Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0573-L/05
Schätzung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-L/05vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.S., xyK.W., vom 15. Mai 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 3. Mai 2001 betreffend
Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Aus dem von der Bw. vorgelegten
Schreiben vom 18. Februar 2000 ist
folgendes zu entnehmen:
"Ich beziehe mich auf unsere Vorkorrespondenz und unsere
Gespräche betreffend Abschlagszahlung des Saldos.
Im Zuge des mir mittlerweile zugegangenen Schreibens und
der daraus resultierenden Rekonstruktion der Vorkommnisse, stelle ich fest, dass
der offene Saldo lediglich aus einer Forderung gegenüber der Fa. XY. GmbH
auf Grund einer Buchung seitens des Steuerberaters entstanden ist.
Ohne auf die Richtigkeit dieser Forderung eingehen zu
wollen, möchte ich feststellen, dass über die GmbH am 5. April 1995
der Konkurs eröffnet wurde und diese Forderung daher, auch im Falle ihrer
Existenz, als uneinbringlich auszubuchen und die Mehrwertsteuer dafür
rückzubuchen wäre.
Ich werde mir daher erlauben, den genannten Betrag bei der
nächsten Umsatzsteuervoranmeldung (=UVA) zu berichtigen, wie ich auch die
Vorsteuer der Verbindlichkeitenminderung durch Abschlagszahlungen bei dieser UVA
berücksichtigen werde.
Daraus ergibt sich nun eine geänderte Situation
seitens meines Saldos bei der Finanz und ich möchte Sie ersuchen die oben
angekündigten Buchungsvorgänge abzuwarten.
...."
Aus der vorgelegten
Umsatzsteuervoranmeldung vom 24. Februar
2000 - ohne Angabe des Kalenderjahres bzw. Zeitraumes - geht folgendes
hervor:
"
|
Davon zu versteuern: mit 20%
Normalsteuersatz
|
Berichtigung Abschlagszahlung
|
Steuer 15.034,63
|
|
Übertrag
|
15.034,63
|
Berichtigungen:
|
Warenlager
|
384.403,00
|
|
Überschuß
|
369.368,00
In der Folge langte ein weiteres Schreiben -
datiert mit 31. März 2001 - der Bw.
beim Finanzamt ein. Daraus geht folgendes hervor:
"...Bei der Durchsicht Ihrer Kontonachricht vom 1.
Jänner 1999 bis 29. Februar 2000 konnte ich die Berichtigung vom 24.
Februar 2000 über S 369.368,00 nicht finden. Ich denke, dass diese auch
noch nicht gebucht ist, da ansonsten der Saldo anders aussehen würde.
Gleichzeitig bitte ich Sie auch die daraus resultierenden Zinsbelastungen zu
korrigieren.
Ich möchte Sie nochmals ersuchen, mir die obige
Belastung zu stornieren, da auch in einem diesen Warenlagerverkauf betreffendem
Finanzstrafverfahren festgestellt wurde, dass dieser Verkauf nicht stattgefunden
hatte und ich deshalb freigesprochen wurde.
Demzufolge ergebe sich dann ein wesentlich reduzierter
Saldo. Einen enstprechenden Regulierungsvorschlag würde ich dann umgehend
realisieren.
.....".
Mit Schreiben vom 12.
April 2001 teilte die Bw. ua mit, dass sie bereit sei ihr Angebot vom
11. Dezember 1999 auf 20% zu verbessern. Auf die Richtigstellung des Saldos
werde gewartet.
Da die Bw., welche Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielte, für das Jahr 2000 weder eine Umsatz- noch eine
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichte, erging am
17. April 2001 ein
Schätzungsauftrag an das für die Veranlagung zuständige
Referat.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden vom Finanzamt
gemäß
§ 184 BAO geschätzt.
Der Umsatzsteuerbescheid wurde dahingehend erlassen, dass
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen und Eigenverbrauch) in Höhe von S
62.545,46 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% in Ansatz gelangten
und ein Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von S 6.487,96
berücksichtigt wurde. Hiedurch errechnete sich eine festgesetzte
Umsatzsteuer in Höhe - S 233,00; somit ergab sich in dieser Höhe
eine Gutschrift.
Dagegen brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein
mit der Begründung, dass die Berichtigung vom 24. Februar 2000 nicht
berücksichtigt worden sei.
Telefonisch wurde der Bw. - festgehalten im Aktenvermerk
vom 22. Juni 2001 - mitgeteilt, dass bei der Schätzung alles von seiten des
Finanzamtes berücksichtigt worden sei. Da sie mit dem Umsatzsteuerbescheid
2000 nicht einverstanden sei, wären die Jahreserklärung samt
Unterlagen vorzulegen. Daher werde ein Mängelbehebungsauftrag
ergehen.
Mit Mängelbehebungsautrag vom 22. Juni 2001 wurde die
Bw. aufgefordert nachfolgende Mängel, die die Berufung vom 11. Mai 2001
aufweisen würde, zu beseitigen, nämlich
die
Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
eine
Begründung
Für die Behebung der
Mängel wurde eine Frist bis zum 16. Juli 2001 gewährt. Weiters wurde
darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als
zurückgenommen gilt.
In Beantwortung des Mängelbehungsauftrags gab die Bw.
folgendes an:
"Der Bescheid wird hinsichtlich seiner Höhe
angefochten. Der Umsatzsteuerbescheid berücksichtigt die Berichtigung vom
24. Februar 2000 über S 369.368,00 nicht.
Es wird beantragt, dass der Umsatzsteuerbescheid 2000
dahinghend berichtigt wird, dass der oben genannte Betrag abgesetzt wird und
sich daraus ein Steuerguthaben von S 369.601,00 ergibt.
Der Betrag von S 384.403,00 als Umsatzsteuer gehört
deshalb berichtigt, weil seinerzeit ein Warenlagerverkauf von der Firma G.S. an
die XY. GmbH seitens der Steuer gebucht wurde, obwohl der Verkauf niemals
stattgefunden hat und die GmbH deshalb ebenfalls keine Vorsteuer in Anspruch
genommen hatte. Da das Finanzamt diesbezüglich nicht meiner Meinung gewesen
ist, wurde ein Finanzstrafverfahren gegen mich eingeleitet und eine
Rückbuchung trotz meiner Einsprüche offensichtlich während des
Verfahrens nicht vorgenommen. Ich wurde im Jahr 2000 vom Strafsenat Linz
freigesprochen und zwar deshalb, weil dieser zur Ansicht kam, dass der Verkauf
des Warenlagers nicht stattgefunden hatte. Deshalb erlaube ich mir den genannten
Betrag nun zu berichtigen.
Gleichzeitig meldete ich vereinbarte Abschlagszahlungen mit
Lieferanten und Restforderungsverzichte an, deren Vorsteuerminderungen ich laut
beiliegender Aufstellung gemeldet hatte.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 18.
Februar 2005 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
In der Folge beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Am 18. Jänner
2007 nahm die Referentin mit der Bw. telefonisch - festgehalten in
einem Aktenvermerk - Kontakt auf, dabei wurde die Bw. für Mittwoch
den 24. Jänner 2007 zu einem Erörertungsgespräch eingelagen.
Weiters wurde die Bw. ersucht, alle Unterlagen (wie zB Rechnungen etc)
betreffend die Berufungspunkte sowie die Einnahmen-Ausgabenrechnungen (bzw.
Bilanzen) für das Streitjahr mituzbringen.
Am 23. Jänner
2007 teilte die Bw. telefonisch mit, dass sie den Termin nicht einhalten
könne, zumal sie kein Auto zur Verfügung habe. Gleichzeitig wurde mit
der Bw. für den 1. Februar 2007 ein neuerlicher Termin vereinbart.
Am 1. Februar 2007
langte ein Fax mit folgenden Inhalt bei der Referentin ein:
"....... In der Sache selbst habe ich feststellen
können, dass anhand der Unterlagen meine Gattin von dem
gegenständlichen Verkauf des Warenlagers nichts wusste. Der damalige
Steuerberater hat von sich aus diese Entscheidung getroffen und mit einem
Schreiben vom 23. Juni 1992 anlässlich einer Betriebsprüfung die
Selbstanzeige sowie eine Art Aufstellung im Anhang an den Prüfer
übergeben wie ich aus einem handschriftlichen Vermerk am Schriftstück
ersehe.
Dieser Anhang hat niemals den Charakter einer Rechnung
gehabt und wurde von meiner Gattin auch nicht gesehen oder
unterschrieben.
Man sieht das auch daran, dass dieses Schriftstück
ohne den Firmenbriefkopf verfasst worden ist und völlig anders gestaltet
ist als die Fakturen der Firma an sich.
Deshalb wurde diese Faktura auch niemals verbucht und der
Verkauf hat auch niemals stattgefunden. Selbstverständlich ist niemals der
Kaufpreis geflossen. Wie ich jetzt in der Geschwindigkeit feststellen konnte ist
auch bei dem Mehrwertsteuerbescheid 1992 und 1993 diese Summe nicht enthalten,
soadass auch daraus abzuleiten ist, dass der Verkauf nicht stattgefunden
hat.
Im übrigen folgt auch der Senat dieser Ansicht -
der Verkauf hat niemals stattgefunden und befindet die Aussagen dazu glaubhaft.
Dies war auch ein Kriterium meine Gattin im Strafverfahren
freizusprechen.
Es wurde, als meine Gattin bei Rückstandsmeldungen
diese für sie nicht nachvollziehbare MWSt Summe gesehen hat, ständig
in Briefen an die Finanz auf diesem Umstand
aufmerksamgemacht.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Sache nun
17 Jahre nach dem Grundereignis zur Entscheidung kommt und dass die GmbH an die
das Lager verkauft hätte werden sollen, kurz darauf insolvent geworden ist
und eine allfällige Forderung ohnedies uneinbringlich gewesen
wäre.
Meine Gattin ist damals schon aus dem Geschäftsleben
ausgeschieden und als Hausfrau stets den logischen Überlegungen gefolgt,
nämlich gegen die für sie unerklärlichen Abgabevorschreibungen
schriftlich und telefonisch Einspruch zu
erheben....".
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 184 BAO bestimmt:
Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände,
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Ritz, BAO-Kommentar,
Tz. 6 zu § 184 mwN).
Zu schätzen ist stets dann, wenn sich die Grundlagen
für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen,
Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen
lassen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Eine Schätzungsberechtigung besteht unter anderem
dann, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl. Ritz, aaO, Tz. 8 zu
§ 184 mwN).
Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht
der Partei (Ritz, aaO, Tz. 19 zu § 184 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom
22.2.1995, 95/13/0016, mwN, ÖStZB 1995, 577).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz, aaO, Tz. 3 zu
§ 184 mwN).
In der Folge sind die (allenfalls ermittelten
einschließlich der teilweise) geschätzten Bemessungsgrundlagen der
Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden
Schätzungsmethoden gehört die mit Hilfe des inneren
Betriebsvergleiches.
Beim inneren Betriebsvergleich wird die Schätzung auf
Ergebnissen desselben Betriebes anderer Zeiträume (idR früherer
Wirtschaftsjahre) aufgebaut (vgl. wiederum Ritz, aaO, Tz. 14 mwN).
Wie die oben wiedergegebenen Bescheiddaten zeigen, kann die
auf dem inneren Betriebsvergleich beruhende Schätzung des Finanzamtes bei
der Bescheiderlassung als maßvoll bezeichnet werden.
Unter Berücksichtigung eines Gesamtbetrags der
Vorsteuern in Höhe von S 6.487,96 resultierte daraus eine Gutschrift in
Höhe von S 233,00. Von einer überzogenen Schätzung kann daher
schon aus diesem Blickwinkel betrachtet keine Rede sein.
Dem Vorbringen der Bw. "Berücksichtigung eines
Steuerguthabens in Höhe von S 369.368,00- resultierend aus dem
"Verkauf des Warenlagers und Berücksichtigung einer Umsatzsteuer in
Höhe von S 384.403,00 sowie die Berücksichtigung der gemeldeten
Abschlagszahlungen mit Lieferanten und Restforderungsverzichten in Zusammenhang
mit einer Vorsteuerminderung in Höhe von S 15.034,63 - wird Folgendes
entgegengehalten:
Wie aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen - ua
Selbstanzeige und Rechnung vom 23. Juni 1992 und Straferkennntis vom 16. Oktober
2000 - hervorgeht, handelt es sich bei den Warenlagerverkauf an die XY. GmbH um
einen Vorgang, der (offensichtlich) im Jahr 1990 stattgefunden hat.
Wenn die Bw. weiters anführt, dass "sie im Jahr 2000
vom Strafsenat freigesprochen wurde, weil dieser zur Ansicht kam, dass der
Verkauf des Warenlagers nicht stattgefunden hatte", so ist dem entgegenzuhalten,
dass das gegen die Bw. eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 a
FinstrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 a FinstrG mit
Straferkenntis vom 16.10.2000 gemäß
§§ 136, 82 FinstrG
eingestellt wurde.
Aus dem Straferkenntnis geht aber nicht hervor, dass der
Warenlagerverkauf an die GmbH nicht stattgefunden hat.
Nichtsdestotrotz handelt es sich bei diesen Verkauf um
keinen Vorgang, der das berufungsgegenständliche Jahr 2000 betroffen
hat.
Der genannte Warenlagerverkauf fand im April 1990 statt
(Rechung vom 23. Juni 1992).
Dass ein Zusammenhang mit den umsatzsteuerechtlich
relevanten Vorgängen im Streitjahr besteht, wurde von der Bw. erst gar
nicht behauptet.
Es fehlt neben dem zeitlichen auch der inhaltlich
(wirtschaftliche) Zusammenhang, zumal die Bw. im berufungsgegenständlichen
Jahr 2000 lediglich Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung
erzielte.
Da hilft auch der vorgebrachte Einwand der Bw. - Schreiben
vom 1. Februar 2007 - "der damalige Steuerberater hat von sich aus diese
Entscheidung getroffen und mit einem Schreiben am 23. Juni 1992 anlässlich
einer Betriebsprüfung die Selbstanzeige sowie eine Art Aufstellung im
Anhang an den Prüfer übergeben", im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht.
Das gesamte Vorbringen der Bw. diesbezüglich ist nicht
geeignet der Berufung zum Erfolg verhelfen.
Woraus die von der Bw. angesetzte Steuer in Höhe von S
15.034,63 resultiert und warum sie unter dem Titel "Berichtigung
Abschlagszahlungung" berücksichtigt wurde, konnte aus dem vorliegenden
Unterlagen nicht entnommen werden. Eine Nachvollziehbarkeit des Vorbringens war
nicht möglich. Nähere Ausführungen und Erklärungen ist die
Bw. schuldig geblieben.
Da keine substanzierten Einwände - wie oben
ausgeführt - von seiten der Bw. gegen die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen vorgebracht wurden, gibt es keinen Grund von der
Schätzung des Finanzamts abzuweichen.
Daher war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 22. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-L/05
- Stammnummer
- 26873
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF