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Findok · Richtlinien

GK-0900

6.5. Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer wegen Geringfügigkeit

überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

6.5. Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer wegen Geringfügigkeit (1) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer hat bei Beträgen unter 10 Euro zu unterbleiben. Sind neben der Kraftfahrzeugsteuer Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Kosten nach dem ZollR-DG oder sonstige Abgaben zu erheben, dann hat dies nur dann zu erfolgen, wenn die Summe aller Abgaben den Betrag von mindestens 10 Euro erreicht. (2) Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 242 BAO ist eine Gutschrift bzw. Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer unbeschränkt vorzunehmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 3)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF