Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0122-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0122-W/05vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund der ohne Abgabe einer Steueranmeldung erfolgten Verbringung von 40 Stangen Zigaretten der Marke Helikon von Ungarn nach Österreich und deren Entdeckung im PKW des Beschwerdeführers durch Sicherheitsorgane der Grenzeintrittsstelle besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß §§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen HX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
1. September 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 12. August 2005, GZ. 100/91.295/2005-AFE/Sw,
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. August 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2005/00979-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
27. Juli 2005 vorsätzlich
"a) Sachen, nämlich 8.000 Stück Zigaretten der
Marke Helikon im Zollgebiet der Europäischen Union uzw. in Ungarn an sich
gebracht und
b) anschließend die unter Pkt. a) bezeichneten Waren,
die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, im Bereiche des
Zollamtes Wien unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang Klingenbach in das
Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und versuchte, zu seinem
oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das
Tabakmonopolgesetz enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit
Monopolgegenständen zu veletzen und hiermit
zu b) die Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols nach §§ 33 Abs. 1, und 13 in Verbindung mit
44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen" habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 1. September 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe die Zigaretten in
Ungarn in einer Tabak-Trafik um ca. € 18,00/Stange für sich und
seine Frau gekauft. Nach dem EU-Beitritt Österreichs habe er sich
entsprechend erkundigt. Bei Dienstfahrten als Kraftfahrer des Landes X habe er
von 1995 bis 2000 jeweils bis zu 10 Stangen Zigaretten aus Italien und
Deutschland "mitgenommen". Nach seiner Pensionierung hätte der Bf.
anlässlich von Ausflügen mit dem PKW nach Südtirol und Bayern
einige Stangen Zigaretten nach Österreich verbracht. Dem Bf. sei eine
Kontrolle erinnerlich, bei der die mitgeführten 6 bis 8 Stangen Zigaretten
nicht beanstandet worden seien. Der Bf. habe aufgrund seine Alters und seines
Wohnsitzes nicht über jene Kenntnisse verfügt, die einer in der
Nähe der Grenze zu Ungarn wohnhaften Person zuzumuten seien. Er sei der
Überzeugung gewesen, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Das
Grenzkontrollorgan habe ihn in keiner Weise über die Folgen seiner Handlung
aufgeklärt. In seiner Verwirrung habe der Bf. auch nicht den Schriftsatz
durchgelesen, den das Grenzkontrollorgan ihm zur Unterschrift vorgelegt habe.
Über die Möglichkeit der Rückführung der Zigaretten nach
Ungarn sei der Bf. auch nicht aufgeklärt worden. Er beantrage die
Herausgabe der beschlagnahmten Zigaretten und deren Rückführung nach
Ungarn, um den "angeblichen Schaden" wieder gutzumachen. Der Bf. sei auch beim
Kauf der Zigaretten nicht auf ein Verbot hingewiesen worden. Die Zigaretten
seien bereits mit den in Ungarn geltenden Steuern belastet worden. Eine weitere
Belastung der Zigaretten widerspreche seinem Rechtsempfinden und erscheine ihm
als unbillig sowie "verhältnismäßig überschießend".
Aufgrund seines hohen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes
beantrage der Bf. die "Übertragung der Zuständigkeit zur
Durchführung des weiteren Verfahrens" auf das Zollamt Innsbruck.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder Abs. 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Gemäß
§ 29 Abs. 1 Tabaksteuergesetz 1995
(TabStG 1995) idF BGBl. Nr. 427/1996 sind Tabakwaren, die eine natürliche
Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien
Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, steuerfrei, wenn diese
für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten
oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder
verwendet werden, sind gemäß
§ 29 Abs. 2 TabStG 1995 idF BGBl.
Nr. 427/1996 die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche
Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den
Tabakwaren;
2. der Ort,
an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
3. Unterlagen
über die Tabakwaren;
4. die Menge
und Beschaffenheit der Tabakwaren.
Gemäß
§ 29 Abs. 3 TabStG 1995 idF BGBl. Nr.
427/1996 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei
sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die
natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder
durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen
lässt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.
Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in
Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies gemäß
§ 27 Abs.
3 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen
Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer
Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder
Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu
erstatten.
Gemäß
§ 27 Abs. 5 TabStG 1995 idF BGBl. I
Nr. 124/2003 hat der Steuerschuldner für Tabakwaren, für die die
Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen
Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in
Ermangelung eines solchen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung
abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das
Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das
Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu
entrichten.
Gemäß
§ 29a Abs. 1 TabStG 1995 idF BGBl. I
Nr. 124/2003 ist während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten
Übergangsfristen die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für
Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das
Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf
1. 200
Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos
(Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 250 Gramm
Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 250 Gramm
bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
2. 200
Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak bei der Einreise aus der
Republik Estland,
3. 200
Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder
der Slowakischen Republik.
Gemäß
§ 29a Abs. 2 TabStG 1995 idF BGBl. I
Nr. 124/2003 ist abweichend von Abs. 1 die Verbrauchsteuerbefreiung für
Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt
werden, die ihren normalen Wohnsitz im Steuergebiet haben, und die über
eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das
Steuergebiet einreisen, während der Dauer der in § 44f Abs. 2
genannten Übergangsfristen beschränkt auf
1. 25
Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos
oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis
zu 25 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
2. 25
Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Slowakischen Republik, der
Republik Slowenien oder der Republik Ungarn.
Gemäß
§ 29a Abs. 3 TabStG 1995 idF BGBl. I
Nr. 124/2003 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei
sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die
natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt. Die
die Freimengen nach Abs. 1 und Abs. 2 überschreitenden Mengen sind
unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit
Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten
Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen
Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt
werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der
Sache befasst wird.
Die Absätze 1 bis 3 gelten gemäß
§ 29a
Abs. 4 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 nicht für Tabakwaren, die
nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in den Absätzen
1 und 2 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich
freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder
Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
Am 27. Juli 2005 reiste der Bf. aus Ungarn kommend nach
Österreich ein. Organe der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Klingenbach
entdeckten im PKW der Marke Mazda, Kennzeichen XYZ, des Bf. 40 Stangen
Zigaretten der Marke Helikon, die der Bf. nicht angemeldet hatte.
Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG beschlagnahmt.
Laut Bericht der GPI Klingenbach vom 27. Juli 2005 an das
Zollamt Wien habe der Bf. erklärt, dass er die Zigaretten im Auftrag eines
"guten Kollegen" in S (H) um € 18,00 gekauft habe. Genaueres zu diesem
Kollegen habe der Bf. trotz mehrmaliger Befragung nicht bekanntgegeben. Der Bf.
habe nur erklärt, diesen "nicht mit hineinziehen" zu wollen. Die Zigaretten
seien laut genanntem Bericht "in einem Kunstlederkoffer in ein großes
Badetuch eingehüllt" vorgefunden worden. Dieser Koffer sei unter einem
zweiten - gleichartigen - Koffer, in dem sich nur Kleidung befunden habe,
gelegen.
Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides
genannten Zigaretten unter Verletzung der im TabStG 1995 idF BGBl. I Nr.
124/2003 normierten Anzeige- und Anmeldepflicht nach Österreich verbracht.
Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat, vor.
Aus der Tatsache der Verletzung der og. Anzeige- und
Anmeldepflicht und aus dem Inhalt des og. Berichtes der GPI Klingenbach vom
27. Juli 2005 ergibt sich weiters der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich
der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und der Abgabenverkürzung
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG
gehandelt hat.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996
(TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel
mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt
ist.
Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG
1996).
Aufgrund der Menge von 40 Stangen und der Entdeckung der
Zigaretten im PKW des Bf. durch Organe der GPI Klingenbach besteht der Verdacht,
dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens des
versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist
Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins.
Aus der Tatsache, dass der Bf. die Verbringung der og.
Zigaretten nach Österreich weder Zollorganen noch Organen der
Grenzübergangsstelle Klingenbach bekanntgegeben hat und und aus dem Inhalt
des og. Berichtes der GPI Klingenbach vom 27. Juli 2005 ergibt sich der
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
des Tabakmonopols vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz
FinStrG gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die
Verfügung der Zuständigkeitsübertragung gemäß
§
60 Abs. 1 FinStrG nicht der Unabhängige Finanzsenat, sondern
gemäß
§ 60 Abs. 2 FinStrG die den beteiligten
Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde, trifft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0122-W/05
- Stammnummer
- 26870
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF