Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0126-W/05
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0126-W/05vom 01.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen MX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
6. Oktober 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 14. September 2005, GZ. 100/00.000/2005-AFE/Sw,
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. September 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 100/2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am
19. März 2005 "vorsätzlich Sachen", nämlich 1.200 Stück
Zigaretten der Marke Memphis Classic und 600 Stück Zigaretten der Marke
L&M, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Oktober 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe die Zigaretten am
19. März 2005 im Dutyfreeshop beim Grenzübergang Nickelsdorf für
den Eigenverbrauch sowie für seine Frau gekauft und nicht beim
Grenzübergang angemeldet. Die Erzielung eines Gewinnes habe er nicht
beabsichtigt. Seine schwierige finanzielle Lage habe ihn zum Kauf veranlasst.
Der Bf. ersuche um die Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand der
Verzollungsumgehung nach § 36 FinStrG.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 19. März 2005 reiste der Bf. mit dem
Beförderungsmittel der Marke Mercedes-Benz, Kennzeichen XYZ (RO), X1YZ
(RO), bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nach Österreich ein. Bei der
Kontrolle der Sattelzugmaschine und des Sattelaufliegers mittels Videoskop
entdeckten Organe der vorgenannten Grenzkontrollstelle 1.200 Stück
Zigaretten der Marke Memphis Classic und 600 Stück Zigaretten der Marke
L&M.
Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG beschlagnahmt.
Laut Mitteilung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf an das
Zollamt Wien vom 19. März 2005 seien die Zigaretten "in den Hohlräumen
des Führerhauses versteckt" vorgefunden worden.
Der Bf. habe laut og. Mitteilung der Grenzkontrollstelle
Nickelsdorf erklärt, dass er die Zigaretten in Rumänien um
€ 5,00/Stange gekauft habe. Auf den Zigarettenpackungen sind
überdies weder Steuerbanderolen noch Gesundheitswarnhinweise angebracht. Es
ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Zigaretten um
eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
handelt.
Weiters habe der Bf. laut og. Mitteilung erklärt, dass
er beabsichtigt habe, die Zigaretten um € 15,00/Stange an deutsche
Kraftfahrerkollegen weiterzuverkaufen. Der Bf. habe die folgende Reiseroute
genannt: Rumänien-Ungarn-Österreich-Deutschland.
Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides
genannten Zigaretten bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nicht angemeldet.
Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des
Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat, vor.
Aus der Tatsache, dass der Bf. die og. Zigaretten bei der
Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nicht angemeldet hat und aus dem Inhalt der
Mitteilung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf an das Zollamt Wien vom 19.
März 2005 ergibt sich weiters der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der
vorschriftswidrigen Verbringung der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0126-W/05
- Stammnummer
- 26940
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF