Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0669-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0669-L/06vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. Jänner
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder x, für die Zeit ab 1.1.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 17.1.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder
der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.1.2006 abgewiesen. Gem.
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn - Nach § 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein rechtmäßiger Aufenthalt in
Österreich gegeben ist. - Oder nach dem Asylgesetz 2005 ein Asyl
gewährt wurde. Da beides nicht der Fall ist, war ab 1.1.2006 keine
Familienbeihilfe zu gewähren.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass die Einstellung der Familienbeihilfe gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Beiträge aus der
Beschäftigung würden an den FLAF gezahlt. Die Berufungswerberin habe
in Österreich um Asyl angesucht und sei auch mit einer
rechtmäßigen Aufenthaltsbewilligung im Land.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 27.2.2006 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 bis 3 in der
Fassung ab 1.1.2006 als unbegründet abgewiesen. Maßgebend für
die Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder von Flüchtlingen
sei das Datum des letzten das Asylverfahren positiv abschließenden
Bescheides. Ergehe dieser Bescheid nach dem 15.12.2004, sei ab Beginn des Monats
(laut Asylbescheid) die Familienbeihilfe zuzuerkennen. Die
Familienbeihilfengewährung erfolge ab dem Monat des positiven
Asylbescheides gemäß dem Asylgesetz 1997 bzw. künftig auch
gemäß dem Asylgesetz 2005. Zu beachten sei jedoch, dass nach der
neuen Rechtslage nicht nur der Antragsteller, sondern auch das Kind
ausdrücklich über einen positiven Asylbescheid verfügen
müsse. Die Familienbeihilfengewährung habe demnach ab dem Monat zu
erfolgen, in dem sowohl der Antragsteller als auch das Kind über einen
positiven Asylbescheid verfügen. Folgende Unterlagen seien
vorgelegt worden: Kopie von Ausweis, vorläufige
Aufenthaltsberechtigung für die Berufungswerberin und ihren
Ehegatten. Gültigkeitsdauer jeweils bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Asylverfahrens. Für die Kinder seien keine Unterlagen
bezüglich Asyls vorhanden. Nach den vorhandenen Unterlagen sei daher
von der Berufungswerberin und den Kindern kein positiver Asylbescheid
vorhanden. Ein rechtmäßiger Aufenthalt sei nach dem Asylgesetz
zwar gegeben, jedoch liege kein positiver Asylbescheid vor. Das aufrechte
Dienstverhältnis sei für die Gewährung der Familienbeihilfe ab
1.1.2006 nicht mehr notwendig.
Der als Berufung bezeichnete Vorlageantrag vom 17.3.2006
wird damit begründet, dass die Berufungswerberin seit mehreren Jahren in
Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei bzw. habe sie bereits Anspruch auf Bezug
von Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge durch
Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen
würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeute, dass auch im Fall der Berufungswerberin der Dienstgeber Beiträge
in den Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor
habe. Die Berufungswerberin habe bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl.
100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen des § 3 des FLAG
erfüllt und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder rechtmäßig bezogen. Als alleinerziehende
Mutter von zwei Kindern sei sie auf dieses Geld angewiesen, um ihren Kinder ein
gutes Auskommen zu gewährleisten. Die Berufungswerberin und ihre
Kinder würden sich als Asylwerber in Österreich befinden und über
eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. den Bestimmungen des
Asylgesetzes (§ 19 Aslygesetz 1997) verfügen. Sie würden
sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ansicht
von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket")
solle dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum
Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3
Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen
würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.
Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3 des FLAG durch
die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen
Eingriff in die wohl erworbenen Rechte der Berufungswerberin und es werde
dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt.
Verfassungswidrig seien nämlich auch nur pro Futura wirkende
Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende
und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren
Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten
(VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in der hier
angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz würden
überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen
genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG der
Berufungswerberin rechtmäßig zustehende und ausgezahlte
Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand für das tägliche
Leben, insbesondere auch für die Kinder) dar und die Berufungswerberin habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz
sichern zu können. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung durch die Novelle des FLAG sei die Familie allerdings in der
finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Die Berufungswerberin kann auch aus der Tatsache, dass sie
Asylwerberin ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für
ihren Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG
1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I
Nr. 142/2004).
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen für die zwei Kinder der
Berufungswerberin ab Jänner 2006 die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 1.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0669-L/06
- Stammnummer
- 26882
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF