Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0385-G/03
Aufhebung des 1. Kaufvertrages, neuer Kaufvertrag mit teilweise selbem Erwerber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-G/03vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des am 28.6.2006 verstorbenen
Bw., vertreten durch Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwalt, 8013 Graz,
Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, vom 16. Juni 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 14. Mai 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31.7./8.8.2001 erwarb EF von der
ARGmbH&CoKG die EZZ 52 und 1884 je KG, sowie von RS und MZ die EZ 228
derselben KG um den Gesamtkaufpreis von 1,816.820,8 € (25,000.000,--
S).
Mit Bescheid vom 14.3.2002 setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer für diese Erwerbsvorgänge fest.
Mit Aufhebungsvertrag vom 4.12.2002 wurde vereinbart den
Kaufvertrag vom 31.7./8.8.2001 in vollem Umfang und mit allen Bedingungen, sowie
allfälligen Nebenabreden aufzuheben, sodass die Verkäufer wiederum
alleinige und uneingeschränkte Eigentümer und
Verfügungsberechtigte über den seinerzeitigen Kaufgegenstand
sind. In Pkt. V. dieses Vertrages wird unter Hinweis auf § 17 GrEStG
um Rückerstattung der einbezahlten Grunderwerbsteuer angesucht. Lt.
Pkt. VI. werden die mit der Errichtung dieses Aufhebungsvertrages verbundenen
Kosten, Gebühren und Steuern vom Käufer getragen.
Mit Kaufvertrag vom 4.12.2002 erwarben EF, CF und MF -
nunmehr zu je 1/3 - von den oa. Verkäufern dieselben Liegenschaften um
denselben Gesamtkaufpreis. Hinsichtlich der Zahlung ist aus Pkt. V. zu
entnehmen, dass nur mehr ein Restbetrag von 672.223,72 € zu entrichten
ist.
Mit Bescheid vom 14.5.2003 wurde der Antrag
gemäß
§ 17 GrEStG abgewiesen, da die Abänderung eines
Kaufvertrages dahingehend, dass zum ersten Käufer weitere hinzutreten nicht
als Aufhebung bzw. Rückgängigmachung zu betrachten sei. Der
Ersterwerber habe daher seinen bestehenden Übereignungsanspruch
abgetreten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass auf Grund der vollinhaltlichen
Auflösung bzw. Aufhebung des Kaufvertrages vom 31.7./8.8.2001
gemäß
§ 17 GrEStG die bereits entrichtete Grunderwerbsteuer
zurücküberwiesen werden müsse. Die Behörde könne sich
nicht daran stoßen, dass sowohl der Aufhebungsvertrag, als auch der neue
Kaufvertrag mit gleichem Datum datiert sind. Tatsächlich sei zunächst
der Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden und erst danach der Kaufvertrag.
Für eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer sei gemäß
§ 17 GrEStG nur die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges binnen
drei Jahren Voraussetzung. Den ursprünglichen Verkäufern sei durch den
Aufhebungsvertrag die Möglichkeit eingeräumt worden, frei über
die Liegenschaften zu entscheiden. Der zeitliche Faktor, nämlich wie lange
die Verfügungsmacht wieder in Händen der ursprünglichen
Verkäufer sein müsse, wäre in keiner Gesetzesstelle als Bedingung
festgesetzt. Es handle sich im gegenständlichen Fall um die
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages und eine Neubegründung
einer Eigentümergemeinschaft bezüglich der
berufungsgegenständlichen Liegenschaften.
Am 1.10.2003 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 14.10.2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen
für die Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer in Folge einer
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages vorliegen. Insbesondere ist zu
klären, ob die Veräußerer mit der Stornierung wieder die volle
freie Verfügungsmacht über die Liegenschaft erlangt haben.
Nach
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf
Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit
der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufrechtes
rückgängig gemacht wird. Ist die Grunderwerbsteuer bereits
festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern
(§ 17 Abs. 4 GrEStG).
Die Steuerschuld entsteht im Grunderwerbsteuerrecht
grundsätzlich mit Verwirklichung des Steuertatbestandes und kann in der
Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen auch
von den Parteien Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt
werden. Eine Ausnahme von diesem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz
stellt § 17 GrEStG dar. Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG rückgängig
gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes
erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag
begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber
verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtstellung
nicht wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig
gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das
Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat
(siehe die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, zu § 17, Rz. 14, 3. Absatz, referierte VwGH
Judikatur).
Erfolgt die Rückgängigmachung nur, um den Verkauf
des Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen Käufer zu
ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen
Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit
nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu
verkaufen. Eine Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor, wenn ein
Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das
Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu
übertragen (vgl. ua. VwGH 19.3.2003, 2002/16/0258).
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1984, Zl. 82/16/0165,
vertritt dieser in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein
Erwerbsvorgang nur dann als "rückgängig gemacht" im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 gilt, wenn sich die
Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass
die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim
Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche
Rechtsstellung, d.h. jene Verfügungsmacht über das Grundstück,
die er vor Vertragsabschluss hatte, zur Gänze wiedererlangt (vgl. weiters
VwGH 28.9.2000, 97/16/0326, m.w.N.; weitere Nachweise bei
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, § 17 GrEStG 1987,
Rz. 14). Im Erkenntnis vom 28. September 2000,
Zl. 2000/16/0331, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in
jenem Fall aus dem Inhalt der von den selben Rechtsanwälten errichteten
Verträge, der zeitlichen Nahefolge der Vertragsabwicklung, dem
persönlichen Naheverhältnis zwischen dem damaligen
Beschwerdeführer und der Käuferin, den Zahlungsmodalitäten und
der Zahlungsabwicklung auf das Fehlen der freien Verfügungsmacht des
Verkäufers geschlossen werden konnte, zumal der Verkäufer kein
finanzielles Risiko bei der Stornierung des ersten Kaufvertrages und dem kurz
darauf erfolgten Abschluss des zweiten Kaufvertrages zu tragen hatte.
Genau diese engen Zusammenhänge liegen auch hier vor,
auch hier ist uno actu mit der Aufhebung des einen Vertrages der neue
Vertrag mit nur teilweise neuen Käufern abgeschlossen worden. Dieses
Vertragsgeschehen erlaubt keineswegs die Annahme, dass die Verkäufer die
volle Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand wiedererlangt
hätten.
Das Finanzamt hat auf Grund der besonderen im angefochtenen
Bescheid wiedergegebenen Umstände dieses Falles geschlossen, dass die
Verkäufer durch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages die freie
Verfügungsmacht über ihre Grundstücke tatsächlich nicht
erlangt haben, sondern diese lediglich zu dem Zweck erfolgte, um die
Grundstücke zu denselben Konditionen nunmehr zu je 1/3 an den Bw. und seine
beiden Söhne zu verkaufen. Vielmehr konnte aus dem Inhalt der jeweils vom
selben Rechtsanwalt errichteten Verträge, der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabwicklung, dem persönlichen Naheverhältnis zwischen dem Bw.
und den weiteren Erwerbern, den Zahlungsmodalitäten und der
Zahlungsabwicklung auf das Fehlen einer freien Verfügungsmacht der
Verkäufer geschlossen werden, die durch die im Aufhebungsvertrag erfolgte
Übernahme der Kosten und Gebühren durch den Bw. kein finanzielles
Risiko bei der Stornierung des ersten Kaufvertrages und dem kurz darauf
folgenden Abschluss des zweiten Kaufvertrages zu tragen hatten.
Aus all diesem folgt, dass dem Antrag gemäß
§ 17 GrEStG nicht entsprochen werden kann, weshalb der Berufung auf Grund
der dargestellten Sach- und Rechtslage keine Folge zu geben ist.
Graz, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-G/03
- Stammnummer
- 26946
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF