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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1906-W/06

Einrichtung der neuen Wohnung keine außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1906-W/06vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die mit der Einrichtung einer Wohnung bei jedem Wohnungswechsel verbundenen Aufwendungen stellen eine bloße Vermögensumschichtung dar, weshalb daraus auch dann keine "Belastung" im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 erwächst, wenn sich die bisherige Wohnung in einem Haus ohne Liftanlage befand und der Steuerpflichtige krankheitsbedingt nicht mehr in den dritten Stock zu Fuß hinaufsteigen konnte.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 20. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005, entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe   Der Bw. begehrt zum einen die Anerkennung von Anschaffungskosten von Einrichtungsgegenständen als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 und zum anderen einen Freibetrag gem. § 35 EStG 1988. Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw.) Investitionen i.H.v. 7.383,57 € anlässlich einer Wohnungsübersiedlung als außergewöhnliche Belastung. Da das Finanzamt dem Antrag des Bw. nicht entsprach, erhob dieser gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen: Wenn COPD und ein Knochenmaködem am rechten Fuß nicht tatsächlich sei, weshalb habe der Bw. Schmerzen und bekomme keine Luft, wenn er aus dem Bett aussteige ? Seien falsche Befunde erstellt worden ?Wenn der Körper nicht mehr könne, sei dies nicht tatsächlich ? Der Bw. verfüge auch über einen Behindertenpass. Weiters habe der Bw. eine Vorladung für den 11. Mai 2006 zwecks ärztlicher Untersuchung im Sozialministerium. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2006 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt: Aufwendungen für den Kauf von Möbeln seien auch bei einem krankheitsbedingten Wohnungswechsel keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988. Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie in den Schriftsätzen vom 26. Juli 2006 und 12. Jänner 2007 führt der Bw. ergänzend aus: Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) habe einen Pflegebedarf von ca. 64 Stunden im Monat festgestellt.Das Sozialministerium habe eine Behinderung von 30 % festgestellt.Dies ergebe eine arge Differenz. COPD sei nicht heilbar und der Bw. habe 52 Jahre Stiegen steigen müssen, da das Haus über keine Liftanlage verfügt habe. Der Sohn und die Schwiegertochter hätten dem Bw. und seiner Frau den Umzug in eine Wohnung mit Lift ermöglicht. Lt. Kronen Zeitung seien Übersiedlungen von der Steuer absetzbar. Lt. Schriftsatz vom 9. Jänner 2007 der K betrage der Grad der Behinderung 60 %.Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung lägen jedoch nicht vor. Über die Berufung wurde erwogen:   Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bw. wechselte im November 2004 seine Wohnung, in der er seit 31. Dezember 1953 gewohnt hat, da das alte Haus über keine Liftanlage verfügte und er krankheitsbedingt (Asthma) nicht mehr in den dritten Stock zu Fuß hinaufsteigen konnte. Ein Lifteinbau im alten Haus scheiterte an der mangelnden finanziellen Beteiligung der übrigen Eigentümer. Soweit nicht Möbel aus dem Sommerhaus für die neue Wohnung verwendet werden konnten, trafen den Bw. folgende Aufwendungen: | Datum | Artikel/Dienstleistung | Betrag € (inkl. USt) | 4.11.2003 | Miele-Reparatur | 409,70 | 3.9.2004 | Schlafzimmermöbel Einsatz und Matratzen | 4.480,00 | 23.9.2004 | Spiegelschrank | 199,00 | 23.9.2004 | Wandschrank | 64,90 | 1.10.2004 | Malerarbeiten | 240,00 | 9.12.2004 | Drehstuhl synchron | 79,00 | 9.12.2004 | Schreibtisch | 59,90 | 15.12.2004 | Anrichte | 199,00 | 15.12.2004 | Kommode | 149,00 | 15.12.2004 | Kleinmöbel | 50,00 | 4.1.2005 | Vorhänge für Schlafzimmer | 71,80 | 14.3.2005 | Kühlschrank | 1.381,27 | Summe: | | 7.383,57 Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Rechnungsunterlagen des Bw. Weiters ist lt. Schriftsatz vom 9. Jänner 2007 der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bw. von einem Behinderungsgrad i.H.v. 60 % auszugehen. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Es kommt somit nur eine "Belastung" des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung in Betracht; damit sind Vermögensumschichtungen nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Als Belastungen sind daher nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Daraus folgt, dass nur "verlorener Aufwand" berücksichtigungsfähig ist; soweit aber die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung" (Gegenwerttheorie). Da die o.a. neu angeschafften Wirtschaftsgüter keine nachgewiesene oder behauptete eingeschränkte Verkehrsfähigkeit haben, d.h. wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden können, liegt im gegenständlichen Fall keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor (vgl. Doralt EStG Kommentar, Band III, Rz. 20 zu § 34). Die erfahrungsgemäß bei jedem Wohnungswechsel verbundenen (geringfügigen bis vermehrten) Aufwendungen stellen eine bloße Vermögensumschichtung dar, weshalb dem Bw. daraus keine "Belastung" im Sinne der o.a. gesetzlichen Bestimmung erwächst. Da es schon an der erforderlichen Belastung des Bw. mangelt, ist es nicht mehr erforderlich, auf die weiteren Kriterien näher einzugehen. Da seitens des Bw. auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen wurde, dass es sich bei den Mehraufwendungen um eine behindertengerechte Gestaltung eines Eigenheims (Wohnung) handelt (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, 2. Band, Anmerkung 78 zu § 34), ist von nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Sphäre auszugehen. Behindertenfreibetrag: Zum Antrag des Bw., dass im Zuge seiner Veranlagung auch ein Freibetrag für seine Behinderung angesetzt werden möge, wird ausgeführt: Gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988 hat ein Steuerpflichtiger, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder selbst noch der (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, Anspruch auf einen Freibetrag gem. Abs. 3. Dieser Freibetrag beträgt lt. dem durch die Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 9. Jänner 2007 bestätigten Behinderungsgrad von 60 % 294 €. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren wird lt. beiliegendem Berechnungsblatt Folge gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 22. Februar 2007

Normen und Schlagworte

außergewöhnliche BelastungVermögensumschichtungGegenwerttheorieWohnungswechsel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1906-W/06
Stammnummer
26886
Gültig
22.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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