Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0530-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-L/06vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 3. Mai 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist serbisch montenegrinische
Staatsbürgerin, hält sich zusammen mit ihrem Ehegatten und ihren drei
minderjährigen Kindern in Österreich auf und verfügt über
eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylGesetz.
Über einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügt sie jedoch ebenso wie ihre
Familie nicht. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu gewähren, und dies sinngemäß
folgendermaßen begründet: Der Ehegatte der Berufungswerberin sei
bereits seit 2001 in Österreich nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig beschäftigt
und verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis. Das Asylverfahren
sei noch nicht abgeschlossen. Bis zum In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005
des FLAG 1967 hätte sie die Voraussetzungen für den Bezug von
Familienbeihilfe erfüllt. Sie verfügten seit Jahren als Asylwerber in
Österreich über eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung. Dieser
rechtmäßige Aufenthalt in Österreich sollte ebenso wie bei den
nach dem NAG berechtigten Fremden bei der Gewährung von Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des
§ 3 FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen unzulässigen
Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der Vertrauensschutz verletzt. Die
bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen
Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar und sie habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut. Mit der unvorhergesehenen
Änderung sei sie in ihrer Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt,
wonach außerdem solche Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe neben den Ausnahmebestimmungen nach
Abschluss eines Asylverfahrens nur mehr für die Personen, die auch zur
Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach
den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005
erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren
§§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und
Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes aufgezählt.
Die Berufungswerberin hat unbestrittenermaßen keinen
Aufenthaltstitel nach dieser neuen gesetzlichen Bestimmung. Die vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz ist nach der eindeutigen
Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf
Familienbeihilfe zu vermitteln, da die oben zitierten Absätze 3 - 5 der
hier maßgeblichen Gesetzesbestimmung Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt
begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt oder
der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-L/06
- Stammnummer
- 26899
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF