Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1075-W/06
Liegen gebührenpflichtige Meldeamtsanfragen vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1075-W/06vom 20.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gabl Kogler
Papesch Leitner Rechtsanwälte OEG, 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße
1 und S, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft OEG, 1010 Wien,
Wipplingerstraße 10 als Beitretende gemäß
§ 257 BAO,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 22. Februar 2005, ErfNr., betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 1. Februar 2005 hat das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien anlässlich einer Nachschau bei der Gemeinde
festgestellt, dass die s im Zeitraum Jänner 2004 bis November 2004 eine
Vielzahl von Meldeauskünften begehrt hatte und ihr diese auch erteilt
wurden.
Das Finanzamt stellte u.a. fest, dass
•
bei der Gemeinde Schriften vorlagen, die den Namen des Auskunftswerbers in Form
der UID-Nummer aufwiesen, wobei es sich beim Auskunftswerber um eine von der S
verschiedene Firma handelte, - nämlich um die bw. genannt.
•
für die Gemeinde Auskunftswerber immer nur die S gewesen sei.
Das Finanzamt qualifizierte 2.236 als schriftliche
Eingaben im Sinne des Gebührengesetzes, die die S für die Bw.
getätigt habe.
Auf Grund dieser Erhebungen erließ das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 22. Februar 2005 einen
Bescheid mit dem es die Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 GebG
für diese 2.236 Eingaben in Höhe von € 29.068, festsetzte, sowie
die Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von
€ 14.534,--.
Dem Bescheid legte das Finanzamt eine Aufstellung der
Eingaben um Meldeauskünfte bei, in der ausgeführt war:
|
Auskunftswerber:
|
Datum
auf der Eingabe:
|
Anzahl:
|
von der Gemeinde erledigt
am:
|
o..)
|
05.05.2004
|
168
|
|
o..)
|
13.04.2004
|
36
|
|
o.. )
|
15.04.2004
|
79
|
|
....................................................................
|
......................
|
..........
|
................
|
|
|
2.236
|
Insgesamt wird diese Liste über 54 Zeilen
weitergeführt.
In der Spalte "von der Gemeinde erledigt am" finden sich in
4 Zeilen Eintragungen.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Der Rechtsvertreter der Bw.
führte im Wesentlichen aus, dass die Urkunden (gemeint sind damit die
Schriften auf die das Finanzamt die Gebührenvorschreibung stützt) auf
denen bloß personenbezogene Daten aufscheinen nicht dem Eingabebegriff des
§ 14 TP 6 GebG entsprechen. Darüberhinaus wird festgehalten, dass die
Meldeanfragen jeweils im Rahmen mündlicher Vorsprachen eingeholt wurden und
darüber hinaus nicht von der Bw. sondern der S. Die beim Gemeindeamt
aufliegenden Urkunden seien der S zur Verfügung gestellt worden um dieser
zur Kenntnis zu bringen hinsichtlich welcher Personen Meldeanfragen eingeholt
werden sollten. Sie dienten nicht dem Zweck als gegenüber der Gemeinde
gestelltes Anbringen Auskünfte zu erteilen. Sie dienten als
Arbeitsunterlage. Es sei der Bw. nicht bekannt gewesen, dass die S die der
internen Abwicklungen dienenden Urkunden dem Gemeindeamt Lichtenwörth
übergeben habe.
In einem Vorhalteverfahren ersuchte das Finanzamt die Bw.
um Vorlage von Kopien der an die s. übermittelten Ausdrucke, Listen u.s.w.
sowie des in diesem Zusammenhang übermittelten Schriftverkehrs und um eine
Stellungnahme.
In weiterer Folge wurde dem Finanzamt ein an ihren
Rechtvertreter gerichtetes Schreiben der der Bw. vorgelegt, in dem es
heißt: Beantwortung der vom Finanzamt gestellten
Fragen: Sehr geehrter Herr Dr. Gabl, Leider können wir die
angeforderten Ausdrucke nicht vorlegen, da alle Anfragen von der "S"
termingerecht erledigt wurden und bei uns nur die Ergebnisse archiviert
werden.
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass uns nicht
bekannt war, wie die "S" die Daten ermittelt und dazu das Gemeindeamt
eingeschaltet hat."
In weiterer Folge erließ das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 24. November 2005 einen
Bescheid an die S und setzte auch ihr gegenüber die Gebühr
gemäß
§ 14 TP 6 GebG für 2.236 Meldeanfragen fest und
führte an "(für mehrere Personen - Meldeblätter - Fa. 0)".
In der Begründung führte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien u.a. aus, dass der Bescheid an die Bw.
als Gebührenschuldnerin i.S. des § 13 GebG ergehe, da die
Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden. Weiters
erging auch ein Bescheid über die Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wendet ein,
dass die S niemals schriftliche Meldeanfragen an die Gemeinde zwecks Erteilung
von Meldeauskünften weitergeleitet hätte. Sie selbst habe mit der Bw.
einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, die Anfragen an die Gemeinde seien
jeweils mündlich erfolgt. Die an sie, die S., gerichteten Briefe seien
lediglich als Unterlagen für die mündliche Meldeanfrage verwendet
worden. Es handle sich lediglich um interne Arbeitsbehelfe. Diese wiesen weder
eine Gebietskörperschaft als Adressaten auf noch einen Antrag, wonach ein
Tätigwerden in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises begehrt werde noch eine Begründung, Rechtsgrundlage oder
Unterschrift.
Mit Berufungsvorentscheidung hob das Finanzamt den Bescheid
der S gegenüber auf, mit der Begründung, dass das
Gesamtschuldverhältnis durch Bezahlung der Abgabe erloschen sei.
In weiterer Folge erklärte die S den Beitritt zum
Berufungsverfahren der Bw. Sie legte ihre Einwendungen gegen die Entscheidung
des Finanzamtes dar und beantragte in Einem in dieser Sache die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat.
Der Antrag auf Beitritt zum Berufungsverfahren wurde zwar
vom Finanzamt zurückgewiesen, doch hob der unabhängigen Finanzsenat
diesen Zurückweisungsbescheid mit Berufungsentscheidung vom 20. Februar
2007 auf, womit dem Beitritt der S zur Berufung der Bw. Berechtigung zukommt.
(Den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat hat die S
zurückgenommen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,-. Werden in
einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß
§ 12 Abs.
1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Die
Gebührenschuld entsteht gemäß
§ 11 Abs. 1 GebG bei
Eingaben,...... in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz
schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der
Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird; Zur Entrichtung der
Stempelgebühren ist gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen
Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur
Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand auch verpflichtet, wer
im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 sind die Organe der Gebietskörperschaften
verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben
sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen
Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die
Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen. Gemäß Abs. 2
leg.cit sind die Finanzämter berechtigt, bei Behörden, Ämtern und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu
überprüfen. Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Im gegenständlichen Fall ist fraglich,
1. ob
Eingaben i.S. des § 14 TP 6 GebG gemacht wurden und
2. bei
Bejahung der obigen Frage ob schriftliche Erledigungen hiezu ergingen, die die
Gebührenschuld auslösten.
Bei den vom Finanzamt im Zuge
der Nachschau bei der Gemeinde stichprobenweise kopierten und dem Bemessungsakt
beigelegten Unterlagen handelt es sich um Schriften
in A4 Format mit folgendem
Inhalt: MELDEAMT............................................................LINZ,
AM 5. 05
2004 ..............................................................................AZ
: 00...... 1090
......................................................................BITTE
IMMER ANFÜHREN! BETREFF: ......ERHEBUNG ÜBER: (hier ist
der Name einer Person angeführt) ......................ZUL.
WOHNHAFT: Cgasse ..., A 1030 ......................GEB. DATUM: (hier ist
das Geburtsdatum der Person angeführt) (weitere Anführungen
gibt es nicht) In der Fußzeile der A4 Seite befindet sich eine UID
Nummer.
Nach der Begriffsbestimmung des § 14 TP 6 GebG ist
eine Eingabe ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer
Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres
gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vergleiche z.B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1977,Slg. 5122/F). Auf
schriftliche Eingaben an die Meldeämter um Erteilung einer Auskunft
betreffend die Anschrift einer Person hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
festgestellt, treffen alle Merkmale dieser Begriffsbestimmung zu; solche
Eingaben unterliegen daher der Gebührenpflicht nach § 14 TP 6
GebG 1957 (vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.
November 1952, SIg. 666/F, und vom 6. März 1989, ZIen. 88/15/0122, 0123,
sowie das Erkenntnis vom 19. März 1990, ZI. 89/15/0099).
Im gegenständlichen Fall kommt der unabhängigen
Finanzsenat jedoch zur Ansicht, dass keine gebührenpflichtigen
Meldeanfragen im Sinne des § 14 TP 6 GebG vorliegen. Die bei der Gemeinde
eingesehenen Schriftstücke enthalten keine Angaben aus denen ein
Einschreiter ersichtlich ist. Die UID-Nummer dient nicht der
Personenidentifizierung im Behördenverkehr, sondern umsatzsteuerrechtlichen
Zwecken im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Nun gilt aber gerade für
Schriften im Sinne des § 14 GebG das im GebG verankerte Urkundenprinzip
(VwGH vom 6.10.1994, ZI. 92/16/0191).
In den bei der Gemeinde erliegenden Schriftstücken ist
weder der Name des Einschreiters angeführt, noch sind diese unterschrieben.
Zur Problematik der fehlenden Unterschrift hat zwar der Verwaltungsgerichtshof
in dem auch in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt zitierten Erkenntnis
vom 12. Dezember 1988, ZI. 87/15/0057 festgestellt, dass die Unterschrift kein
Wesensmerkmal des verfahrensrechtlichen Begriffes der "Eingabe" darstelle; sie
sei lediglich in bestimmten Fällen ein Kriterium dafür, wie eine
Eingabe zu erledigen sei, nicht ob überhaupt eine Eingabe vorliege......
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch zu erkennen gegeben, dass er diese
Ansicht soweit vertrete, als feststehe, dass die Eingabe von den darin als
Einschreiter genannten Personen stamme. Dies trifft im Berufungsfall
aber nicht zu. Es mangelt daher im gegenständlichen Fall am Vorliegen einer
schriftlichen Eingabe.
Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend
feststellbar, ob in jedem auf dieser Liste aufscheinenden Fall tatsächlich
auch eine schriftliche Erledigung erfolgte und inwieweit daher eine
Gebührenschuld nach § 11 GebG entstanden ist.
Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen vermag
jedoch eine weitere Überprüfung hinsichtlich des Entstehens der
Gebührenschuld unterbleiben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass schon mangels
schriftlicher Eingaben eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG (i.V.
mit § 12 GebG) ausgeschlossen ist. Der Bescheid ist daher
(einschließlich der Erhöhung der Gebühren gemäß
§ 9 Abs 1 GebG) ersatzlos zu beheben.
Zum Vorhalt dieser Ausführungen hat weder das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien noch die Bw. eine
Stellungnahme abgegeben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1075-W/06
- Stammnummer
- 26840
- Gültig
- 20.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF