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Findok · Richtlinien

GK-0900

1. Steuergegenstand

überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

1. Steuergegenstand (1) Gemäß § 1 Z. 2 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden. (2) Die Steuerpflicht dauert dabei vom Tag des Grenzeintrittes bis zum Tag des Grenzaustrittes (§ 4 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992). (3) Die Steuerpflicht besteht für Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Eine zeitweilige andersartige Verwendung eines Kraftfahrzeuges (z. B. Garagierung in einer privaten Garage) ändert weder an der Steuerpflicht noch an deren Dauer etwas. (4) Werden allerdings Kraftfahrzeuge ausschließlich anders als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, besteht keine Steuerpflicht. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die in Österreich überhaupt nicht verwendet werden (z. B. Fahrzeuge, die auf einem Anhänger durch Österreich durchgeführt werden). (5) Die Auslegung des Begriffes "Kraftfahrzeug" wie auch aller anderen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer verwendeten Begriffe des Kraftfahrrechtes hat gemäß § 9 Abs. 2 KfzStG 1992 nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Als Kraftfahrzeug gilt daher gemäß § 2 Z. 1 Kraftfahrgesetz 1967 ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Gemäß § 1 Abs. 2 KfzStG 1992 gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes auch Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Die im § 1 Abs. 2 KfzStG 1992 enthaltene Regelung für "überzählige Anhänger" ist allerdings eine Sonderregelung im Rahmen der Monatsbesteuerung und daher auf ausländische Fahrzeuge, die die Steuer tageweise zu entrichten haben, nicht anwendbar. (6) Da der (durch die Zollämter zu erhebenden) Kraftfahrzeugsteuer nur solche Fahrzeuge unterliegen, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen sind, besteht für Kraftfahrzeuge, die nach den nationalen Zulassungsvorschriften keinem Zulassungsverfahren unterliegen, keine Steuerpflicht. Derartige Kraftfahrzeuge (zumeist Motorfahrräder) führen entweder kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 3)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF