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Findok · Richtlinien

GK-0900

5.3. Widerrechtliche Verwendung

überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.10.2009

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2009 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

5.3. Widerrechtliche Verwendung (1) Bei Kraftfahrzeugen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland widerrechtlich verwendet werden, ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 7 Abs. 2 KfzStG 1992 das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt. (2) Personen mit Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Inland dürfen Kfz, die im Ausland zugelassen sind, nach der Einbringung in das Inland gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 längstens ein Monat ohne inländische Zulassung im Inland verwenden. Wird dieser Zeitraum überschritten, erfolgt eine Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche inländische Zulassung und sohin gesetzwidrig. (3) Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kfz, die auf Strassen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der österreichischen Kraftfahrzeugsteuer. Somit verwirklicht die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Strassen im Inland nach Ablauf der Monatsfrist den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld entsteht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 mit Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt. Für die Erhebung der Steuer sind die Finanzämter zuständig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
01.10.2009 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF