Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2522-W/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die in einem anderen EU-Staat lebenden Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2522-W/06vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. September 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2004,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die berufliche Tätigkeit des Bw. als
unselbständige oder als selbständige Tätigkeit zu werten
ist.
Der Bw. ist polnischer Staatsbürger, der in
Österreich beruflich tätig ist. Seine Ehefrau (Hausfrau) und
seine beiden Kinder leben in Polen.
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Datum:
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6.7.2004
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Für den Bw. wurde gem. § 340 Abs. 1 GewO 1994
das Gewerbe "Fällen von Bäumen und Weiterverarbeitung der
Bäume zu Schnittholz mittels einer mobilen Einrichtung" im
Gewerberegister vom Magistrat der Stadt Wien eingetragen.
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15.12.2005
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Der Bw. meldet sein o.a. Gewerbe bei der Wirtschaftskammer
Wien für ruhend.
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20.3.2006
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Der Bw. meldet die Wiederaufnahme seiner
Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer Wien.
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15.9.2006
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Der Bw. meldet sein o.a. Gewerbe bei der Wirtschaftskammer
Wien erneut für ruhend.
Lt. Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Wien) war der Bw. im Zeitraum 1. Juli 2004
bis 31. Dezember 2005 und vom 1. April 2006 bis 30. September 2006 als
selbständig Erwerbstätiger und im Zeitraum 16. Oktober 2006 bis
8. Dezember 2006 als Arbeiter versichert gemeldet.
Der Bw. brachte am 6. Februar 2006 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine beiden in Polen lebenden
Kinder wie folgt ein:
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Kind
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Geburtsdatum
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Antrag
auf FB ab
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A
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16.8.1996
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Juli
2004
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B
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24.9.2004
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Juli
2004
Das Finanzamt führt im Prüfungsbericht vom 11.
September 2006 zum o.a. Antrag wie folgt aus:
Die
Tätigkeit des Bw. stelle sich nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt nicht als
selbständige, sondern vielmehr als eine typische unselbständige
Beschäftigung als Tischler auf einer Baustelle und als Tischler in einer
Tischlereiwerkstatt dar.
Der
Bw. schulde nach Ansicht des Finanzamtes nicht ein Werk, sondern wie ein
Dienstnehmer seine Arbeitskraft, auch wenn einmalig für eine Hausinhabung
(im September 2005) Leistungen erbracht worden seien und der Bw.
geringfügig Material eingekauft habe.
Die
Auftraggeber des Bw. ab dem Jahre 2004 seien die folgenden
gewesen:
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Jahr
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Auftraggeber:
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2004
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K
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2005
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K und 1 x Hausinhabung (Z)
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2006
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L
Das
im Gewerberegister eingetragene Gewerbe sei bis dato vom Bw. nicht ausgeübt
worden.
Zwischen
dem Bw. und seinen o.a. Auftraggebern gäbe es keine schriftlichen
Werkverträge.
Die
vom Bw. zu erbringenden Leistungen (= Lohnarbeit in Form von Holzzuschnitten in
der Werkstätte in Y und Montagearbeiten auf verschiedenen Baustellen und
Reparaturarbeiten an Fenster und Türen) seien von den Auftraggebern
festgelegt worden.Das Entgelt des Bw. sei nach Stunden oder Pauschalen
abgerechnet worden.
Auch
der Arbeitsort (= Baustellen, Tischlerwerkstatt) werde von den Auftraggebern
vorgegeben.
Der
Arbeitseinsatz und die Arbeitseinteilung erfolge über Anordnung des
Arbeitgebers vor Ort.Zu Beginn der Arbeit bekäme der Bw. vom
Auftraggeber den Baustellenschlüssel.Der Bw. könne aber nicht
nach eigener Entscheidung auf die Baustelle kommen und gehen.
Die
Kontrolle der angewiesenen Arbeiten erfolge vom Auftraggeber nach
Fertigstellung.Stundenaufzeichnungen, Arbeitsprotokolle oder
Bautagebücher seien nicht geführt worden.
Das
vom Bw. selbst erworbene Werkzeug sei geringfügig.
Der
Bw. sei verpflichtet gewesen, dem Auftraggeber eine Meldung bei Krankheit zu
machen.
Eine
Vertretungsmöglichkeit des Bw. sei nicht vorgesehen gewesen.Der Bw.
habe die Arbeit persönlich erbringen müssen.
Der
Bw. trage auch kein Haftungs- und Gewährleistungsrisiko.
Der
Standort des Gewerbes des Bw. sei seine Wohnadresse.
Das
Unternehmen des Bw. trete auch nach außen hin nicht in Erscheinung, d.h.
es gibt kein Firmenschild und keine Werbung für das Unternehmen.
Im
September 2006 habe der Bw. keine Aufträge und sei auf Arbeitssuche, auch
über das AMS.
Das Finanzamt wies den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 19. September 2006
ab und begründet dies wie folgt:
Gem.
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen
Sicherheit auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu-
und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bestehe grundsätzlich
Anspruch auf Familienleistung im "Beschäftigungsland" auch
für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Die
vom Bw. in Österreich auf Basis des gelösten Gewerbescheines
ausgeübte Tätigkeit sei aufgrund von umfangreichen Ermittlungen der
Finanzverwaltung als Dienstverhältnis zu beurteilen.
Als
neuer EU-Bürger (Polen ist seit 2004 EU-Mitgliedstaat) hätte der Bw.
innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt.Die o.a. Verordnung sei daher im
gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Der
Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und führt im Wesentlichen
folgendermaßen aus:
Der
Bw. übe seit Juli 2004 auf Grund des Gewerbescheines eine selbständige
Tätigkeit aus.
Der
Bw. sei auch zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt worden.
Er
habe für mehrere Auftraggeber die im Gewerbeschein angemeldeten
Tätigkeiten ausgeübt.
Der
Bw. beantrage die Familienbeihilfe für seine beiden in Polen lebenden
Kinder.
Da damit zu rechnen war, der Bw.
werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren,
wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Der in Österreich arbeitende Bw., der polnischer
Staatsbürger ist, hat zwei minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter
(Hausfrau) in Polen leben.
Der tatsächlich ausgeübte Tätigkeitsbereich
des Bw. umfasst Montagearbeiten auf verschiedenen Baustellen, div.
Holzzuschnitte und Reparaturarbeiten an Fenster und Türen.
Gem. § 5 (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gem. Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG) Nr.
574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr
1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß Art 2 Abs. 1 gilt
die - als unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr 1408/71
insbesondere für "Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder
galten".
Gemäß Art 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die
Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung iSv Art 4 Abs 1 lit. h der
VO (EWG) Nr 1408/71.
Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger infolge
des Beitritts (ab 2004) Polens zur Europäischen Union vom persönlichen
Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die
sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken.
Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen
Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (d.h. bis maximal 30. 4. 2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 (2) Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im
Sinne des Abs 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern.
§ 3. (2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten
und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine
Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese
Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."
Gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger
Rechtssprechung (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131, VwGH 20.12.2000, 99/13/0223, VwGH
24.9.2003, 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches
Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt
der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind
weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern
ausschließlich die objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994,
93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für
Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92/15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als eine
typische unselbständige Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Es
gibt keinen schriftlichen Werkvertrag zwischen dem Bw. und seinen Auftaggebern.
Das
im Gewerberegister eingetragene Gewerbe "Fällen von Bäumen und
Weiterverarbeitung der Bäume zu Schnittholz mittels einer mobilen
Einrichtung" ist bis dato vom Bw. nicht ausgeübt worden.
Die
vom Bw. zu erbringenden vertraglichen Leistungen (Lohnarbeit in Form von
Holzzuschnitten und Montagearbeiten sowie Reparaturarbeiten) werden
(ausschließlich) vom Auftraggeber festgelegt.
Das
Entgelt wird nach Stunden oder Pauschalen abgerechnet.
Arbeitsort
(Baustelle) wird vom Arbeitgeber vorgegeben.
Arbeitseinteilung
und Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des
Auftraggebers bzw. des jeweiligen Poliers der Baustelle.
Der
Bw. wird hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität von
seinem Auftaggeber kontrolliert.Der Bw. führt keine
Stundenaufzeichnungen, Arbeitsprotokolle oder Bautagebücher.
Der
Bw. seinerseits beschäftigt keine Arbeitnehmer, bzw. bedient sich bei der
Ausführung der Arbeiten keiner Hilfskräfte.
Das
zu verarbeitende Material wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Das
vom Bw. verwendete, selbst erworbene Werkzeug ist geringfügig.
Bei
Vereinbarung eines Stundenentgeltes ist der Beginn und das Ende der
Tätigkeit dem Auftraggeber zu melden.
Ebenso
hat eine Meldung bei Krankheit und Urlaub des Bw. zu erfolgen.
Eine
Vertretungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Der
Bw. trägt auch kein Haftungs- und
Gewährleistungsrisiko.
Aus dem Gesamtbild
des vorliegenden, insbesondere an Hand des Fragenkataloges ermittelten
Sachverhaltes geht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eindeutig
hervor, dass der Bw. nicht ein Werk, sondern - wie ein Dienstnehmer - seine
Arbeitskraft schuldet bzw. dass der Bw. dem Willen des Auftraggebers in gleicher
Weise unterworfen ist, wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall
ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. seinem
Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Inwieweit
sich die Art seiner Tätigkeit von jener eines Hilfsarbeiters eines mit
solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden sollte, ist an Hand des
vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Bw. einen
Gewerbeschein besitzt, dass er sich zur Sozialversicherung der selbständig
Erwerbstätigen angemeldet (Zeiten siehe obige Tabelle) hat und dass er beim
zuständigen Finanzamt um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat, vermag
daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach gängiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Beschäftigung des Bw. (div. Montagearbeiten) nicht als selbständige,
sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren
ist.
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungs-bewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
Der Bw. hat demnach mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
für seine in Polen lebenden Kinder.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2522-W/06
- Stammnummer
- 26875
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF