies
bedeute, dass die von der PS GmbH vereinnahmten Bezüge aus dem Gesamtbetrag
der Einkünfte auszuscheiden seien und lediglich als
Progressionseinkünfte Berücksichtigung zu finden hätten. Er halte
fest, dass Artikel 16 des DBA Schweiz im Streitfall nicht anwendbar sei. Die
Zuordnung der in Streit stehenden Bezüge habe doppelbesteuerungsrechtlich
im Sinne des Artikel 15 DBA Schweiz zu erfolgen, der seinem Grundtatbestand nach
das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zuordne. Der in Z 4 des genannten
Artikels normierte und als "Grenzgängerregelung" bekannte
Ausnahmetatbestand sei im Streitfall nicht anwendbar. Es fehle nämlich die
darin zum Ausdruck kommende Regelmäßigkeit. Er sei vertraglich nicht
zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in der Schweiz verpflichtet und
habe auch tatsächlich keine solchen ausgeübt. Vielmehr habe er sich
diesbezüglich nach den wirtschaftlichen Erfordernissen gerichtet und je
nachdem intensiver oder weniger intensiv für die PS GmbH gearbeitet. Er
habe sich hiebei nicht immer in den Räumen der PS GmbH aufgehalten, sondern
direkt vom Wohnort aus Kunden, Lieferanten oder sonstige Geschäftspartner
aufgesucht. Im Übrigen sei er an der PS GmbH niemals zu mehr als 25%
beteiligt gewesen. Die Zuordnung zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit im angefochtenen Bescheid sei daher gesetzlich nicht gedeckt. Er behalte
sich Anträge auf Besteuerung von Bezugsteilen gemäß
§ 67
EStG 1988 in eventu vor.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz wies die Berufungen als unbegründet ab und erläuterte hiezu:
Die Grenzgängereigenschaft im Sinne des Artikel 15 Z 4 DBA Schweiz liege
dann vor, wenn sich eine Person üblicherweise an jedem Arbeitstag an den
Arbeitsort im anderen Vertragsstaat begebe. Der Begriff "Arbeitstag/e" sei nicht
mit den kalendermäßigen Werktagen Montag bis Freitag gleichzusetzen.
Es komme auf das jeweilige Dienstverhältnis und die tatsächliche
Ausübung der Tätigkeit im Rahmen dieses Dienstverhältnisses an.
Unter "Regelmäßigkeit" dürfe man nicht das wiederholte Aufsuchen
des Arbeitsortes in einem bestimmten Zeitabstand verstehen. Entscheidend sei
letztlich nur, dass die Person üblicherweise an den Tagen der
tatsächlichen Arbeitsausübung den Arbeitsort im anderen Staat
aufsuche. Finde an diesen Tagen auch jeweils die Rückkehr in den
Wohnsitzstaat statt, so seien damit die Voraussetzungen für die Einstufung
als Grenzgänger im Sinne des Artikel 15 Z 4 DBA Schweiz erfüllt. Das
DBA spreche im Übrigen nicht von einem "regelmäßigen" Aufsuchen
des Arbeitsortes, sondern von einem "sich - üblicherweise an jedem
Arbeitstag dorthin - Begeben". Als Arbeitsort gelte hiebei nicht bloß ein
Büro für Innendiensttätigkeiten, sondern jeder Ort der
Dienstausübung, etwa im Rahmen von Außendiensten. Hinsichtlich der
Einstufung der von der PS GmbH bezogenen Einkünfte als solche aus
selbständiger Arbeit verwies die Abgabenbehörde I. Instanz darauf,
dass der Berufungswerber selbst im Hinblick auf seine Beschäftigung das
Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 EStG 1988 beansprucht habe,
was eine Tätigkeit im Sinne des § 22 oder 23 EStG 1988 zwingend
voraussetze. Der Einwand, der Berufungswerber habe nie eine über 25%
gelegene Beteiligung gehalten, sei somit nicht glaubwürdig. Ein
diesbezüglicher Nachweis fehle. Ebenso bedürfe die in eventu
vorbehaltene Geltendmachung sonstiger Bezüge im Sinne des § 67 EStG
1988 eines ihre Auszahlung betreffenden Nachweises.
Der Berufungswerber beantragte
die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz sowie
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung. Er betonte nochmals, dass entsprechend dem
Grundtatbestand des Artikel 15 Z 1 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht dem
Tätigkeitsstaat zustehe. In der Z 4 leg.cit. sei lediglich ein
Ausnahmetatbestand normiert. Tatbestandsmerkmal dieses Absatzes sei die
"Regelmäßigkeit", deren Bedeutungsinhalt vom Finanzamt in einer nicht
zutreffenden Weise interpretiert werde. Das zitierte Erkenntnis des VwGH, das
einen Musiklehrer betreffe, der nur einmal pro Woche seiner Dienstverrichtung in
der Schweiz nachgehe, relativiere das Element der Regelmäßigkeit
nicht, sondern betone es sogar. Im Streitfall liege jedoch diese geforderte
Regelmäßigkeit nicht vor.
Seitens des unabhängigen
Finazsenates wurde ein Ergänzungsersuchen folgenden Inhalts per Fax an die
Kanzlei des steuerlichen Vertreters übermittelt:
"Der Akt des Finanzamtes
betreffend oben angeführten Berufungswerber liegt nach Ihrem Vorlageantrag
dem unabhängigen Finanzsenat zur Gänze vor. Obwohl aus diesem
hervorgeht, dass bestimmte Nachweise bereits angefordert wurden, scheinen diese
im Akt nicht auf. Sie werden daher höflich ersucht, nachstehende Unterlagen
binnen 14 Tagen beim unabhängigen
Finanzsenat einzureichen:
Jahreslohnausweise
der PS GmbH für die Jahre 1998 bis 2004,
die
Schweizer Steuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2004,
einen
Arbeitsvertrag/Dienstvertrag der PS GmbH,
einen
Nachweis seines Beteiligungsverhältnisses an der GmbH.
In
eventu: einen Nachweis betreffend Auszahlung sonstiger Bezüge im
Sinne des § 67 EStG 1988."
Das Schreiben blieb
unbeantwortet.
Im Zuge der am
9. Februar 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
legte der steuerliche Vertreter
vor:
vier
Abrechnungen der politischen Gemeinde M betreffend die Abfuhr einer 25%-igen
Quellensteuer durch den Berufungswerber für die Jahre 2001 bis 2004 ,
ein
Schreiben des kantonalen Steueramtes SG, betreffend die Besteuerung von
Verwaltungsratsentschädigungen, die der Berufungswerber von 1996 bis 2000
erhielt,
einen
Lohnausweis der PS GmbH betreffend den Lohn des Berufungswerbers für
2004,
einen
Nachweis über die Beteiligungshöhe, der belegt, dass der
Berufungswerber aufgrund seiner unter 25% liegenden Beteiligung ab 1.7.2003
sowohl im In- als auch im Ausland als nichtselbständig tätig
einzustufen ist.
Der steuerliche Vertreter
hält im Übrigen sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er verweist
nochmals auf die sowohl zeitliche als auch örtliche
Unregelmäßigkeit der Schweiz-Einsätze des Berufungswerbers, die
einer Einstufung als Grenzgänger gemäß Artikel 15 Z 4 DBA
Schweiz entgegenstünden. Bei der genannten Abkommensstelle handle es sich
um eine Ausnahmeregelung, die restriktiv zu handhaben sei. Das
Ergänzungsersuchen des unabhängigen Finazsenates habe er nicht
beantwortet, weil er es nicht erhalten habe. Er macht seine Zustellvollmacht
geltend.
Der
Finanzanwalt erläutert, die
Grenzgängerregelung belasse das Besteuerungsrecht deshalb beim
Wohnsitzstaat, weil der Bezug zum anderen Staat nicht stark genug sei. Dies
gelte für den täglich hin- und herpendelnden Berufstätigen
genauso wie für einen Geschäftsführer, der sich seine Zeit frei
einteilen könne. Auch er verweist auf die schon bisher vertretene
Position.
Über Befragung durch den
Vorsitzenden stimmen beide Parteien einer Berücksichtigung von
Werbungskosten in Höhe des bisherigen Betriebsausgabenpauschales zu, da
nicht weiter strittig ist, dass Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
Artikel 15 Z 1 DBA Schweiz dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen
Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat
besteuert werden.
Gemäß
Artikel 15 Z 4 DBA Schweiz darf
derjenige, der als Grenzgänger in einem Vertragstaat in der Nähe der
Grenze ansässig ist und in dem anderen Vertragstaat in der Nähe der
Grenze seinen Arbeitsort hat und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag
dorthin begibt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit in
dem Staat besteuert werden, in dem er ansässig ist. Der Staat des
Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine
Steuer von höchstens 3 vom Hundert im Abzugswege an der Quelle zu erheben.
So weit eine solche Steuer erhoben wird, wird sie der Staat, in dem der
Grenzgänger ansässig ist, auf seine Steuer anrechnen, die auf diese
Einkünfte entfällt.
Gemäß
Artikel 14 Z 1 DBA Schweiz dürfen
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem
freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass diese
Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen
Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so
dürfen die Einrichtungen in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
Strittig
ist:
Ist der Berufungswerber
Grenzgänger im Sinne des Artikel 15
Z 4 DBA Schweiz?
Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit:
Es fällt auf, dass der Berufungswerber sich über
Jahre hinweg durch Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales erkennbar
selbst als selbständig tätig eingestuft hat. In seiner Berufung
führt er aber aus, aufgrund einer unter 25% liegenden Beteiligung an der PS
GmbH tatsächlich seit jeher nichtselbständig gewesen zu sein.
Die Begriffe "selbständige Tätigkeit", wie sie
der Artikel 14 DBA Schweiz nennt und "unselbständige Tätigkeit"
gemäß Artikel 15 leg. cit., sind im Abkommen nicht definiert. Nach
herrschender Rechtsprechung (VwGH 20.9.2001, 2000/15/0116, VwGH 21.5.1997,
96/14/0084) sind die beiden Begriffe nach der jeweiligen innerstaatlichen
Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA Schweiz im Jahr 1974 zu
interpretieren. Zu diesem Zeitpunkt (BGBl. Nr. 64/1975) war das
Geschäftsführerentgelt eines Gesellschafters ungeachtet der Höhe
seiner Beteiligung an der GmbH grundsätzlich unter die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren. Die aufgrund des Erkenntnisses
des VwGH vom 9.12.1980, 1666, 2223, 2224/79, erfolgte Novellierung des § 22
EStG 1972, wonach zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit
stets die Gehälter und Vergütungen jeder Art gerechnet werden, die der
an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25% beteiligte Gesellschafter
erhält, trat erst mit 1.1.1982, BGBl. Nr. 620/1981, in Kraft. Da somit im
Zeitpunkt des Abschlusses des DBA Schweiz Einkünfte eines
Gesellschafter-Geschäftsführers nach österreichischem
Besteuerungsrecht nicht zu den selbständigen, sondern zu den
nichtselbständigen Einkünften zählten, hat im Streitfall
zutreffenderweise die Zuteilungsnorm für unselbständige Arbeit im
Sinne des Artikel 15 DBA Schweiz zur Anwendung zu kommen. Eine Einbeziehung des
Artikel 14 DBA Schweiz in die Diskussion um die Verteilung der
Besteuerungsrechte erübrigt sich daher.
Zu einem entsprechenden Auslegungsergebnis - welches
allerdings für den unabhängigen Finanzsenat nicht bindend ist - sind
auch die Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten im Rahmen eines
Verständigungsverfahrens gekommen (AÖFV Nr. 153/1992).
Nach dem Ausgeführten ist
dem Berufungswerber insofern Recht zu geben, als er für seine
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge aus der Schweiz die
Anwendung der Zuteilungsregel für nichtselbständige Arbeit begehrt.
Diese ist unabhängig von seiner Beteiligungshöhe.
Grenzgängereigenschaft:
Das Ergebnis vorstehender Analyse macht aber auch erst eine
Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach
Artikel 15 Z 4 DBA Schweiz, der auf Einkünfte aus unselbständiger
Arbeit abstellt, möglich.
Wie der VwGH in seinem einen Musiklehrer betreffenden
Erkenntnis vom 24.6.2004, 2001/15/0113, ausgesprochen hat, ist der von Z 4 des
Artikel 15 DBA Schweiz geforderten Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer "sich
üblicherweise an jedem Arbeitstag" von seinem Wohnort an den im anderen
Staat gelegenen Arbeitsort begibt, auch dann Genüge getan, wenn
Arbeitsleistungen nicht an jedem Werktag, sondern etwa nur an einem Tag pro
Woche stattfinden. "Arbeitstäglich" bedeutet somit nicht "täglich".
Der Berufungswerber argumentiert jedoch weitergehend, dass eine
Regelmäßigkeit insofern vorliegen müsse, als die
Dienstverrichtungen im anderen Staat nach einem bestimmten, wiederkehrenden
Muster gelagert sein müßten, etwa, "jeweils am Mittwoch", oder
"14-täglich am Montag und Donnerstag", oder "am 15. jeden Monats". Nach
Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates lässt sich solches
weder aus dem DBA-Vertragstext, noch aus der höchstgerichtlichen Judikatur
ableiten. Das DBA Schweiz spricht lediglich von einem "sich üblicherweise
an jedem Arbeitstag dorthin Begeben". Dass Arbeitstag nicht mit Werktag
gleichzusetzen ist, ist unstrittig. Dass sich der Berufungswerber an den je nach
beruflicher Notwendigkeit beliebig gelagerten Arbeitstagen in der Schweiz am
Abend an seinen Wohnort nach Österreich zurückbegeben hat, wurde
ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
Aus dem zitierten Erkenntnis
des VwGH kann keine Betonung des Regelmäßigkeitserfordernisses
abgelesen werden, wie sie der Berufungswerber sieht. Im Erkenntnistext
heißt es: "Die in Rede stehende Voraussetzung ist daher auch dann
erfüllt, wenn die unselbständige Tätigkeit darin besteht, dass an
einem Tag pro Woche Unterricht erteilt wird und der Dienstnehmer sich
üblicherweise an diesem einen Tag pro Woche für Zwecke der
Arbeitsverrichtung von seinem Ansässigkeitsstaat aus an den Arbeitsort
begibt". Aus vorstehenden Formulierungen vermag der unabhängige Finanzsenat
nicht abzulesen, dass der Tag der Arbeitsverrichtung jeweils der selbe Wochentag
sein müsse, ja nicht einmal, dass dieser zumindest einmal wöchentlich
gelagert sein müsse. Ganz im Gegenteil lässt sich der Schluss
ableiten, dass Art. 15 Z 4 DBA Schweiz auch dann zur Anwendung kommt, wenn die
Arbeitsleistung mangels einer fixen Arbeitszeit, wie dies für
Gesellschafter-Geschäftsführer durchaus üblich ist,
unregelmäßig bzw. den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechend
erbracht wird und der Voraussetzung des - bezogen auf das konkrete
Dienstverhältnis - arbeitstäglichen Pendelns zwischen grenznahem
Arbeitsort und grenznahem Wohnort Genüge getan wird.
Für ein solches
Verständnis spricht schließlich auch eine Auslegung des
Grenzgängerbegriffes nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild,
nämlich dass sich der Abgabepflichtige tatsächlich zur Ausübung
seiner Tätigkeit ins Ausland begibt und nach der Arbeitsverrichtung wieder
an seinen inländischen Wohnsitz zurückkehrt, wo er infolgedessen auch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sohin kein DBA-rechtliches
Naheverhältnis zum ausländischen Staat begründet. Das
Erfordernis, dass sich Grenzgänger iSd Art. 15 Z 4 DBA Schweiz
üblicherweise an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort an ihren Arbeitsort
begeben müssen, ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates vor
allem unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass nichtselbständig Tätige
mit grenznahem Arbeits- und Wohnort dann nicht in die Grenzgängerregelung
einbezogen werden sollen, wenn sie (in der Regel) nicht täglich an ihren
inländischen Wohnort zurückkehren, sondern an mehreren Arbeitstagen am
Arbeitsort bleiben.
Auch ist nicht erkennbar,
weshalb ein unter die Zuteilungsregel des Artikel 15 DBA Schweiz fallender,
sonst alle Grenzgängermerkmale erfüllender Abgabepflichtiger, dessen
Arbeitsverpflichtung an keine fixe Arbeitszeit gebunden ist, steuerlich anders
zu behandeln sein sollte als ein solcher, der an einem oder mehreren bestimmten
Arbeitstagen seine Tätigkeit im Ausland ausübt. Hinsichtlich des
Vorbringens, dass Kunden teilweise direkt vom Wohnsitz aus ohne Berührung
der Schweizer Büroräumlichkeiten aufgesucht wurden, ist den
Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz in der
Berufungsvorentscheidung zu folgen. Zusammenfassend teilt daher der
unabhängige Finanzsenat nicht die Rechtsmeinung des Berufungswerbers,
wonach eine "Regelmäßigkeit" in zeitlicher und örtlicher
Hinsicht Tatbestandsmerkmal für die Grenzgängereigenschaft im Sinne
des Artikel 15 Z 4 DBA Schweiz ist.
Durch die in der
mündlichen Senatsverhandlung erfolgte Klarstellung des steuerlichen
Vertreters ist als erwiesen anzunehmen, dass die Einkünfte des
Berufungswerbers aus seiner Geschäftsführertätigkeit in der
Schweiz auch nach innerstaatlichem Recht - infolge der unter 25% liegenden
Beteiligungshöhe - ab 1.7.2003 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung zu unterziehen sind. Bezüge
im Sinne des § 67 EStG 1988 konnten aber, da nicht nachweisbar, nicht
berücksichtigt werden. In Höhe des berücksichtigten
Betriebsausgabenpauschales wurden - wie oben dargestellt mit Zustimmung der
Verfahrensparteien - Werbungskosten angenommen. Es ergab sich somit keine
Änderung der Bemessungsgrundlagen.
Doppelbesteuerung:
Nach dem Ausgeführten
wäre die Schweiz als Staat des Arbeitsortes gemäß Artikel 15 Z 4
DBA Schweiz, 2. und 3. Satz, (nur) berechtigt gewesen, von den erwähnten
Einkünften eine Steuer von höchstens 3 vom Hundert im Abzugsweg an der
Quelle zu erheben, die wiederum von Österreich als Ansässigkeitsstaat
im Rahmen der Besteuerung anzurechnen gewesen wäre. Wie die eingereichten
Unterlagen belegen, hat das Schweizer Gemeindesteueramt M aber den
Berufungswerber nicht bloß mit einer 3%-igen, sondern mit einer 25%-igen
"Quellensteuer" belegt. Diese wurde vom unabhängigen Finanzsenat in einem
Ausmaß von 3% gemäß oben zitierter Abkommensbestimmung in Abzug
gebracht (siehe Spruch):
|
Quellensteuer
2003 (25%)
|
20.682,00
SFr
|
Umrechnung mit 0,67
|
13.856,94
€
|
anrechenbare
Quellensteuer
|
1.662,84
€
|
Quellensteuer
2004 (25%)
|
21.300,00
SFr
|
Umrechnung mit 0,67
|
14.271,00
€
|
anrechenbare
Quellensteuer
|
1,712,52
€
Es war insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0161-F/06
- Stammnummer
- 26950
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF