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Findok · Richtlinien

GK-0900

2.2. ECE-Abkommen

überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

2.2. ECE-Abkommen (1) Bei Anwendung der in Anlage 1 angeführten Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen sind die Bestimmungen der ECE-Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, BGBl. Nr. 170/1959, und über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, bzw. über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, BGBl. Nr. 270/1962, zu beachten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf folgende Bestimmungen der vorerwähnten Abkommen hingewiesen: a)Der Begriff "privater Gebrauch" schließt Personenbeförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt aus (Artikel 1 lit. b des ECE-Abkommens, BGBl. Nr. 170/1959). b)Die Benutzung eines gemieteten Fahrzeuges gilt als privater Gebrauch des Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug ohne Fahrer gemietet wird, selbst wenn der Mieter einen Fahrer in Dienst nimmt (Z. 1 des Unterzeichnungsprotokolls des ECE-Abkommens, BGBl. Nr. 170/1959). c)Die Beförderung des persönlichen Gepäcks der Reisenden oder bei Handelsreisenden die Beförderung von Warenmustern nehmen der Verwendung des Fahrzeuges nicht den Charakter des privaten Gebrauchs (Z. 2 des Unterzeichnungsprotokolls des ECE-Abkommens, BGBl. Nr. 170/1959). d)Im Sinne des ECE-Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, BGBl. Nr. 270/1962, bedeutet der Begriff "internationale Personenbeförderung" die Beförderung von Personen und allenfalls ihres Gepäcks gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile, sowie jede Beförderung mit Fahrzeugen für die Personenbeförderung, die außer dem Führersitz mehr als 8 Sitzplätze haben, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Staaten einschließt. e)Im Sinne des ECE-Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, BGBl. Nr. 270/1962, bedeutet der Begriff "internationale Warenbeförderung" die entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche Beförderung von Gütern, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Staaten einschließt. (2) Verschiedene der in der Anlage 1 angeführten Steuerbefreiungen sind nur solange zu gewähren, als die tatsächlich gewährte Gegenseitigkeit besteht. Jede Wahrnehmung über eine Änderung der steuerlichen Behandlung österreichischer Kraftfahrzeuge in den in der Anlage 1 angeführten Staaten ist unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen zu berichten. (3) Soweit in der Anlage 1 angeführte Steuerbefreiungen an Bedingungen, insbesondere an eine maximale Aufenthaltsdauer in Österreich, geknüpft sind, ist das Vorliegen dieser Bedingungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Dieses Ermittlungsverfahren ist jedoch auf die geringste, einen Präventiveffekt noch ermöglichende Zahl von Stichproben zu beschränken; die Flüssigkeit des Verkehrs ist dabei zu berücksichtigen. In der Praxis wird daher bei Fahrzeugen aus jenen Staaten, bei denen die Steuerpflicht bereits nach einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich eintritt, stichprobenartig auch die Frage nach der beabsichtigten Aufenthaltsdauer zu stellen sein.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 3)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF