Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0501-S/06
Der bei einer Grundstückslieferung gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag ist in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-S/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, vom 11. September 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. August 2006,
StNr. xxx/yyyy, ErfNr. abc.def/00, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 19.12.2000 erwarb der Bw von seinen
Eltern eine Liegenschaft um den Kaufpreis von ATS 17,547.940,18, welcher durch
die Übernahme offener Darlehens- und Kreditforderungen berichtigt
wurde.
Mit Bescheid vom 19.4.2001, StNr. xxx/yyyy wurde die
Grunderwerbsteuer in Höhe von ATS 350.959,00 festgesetzt.
Am 23.1.2002 erging eine Kontrollmitteilung von der GBP
Salzburg an das Finanzamt Salzburg-Land, in der mitgeteilt wurde, dass mit
Rechnung vom 30.11.2000 die aufgrund der Option zur Umsatzsteuerpflicht seitens
der Verkäuferin des auf der Vertragsliegenschaft betriebenen Betriebes die
Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch gemäß
§ 12 Abs. 15 UStG
dem Erwerber der Liegenschaft in Höhe von ATS 5,930.000,00 (= Bw) in
Rechnung gestellt wurde.
Mit den Bescheiden vom 28.8.2006 nahm die
Abgabebehörde I. Instanz das Verfahren betreffend Grunderwerbsteuer, StNr.
xxx/yyyy, ErfNr abc.def/00, wieder auf und setzte die Grunderwerbsteuer unter
Hinzurechnung dieses Umsatzsteuerbetrages zur Bemessungsgrundlage neu
fest.
Begründet wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens
damit, dass nach Bescheiderlassung der Abgabenbehörde bekannt geworden sei,
dass dem Bw im Zuge des Kaufes der Liegenschaft auch die Umsatzsteuer
gemäß
§ 12 Abs. 15 UStG in Rechnung gestellt worden
sei.
Die Berufung vom 11.9.2006 wurde dem unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vorgelegt.
Strittig ist nunmehr, ob dieser weiterverrechnete
Umsatzsteuerbetrag als weitere Gegenleistung der Grunderwerbsteuer
unterliegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu
leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 6 zu §
5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist als Gegenleistung alles anzusehen, was der Erwerber
für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Dabei kommt es
stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des
Kaufvertrages verpflichtet hat (VwGH 6.11.2002, Zl. 99/16/0204, 13.5.2004,
2001/16/0017, 17.3.2005, 2004/16/0278).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in
Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 6a zu § 5, samt ausführlich dargestellter
Rechtsprechung).
Im Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2005, 2004/16/0200, wo das
Vorliegen einer Gegenleistung für die Sacheinlage von Grundstücken und
Gebäuden strittig war, ist ausgeführt:
"Überall dort,
wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine
solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb vom Empfänger versprochen wird, einen Teil der
Bemessungsgrundlage. Unter Leistung ist das Verhalten des Schuldners zu
verstehen, welches er auf Grund des Schuldverhältnisses zu setzen
verpflichtet ist, und das der Befriedigung der Interessen des Gläubigers
dienen soll (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz. 6f zu § 5 angeführte Rechtsprechung und
Literatur). ...
Die
Beschwerdeführerin hat sich - abgesehen von der "in Rechnung gestellten"
Umsatzsteuer - zu keiner Leistung verpflichtet und eine solche auch nicht
erbracht."
Auf diesem Erkenntnis aufbauend hat der UFS in der
Entscheidung vom 31.5.2005, RV/0587-L/03
ausgeführt: "Für die
rechtliche Qualifizierung der Umsatzsteuer als Gegenleistung ist daher, wie
beispielsweise dem Erkenntnis des VwGH vom 23.1.2003, 2002/16/0218, 0219, zu
entnehmen ist, keinesfalls zwingend, dass diese einen Teil des Kaufpreises
darstellt.
In dem dort zu
beurteilenden Sachverhalt - im Schenkungsvertrag über ein Grundstück
wurde vereinbart, dass der Schenker die auf Grund des mit der Schenkung
bewirkten Eigenverbrauchs geschuldete Umsatzsteuer dem Beschenkten in Rechnung
stellt; die nachträgliche Überrechnung des entsprechenden Betrages
veranlasste der Beschenkte von seinem Steuerkonto auf das Steuerkonto des
Schenkers - beanstandete der VwGH die Bemessung der Grunderwerbsteuer von dieser
überrechneten Umsatzsteuer ebenso wenig wie die Einordnung dieser
überrechneten Umsatzsteuer durch die belangte Behörde als
zusätzliche Leistung gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG.
...
Einen Hinweis darauf,
dass sich die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der Tragung der
Umsatzsteuer und deren Qualifikation als Gegenleistung als unrichtig erwiesen
hätte, enthält das Erkenntnis nicht."
In dem Erkenntnis des VwGH vom 23.1.2003, 2002/16/0218,
0219, ist wörtlich ausgeführt:
"Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH erfasst § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG
gerade diejenige Gegenleistung, die zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang
vereinbarten Leistung gewährt wird, wobei das Gesetz für die
zusätzliche Gewährung einer Leistung keine zeitliche Beschränkung
kennt. Insbesondere werden durch den Erweiterungstatbestand des § 5 Abs. 2
Z. 1 GrEStG auch in zeitlicher Hinsicht nachträgliche Leistungen erfasst.
Solche nachträgliche Leistungen sind zwar mit dem ursprünglichen
Erwerbsvorgang logisch nicht mehr kausal verknüpft, doch kommt es darauf
auch gar nicht an; entscheidend ist vielmehr ein rechtlicher Zusammenhang
zwischen dem vorangegangenen Erwerbsvorgang und der nachträglich
vereinbarten zusätzlichen Leistung. Besteht ein solcher, dann sind auch
diejenigen nachträglichen Leistungen als Gegenleistungen anzusehen, die mit
dem seinerzeitigen Erwerbsvorgang nur mittelbar zu tun
haben."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegt aber
zwischen dem Kaufvertrag vom 19.12.2000 (die Übergabe der Liegenschaft
erfolgte bereits mit Ablauf des 30.10.2000) und der Rechnung vom 30.11.2000 ein
derartiger innerer Zusammenhang vor, sodass die erbrachte Leistung des Bw als
Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft zu beurteilen
ist.
Dass im gegenständlichen Falle die Umsatzsteuer nicht
von den Verkäufern der Liegenschaft sondern von der Verkäuferin jenes
Betriebes, dem die Betriebsliegenschaft dient, in Rechnung gestellt wurde,
ändert nichts an dem ursächlichen und rechtlichen Zusammenhang
zwischen Liegenschaftserwerb und der Inrechnungstellung des
gegenständlichen Umsatzsteuerbetrages.
Durch den Erwerb respektive die Entnahme der
Betriebsliegenschaft ins Privatvermögen wurde der Tatbestand des
Eigenverbrauchs verwirklicht, sodass die Verkäuferin gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG für den Eigenverbrauch zur Steuerpflicht optieren und
die daraus entstehende Umsatzsteuer gemäß
§ 12 Abs. 15 UStG an
den Bw weiterverrechnen konnte.
Die für die selbständigen Gebäudeteile der
Betriebsliegenschaft dem Erwerber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist der
Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Grund und Bodens
hinzuzurechnen.
Dass im Kaufvertrag den Grund und Boden betreffend kein
Hinweis auf die Umsatzsteuer enthalten ist, ändert nichts am inneren
Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb durch den Bw.
Da aber dieser Umstand der Inrechnungstellung des
Umsatzsteuerbetrages aus dem Kaufvertrag zwischen den Eltern des Bw und dem Bw
nicht ersichtlich war und die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer an den Bw erst
aufgrund der Kontrollmitteilung der GBP Salzburg vom 23.1.2002 der sachlich und
örtlich zuständigen Abgabenbehörde bekannt wurde, liegt eine neu
hervorgekommene Tatsache vor.
Die Rechnung vom 30.11.2000 ist im Zuge der Anzeige des
Kaufvertrages am 10.1.2001 nicht offengelegt worden. Sie ist der
Abgabenbehörde erst durch die vorstehend angeführte Kontrollmitteilung
bekannt geworden. Erst durch die Kenntnis dieses Umstandes und das Vorliegen
dieses Beweismittels ergibt sich der anderslautende Grunderwerbsteuerbescheid
und ist somit der geltend gemachte Neuerungstatbestand im Sinne des § 303
Abs. 4 BAO gegeben.
Die Wiederaufnahme des Grunderwerbsteuerverfahrens ist
daher zurecht erfolgt.
Salzburg, am
26. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0501-S/06
- Stammnummer
- 26915
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF