Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0311-G/05
Doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0311-G/05vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes ist dann nicht zumutbar, wenn zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet ist (vgl. VwGH v. 3.3.1992, 88/14/0081 und v. 26.11.1996, 95/14/0124).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. E.I. in XY.,
vertreten durch Dr. Josef Binder, Steuerberater, 8010 Graz, Neufeldweg 93,
vom 11. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark,
vertreten durch Mag. Rudolf Grübler, vom 20. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 im Beisein der
Schriftführerin Dagmar Brus nach der am 27. Februar 2007 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 30. September 2004 erließ das Finanzamt
Oststeiermark einen Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001, mit dem die Werbungskosten
hinsichtlich doppelter Haushaltsführung abgewiesen wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 11.
Oktober 2004 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte
zusammenfassend aus, dass sich sein Sohn im Jahre 2001 noch in Berufsausbildung
befand und das Grundstück am Hauptwohnsitz in Deutschland nur mit
erheblichen finanziellen Einbußen veräußerbar wäre.
Weiters wurde auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 345 verwiesen, die
ausdrücklich auf die Unterhaltspflicht und nicht auf die
Volljährigkeit des Kindes abstellen. Da der Berufungswerber das 60.
Lebensjahr bereits erreicht hat, sei eine Verlegung des Wohnsitzes an den
Tätigkeitsort unzumutbar (Vgl. VwGH v. 26.11.1996,
95/14/0124).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2005 wies das
Finanzamt Oststeiermark die Berufung ab und führte dazu aus:
Die
Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für
die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist davon
auszugehen, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich (Ausnahme zB
bei Pflegebedürftigkeit) keine Ortsgebundenheit des
haushaltszugehörigen Elternteiles mehr besteht.
Ist dem Abgabepflichtigern die
Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes
zumutbar, sind die mit der Beibehaltung eines weiteren Wohnsitzes verbundenen
Ausgaben und Aufwendungen in späteren Jahren auch dann nicht als
Werbungskosten abzusetzen, wenn sich die persönlichen Lebensumstände
ändern (Absicht, in 5 Jahren in Pension zu gehen).
Am 28. April 2005 stellte der Berufungswerber den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (durch den gesamten Berufungssenat). Ergänzend führte er aus,
dass seine Mutter seit 1995 ein Pflegefall ist und von der Ehefrau im
gemeinsamen Haus betreut wurde. Eine Mitübersiedelung in die Nähe des
Beschäftigungsortes war daher aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.
Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2000 wurde der Familienwohnsitz aufgrund der
Ausbildung des Sohnes und durch die spätestens mit 65 Lebensjahren geplante
Pensionierung beibehalten.
Mit Bericht vom 20. Mai 2005 legte das Finanzamt
Oststeiermark die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil
er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des
(Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004,
2001/13/0216).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit
seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd
§ 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996,
96/15/0006). Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers hat sich unbestritten in
B. (Deutschland) befunden.
Die Kosten für eine beruflich veranlasste
Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort können
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von
einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der
Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann
nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht
werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu
berücksichtigen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Im Allgemeinen wird
aber für verheiratete (in eheähnlicher Gemeinschaft lebende)
Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei Jahren ausreichend sein. Davon abgesehen ist
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB.
unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH
26.11.1996, 95/14/0124).
Bereits mit Erkenntnis vom 3. März 1992, 88/14/0081,
traf der Verwaltungsgerichtshof Aussagen zur Zumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bei einer nur
vorübergehenden Berufsausübung (zum Fall eines unverheirateten
Steuerpflichtigen, der für die Dauer von fünf Jahren zu
Ausbildungszwecken an einem Ort, von dem aus die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz nicht zugemutet werden konnte, nichtselbständig tätig
gewesen ist). Diesem Erkenntnis lag der Gedanke zugrunde, dass die Verlegung des
Wohnsitzes dann nicht zumutbar ist, wenn von vornherein (somit zum Zeitpunkt des
Dienstantrittes) mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige
Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet ist. Darauf aufbauend
führte der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Berufung angeführten
Erkenntnis vom 26. November 1996, 95/14/0124, aus, "dass einem Arbeitnehmer nach
Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den
Tätigkeitsort nicht zumutbar ist, wenn von vornherein feststeht, dass er
die Berufstätigkeit - wie dies der allgemeinen Übung entspricht -
spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird."
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.
November 1996, 95/14/0124, lässt sich für den Berufungswerber nichts
gewinnen. Der Gerichtshof stellte nämlich auf die Erreichung des
Regelpensionsalters für die Alterspension von 65 Jahren innerhalb von
fünf Jahren nach Dienstantritt ab. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer bei
Dienstantritt das 60. Lebensjahr bereits erreicht hat, kann "mit
Gewissheit" (weil "dies der allgemeinen Übung entspricht") davon
ausgegangen werden, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre
(spätestens mit Erreichen des Regelpensionsalters von 65 Jahren) die
Berufstätigkeit infolge Pensionierung einstellen wird. Für
einen Dienstantritt vor Erreichung des 60. Lebensjahres kann dies nicht gesagt
werden.
Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt des Dienstantrittes
(16. August 1995) bei der Firma W. GmbH 51 Jahre alt. Bei diesem
Dienstantrittsalter von 51 Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Berufstätigkeit infolge Pensionierung innerhalb der nächsten fünf
Jahre eingestellt wird. Das Regelpensionsalter von 65 Jahren erreicht der
Berufungswerber erst im Jahr 2009. Bei Inanspruchnahme der Alterspension mit
Erreichung des Regelpensionsalters hätte der Berufungswerber vierzehn Jahre
tätig sein müssen. Bei einem derart langen Zeitraum kann nicht von
einer nur vorübergehenden Berufsausübung gesprochen werden, bei der
eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar
gewesen wäre.
Vom Berufungswerber wurde auch eingewendet, dass im Jahr
2001 am Familienwohnsitz in B. noch ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich in
Reutlingen in der Gerberschule in Ausbildung befindet, gewohnt hat. Die
Unterhaltspflicht habe sich aufgrund der Ausbildung des Sohnes ergeben. Dazu ist
festzuhalten, dass die Unterhaltsverpflichtung für Kinder als alleiniges
Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht
ausreicht. Im Berufungsfall ist zudem davon auszugehen, dass der Sohn im Jahr
2001 (wo er bereits 23 Jahre alt war) eine (weitere) Ausbildung in der
Gerberschule Reutlingen begonnen hat. Bei volljährigen Kindern besteht
für den haushaltsführenden Elternteil grundsätzlich keine
Ortsgebundenheit mehr (Reutlingen ist laut Routenplaner von Burkerdorf 390
Kilometer entfernt), es sei denn, es handelte sich um pflegebedürftige
Kinder. Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen hat, liegt in den
Kosten, die mit der Beistellung einer Wohnung für die in Ausbildung
stehenden unterhaltsberechtigten Kinder verbunden sind, kein Aufwand, der mit
der beruflichen Sphäre des Berufungswerbers in Verbindung gebracht werden
könnte (VwGH 18.5.1995, 93/15/0244). Festzuhalten ist auch, dass
der Sohn des Berufungswerbers seit 8. März 2004 ebenfalls bei der
Firma W. GmbH in Österreich beschäftigt ist.
Der Einwand, dass die Mutter des Berufungswerbers
pflegebedürftig ist (Zuerkennung der Pflegestufe II) kann der Berufung
für den strittigen Zeitraum zu keinem Erfolg verhelfen, weil die Mutter
bereits am 31. Dezember 1999 verstorben ist.
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
lag somit im Streitjahr 2001 nicht vor. Die für die Wohnung am
Beschäftigungsort und für die Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz
geltend gemachten Werbungskosten können steuerlich nicht anerkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0311-G/05
- Stammnummer
- 26948
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF