Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2770-W/06
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wegen behaupteter Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2770-W/06vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Dr. Hans Rauner, KR Michael Fiala und KommzlR. Stefanie Toifl im
Beisein der Schriftführerin Edith Sajovic-Mantl über die Berufung des
Bw, vertreten durch Bonafide Treuhand- und RevisionsgesmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien,
Berggasse 10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten
durch Dr. Ulrike Mifek, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
nach der am 20. Februar 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich
Bemessungsgrundlage und Berechnung der Einkommensteuer wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielte aus einem Handel mit Schwimmbadzubehör Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Am 17. April 2002 wurde über das Vermögen des Bw
der Konkurs eröffnet. Nach Abschluss eines Zwangsausgleiches, der die
Zahlung einer Ausgleichsquote von 20 % vorsah, wurde der Konkurs am
28. März 2003 aufgehoben.
In der
Einkommensteuererklärung des Jahres 2004 beantragte der Bw unter
KZ 386 (Bl. 42/2004 E-Akt) eine Tarifbegünstigung für den
aus der Erfüllung der in diesem Jahr geleisteten Ausgleichsquote
resultierenden Gewinn in Höhe von 564.573,49 €. Ferner machte der
Bw offene Verlustabzüge in Höhe von 303.083,24 € als
Sonderausgaben geltend. Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung
(Bl. 31/2004 E-Akt) setzt sich dieser Betrag aus einem nicht
ausgleichsfähigen IFB-Wartetastenverlust des Jahres 2000 in Höhe von
17.849,61 € sowie vortragsfähigen Verlusten der Jahre 2000 bis
2003 in Höhe von insgesamt 285.233,63 € zusammen.
Das Finanzamt führte mit
Bescheid vom 6. Juli 2006 die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2004
durch und setzte dabei unter Hinweis auf § 206 lit. b BAO die
Steuer mit einem Betrag von 115.123,32 €, das sind 80 % des
Unterschiedsbetrages zwischen der einschließlich des begünstigten
Gewinnes und der ohne diesen Gewinn ermittelten Einkommensteuer, nicht fest. Der
Bescheid berücksichtigte verrechenbare Verluste aus Vorjahren in Höhe
von 18.990,57 € und einen Verlustabzug in Höhe von
284.467,01 €.
In der gegenständlichen
Berufung weist der Bw zunächst darauf hin, dass in diesem Bescheid
scheinbar die Verlustvorträge nicht in voller Höhe berücksichtigt
worden seien. Ferner liege insofern eine Rechtswidrigkeit vor, als trotz
Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 206 lit. b BAO
noch immer ein Betrag von rd. 26.500,00 € zur Nachzahlung verbleibe.
Da dem Bw im Jahr 2004 auf Grund einer schweren Herzerkrankung ein Spenderherz
implantiert worden sei und seine Pensionsbezüge nicht ausreichten, in
angemessener Zeit den Abgabenrückstand zu entrichten, müsse bei
entsprechender Ermessensübung der gesamte Nachzahlungsbetrag nachgesehen
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. September 2006
änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit zum Nachteil des
Bw ab, als der Verlustabzug mit einem Betrag in Höhe von
284.267,01 € (statt 284.467,01 €) berücksichtigt wurde.
Das Abweichen zu dem vom Bw in seiner Einkommensteuererklärung beantragten
Verlustabzug begründete das Finanzamt damit, dass die in den Jahren 2000
und 2001 geltend gemachten Sonderausgaben den Verlustvortrag nicht erhöhen
würden.
Zur Berechnung der Steuer im
Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn führt das Finanzamt unter Hinweis auf
§ 36 EStG und § 206 lit. b BAO aus, dass zunächst
die rechnerische Steuer sowohl mit als auch ohne Sanierungsgewinn zu ermitteln,
der Unterschiedsbetrag zwischen diesen Steuern mit dem Prozentsatz des
Forderungsnachlasses - im Falle des Bw 80 % - anzusetzen und das
Ergebnis von der Steuer inklusive Sanierungsgewinn abzuziehen sei, was konkret
zu einer nicht festzusetzenden Steuer von 115.203,33 € führe. Die
Berufung sei daher in diesem Punkt abzuweisen.
In dem als Vorlageantrag
gewerteten Schreiben vom 18. September 2006 sowie einem ergänzenden
Schreiben vom 21. September 2006 bemängelt der Bw, dass das Finanzamt
über die Ermessensentscheidung im Sinne des § 206 BAO keinerlei
Ausspruch getätigt habe bzw. die Ermessensübung unbegründet
blieb. Da § 206 lit. b BAO keine Beschränkung der Nachsicht
auf 80 % der Steuernachzahlung aus dem Sanierungsgewinn vorsehe, sondern es
auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, liege eine unrichtige
Rechtsanwendung vor. Auf die spezielle Situation des Bw gehe die
Berufungsvorentscheidung mit keinem Wort ein.
In der am 20. Februar 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter des
Bw aus, dass der Bw durch seine Herzerkrankung in den, letztlich in einen
Zwangsausgleich umgewandelten, Konkurs geschlittert sei. Es bestehe der noch
immer unbefriedigende Fall, dass, obwohl eine Bereicherung nicht stattgefunden
habe, Teile des Sanierungsgewinnes besteuert würden. Das Gesetz sehe keine
80 %-Regelung vor, es solle vielmehr eine Ermessensentscheidung durch das
Finanzamt erfolgen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände
wäre die Steuer nach dem Rechtsempfinden des steuerlichen Vertreters in
Ausübung des Ermessens mit 0 € festzusetzen. Der Bw werde
demnächst 60 Jahre alt und es sei auszuschließen, dass er noch
einmal wirtschaftlich tätig werde. Er beziehe auch eine
Berufsunfähigkeitspension.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. § 36
EStG 1988 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung durch das
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71/2003, trifft eine Sonderregelung
für die Berechnung der Einkommensteuer bezüglich im Einkommen
enthaltener, aus bestimmten Gründen entstandener
Sanierungsgewinne.
Das Vorliegen der
Voraussetzungen eines begünstigungsfähigen Sanierungsgewinnes ist
unstrittig. Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die in § 36
EStG vorgesehene Steuerermäßigung auch gewährt.
Dass das Finanzamt die in
§ 36 Abs. 2 EStG dargelegten Berechnungsgrundsätze unrichtig
angewendet hätte, behauptet der Bw nicht. Auch für den erkennenden
Senat ist nicht ersichtlich, dass die Höhe der Steuerermäßigung
im angefochtenen Bescheid fehlerhaft berechnet worden wäre.
Mit dem Einwand, das Finanzamt
habe die Begünstigungsbestimmung des § 206 lit. b BAO
unrichtig angewendet und die Ermessensübung nicht begründet, zeigt der
Bw keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß
§ 206 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung
von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund
der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Maßnahmen nach
§ 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung
zuständigen Abgabenbehörde (Ritz, BAO Kommentar³, § 206
Tz 1). Auf eine Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben besteht daher
kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen (vgl. auch die Erläuterungen zu
Z 22 des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003, mit welchem das bis
dahin bestehende Weisungsrecht der Oberbehörde beseitigt wurde). Dadurch,
dass das Finanzamt eine Maßnahme nach § 206 lit. b BAO
nicht ergriffen hat, konnte der Bw folglich in keinen Rechten verletzt
sein.
Davon abgesehen lassen die
nicht näher konkretisierten Ausführungen in der Berufung, die
Pensionsbezüge des Bw seien bei weitem nicht ausreichend, um den
Abgabenrückstand in angemessener Zeit zu entrichten, schon im Hinblick
darauf, dass der Bw als Pensionist über ein laufendes Einkommen
verfügt und beispielsweise im Jahr 2005 nach Abzug von Sozialversicherung
und Lohnsteuer eine Pension in Höhe von rd. 13.700,00 €, das sind
durchschnittlich rd. 1.140,00 € pro Monat, bezogen hat, keineswegs mit
der in § 206 lit. b BAO geforderten Bestimmtheit annehmen, dass
der aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Abgabenanspruch von rd.
25.600,00 € nicht durchsetzbar sein wird. Ob ein Abgabenrückstand
in "angemessener Zeit" entrichtet werden kann, gehört zudem
nicht zu jenen Voraussetzungen, welche die Abgabenbehörde dazu berechtigen,
von einer Festsetzung der Abgaben Abstand zu nehmen.
Der Umstand, dass der
angefochtene Bescheid die Steuerermäßigung mit
"Nichtfestsetzung - § 206 lit. b BAO" begründet,
bewirkt keine Rechtswidrigkeit, zumal der Betrag der Nichtfestsetzung im
Einklang mit den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 EStG ermittelt
wurde.
2. Der in der Berufung ferner
erhobene Einwand, Verlustvorträge seien nicht in voller Höhe abgezogen
worden, ist ebenfalls nicht berechtigt. Der Unterschied zwischen dem vom Bw in
der Anlage zur Einkommensteuererklärung (Bl. 47/2004 E-Akt)
errechneten Verlustvortrag von 285.233,63 € sowie dem in der
Berufungsvorentscheidung letztlich berücksichtigten Verlustvortrag von
284.267,01 € beträgt 966,62 € und resultiert daraus,
dass der Bw in die Ermittlung der vortragsfähigen Verluste der Jahre 2000
und 2001 auch die in diesen Jahren geleisteten und als Sonderausgaben geltend
gemachten Versicherungsprämien von 663,01 € (9.124,00 S) und
303,55 € (4.177,00 S) einbezogen hat.
Als Sonderausgabe
abzugsfähig sind gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 in
einem vorangegangenen Jahr entstandene Verluste. "Verlust" ist das
negative Ergebnis einer Einkunftsart (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2
Tz 8), wobei der Verlustabzug auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten
beschränkt ist (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 18 Tz 101). Die vom Bw in den Jahren 2000 und 2001 geleisteten
Beiträge zu Personenversicherungen erhöhen daher als private Ausgaben
den Verlustvortrag nicht.
Zu den verrechenbaren
IFB-Verlusten aus Vorjahren wird bemerkt, dass das Finanzamt diese im
angefochtenen Bescheid mit einem höheren Betrag als vom Bw beantragt
berücksichtigt hat.
Da die Höhe des im Jahr
2004 abzugsfähigen Verlustes, wie das Finanzamt in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung dargelegt hat - die dortige Berechnung stimmt,
abgesehen von den erwähnten Beiträgen zu Personenversicherungen, mit
dem in der Anlage zur Einkommensteuererklärung enthaltenen Zahlenwerk des
Bw überein -, richtig 284.267,01 € (der angefochtene Bescheid
berücksichtigte einen Verlustabzug von 284.467,01 €)
beträgt, war der angefochtene Bescheid im Ergebnis zum Nachteil des Bw
abzuändern.
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2770-W/06
- Stammnummer
- 26838
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF