Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0728-L/06
Zustellfiktion bei Feststellungsbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0728-L/06vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 18. Jänner 2006 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) bezüglich
Feststellungsbescheiden für den Zeitraum 1996 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ mit
23. August 2005 Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO betreffend die A (in der Folge A) für die
Jahre 1996 bis 2000; sie wurden zu Handen Herrn KS (in der Folge K S)
adressiert. Lt. zu diesen Bescheiden ausgefertigter Beilage wurden der
nunmehrigen Bw. in diesen Jahren negative Ergebnisanteile (1996 bis 1999) bzw.
ein Veräußerungsgewinnanteil (2000) zugerechnet.
Bei der Abgabenbehörde erster Instanz ging am
1. Dezember 2005 eine Berufung ein, die zwar gegen die
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 tituliert war, sich aus dem Inhalt
jedoch eindeutig gegen die oben angeführten
Feststellungsbescheide 1996 bis 2000 richtete (arg.: "......... meine
Berufung vom 31. Oktober 2005 gegen obgenannte
Einkommensteuerbescheide, ausgestellt am 10. Oktober 2005 vom
........." = Wohnsitzfinanzamt " .........wurde mit der Begründung:
´Eine Berufung oder sonstige Eingabe ist daher im FA Linz
möglich´ als unbegründet abgewiesen"). Sie habe in den
Jahren 1996 bis 2000 keine Gelder von A erhalten, sie habe vielmehr 2001
über ihren Rechtsanwalt Strafanzeige eingebracht; die österreichische
und deutsche Wirtschaftspolizei sei eingeschaltet.
Das FA Linz erließ mit 18. Jänner 2006
eine Berufungsvorentscheidung, mit der sie die Berufung wegen Ablauf der
Berufungsfrist zurückwies. Begründend führte sie im Wesentlichen
aus, dass Feststellungsbescheide 1996 bis 2000 am 23. August 2005
ergingen und der gemäß
§ 81 BAO vertretungsbefugten Person
(K S von A) zugestellt wurden. Mit Zustellung je einer Ausfertigung an K S gelte
die Zustellung an alle Mitglieder der Personengesellschaft als vollzogen, der
Bescheid habe somit Wirkung gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Auf diese Rechtsfolge sei in
den Bescheiden vom 23. August 2005 ausdrücklich hingewiesen
worden. In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Feststellungsbescheide 1996 bis 2000 nach ihrem
Ergehen nicht an die Bw. weitergeleitet wurden. Sie habe von den
Feststellungsbescheiden erst von ihrem (Wohnsitz-) FA am
10. Oktober 2005 Kenntnis bekommen, weshalb sie nicht termingerecht
berufen habe können; außerdem habe sie 1997 bis 2000 kein Geld von A
bekommen.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist lt. Schreiben der
A vom 1. September 1995 an das FA Linz K S berechtigt, rechtswirksam
Zustellungen für A zu empfangen und Abgabenerklärungen sowie
Umbuchungs- oder Rückzahlungsanträge zu zeichnen. In den in
Berufung gezogenen Bescheiden wurde der Hinweis auf die Rechtsfolgen
gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.Lt. Ritz, BAO, Kommentar,
dritte überarbeitete Auflage, § 273 Tz 26 ff ist
die Abgabenbehörde zur Zurückweisung von Berufungen zuständig,
die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der
Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz. Die Zurückweisung der
Berufung hat mit Bescheid zu erfolgen, der ein abgesondert anfechtbarer
verfahrensrechtlicher Bescheid ist. Von der Abgabenbehörde erster Instanz
erlassene Zurückweisungsbescheide sind mit Berufung anfechtbar.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist ein
Monat.
Gemäß
§ 188 Abs. 3 BAO ist Gegenstand der Feststellung
gemäß Abs. 1 (einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte) auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die
Teilhaber.Lt. Tz 19 ff a.a.O. sind gemäß
§ 188 BAO erlassene Bescheide Grundlagenbescheide, zB für
die Einkommensteuer der Beteiligten. Zu ergehen haben auf § 188
gestützte Feststellungsbescheide gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO an die betreffende
Personenvereinigung und wirken gemäß
§ 191 Abs. 3 lit. b leg. cit gegen alle,
denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Die Wirksamkeit setzt
auch die Zustellung des Bescheides voraus, die bezügliche Zustellfiktion
ist in § 101 Abs. 3 BAO geregelt:
Danach
sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
gerichtet sind, einer nach § 81 vertretungsbefugten Person
zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt
die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen
wird.Lt. Ritz, a.a.O., § 101 Tz 1 sind
Zustellfiktionen gesetzliche Regelungen, wonach eine Erledigung jemandem
gegenüber, dem das Schriftstück nicht zugestellt wird, dennoch als
zugestellt gilt.
Gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche
nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu
erfüllen.Gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO
haben, wenn zur Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Pflichten
mehrere Personen in Betracht kommen, diese hiefür eine Person aus ihrer
Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde
gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person
gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der
Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine
Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die
Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen
Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung
für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu
verständigen.
Wie sich offenkundig aus dem Akteninhalt ergibt hat A
Herrn K S als Zustellbevollmächtigten im Sinn des
§ 101 Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz
gegenüber namhaft gemacht (gültig jedenfalls ab
1. September 1995) und wurde in den gegenständlichen
Feststellungsbescheiden auf die Rechtsfolgen, also die Zustellwirkung,
hingewiesen. Es ist in der Folge davon auszugehen, dass die
berufungsgegenständlichen Feststellungsbescheide 1996 bis 2000 vom
23. August 2005 aufgrund der Zustellfiktion des
§ 101 BAO als rechtswirksam Herrn K S zugestellt
gelten. Wenn die Bw. nun entgegnet, dass diese Bescheide nicht an sie
weitergeleitet wurden und sie erst am 10. Oktober 2005 von ihnen
Kenntnis erlangte, so ist dazu auszuführen, dass aufgrund der oben
angeführten Zustellfiktion die Zustellung der Feststellungsbescheide mit
Zustellung an den Zustellbevollmächtigten (hier K S) als bewirkt anzusehen
ist und dazu eine Weiterleitung an die jeweils Beteiligten nicht erforderlich
ist. Es ist aus diesem Grund auch davon auszugehen, dass die von der Bw. am
1. Dezember 2005 als gegen die Feststellungsbescheide 1996 bis
2000 gerichtet zu sehende Berufung als zu spät eingebracht zu qualifizieren
ist (die einmonatige Berufungsfrist des
§ 245 Abs. 1 BAO ist nach Erlassung der
Feststellungsbescheide am 23. August 2005 bis
1. Dezember 2005 bei weitem und offenkundig
überschritten). Die Zurückweisung der Berufung als nicht
fristgerecht gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO durch die
Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte somit zu Recht, wenngleich der
Bescheid, mit dem die Zurückweisung ausgesprochen wurde, als
Berufungsvorentscheidung bezeichnet wurde. Die gegen diesen (mit
Berufungsvorentscheidung bezeichneten) Bescheid eingebrachte Berufung (als
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz tituliert) war als unbegründet abzuweisen, da - wie oben
ausgeführt - die Begründung der Zurückweisung der Berufung als
nicht fristgerecht zu Recht erfolgte.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FeststellungsbescheideZustellbevollmächtigterZustellfiktionZeitpunkt der Zustellung an Beteiligte ist irrelevant für Beginn der Rechtsmittelfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0728-L/06
- Stammnummer
- 26876
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF