Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0423-S/06
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-S/06vom 20.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 26 FLAG 1967 hat derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszuzahlende Stelle verursacht worden ist. Dienststellen der Finanzverwaltung, soweit sie Familienbeihilfe zur Auszahlung bringen, sind keine auszuzahlenden Stellen im Sinne des § 26 Abs 1 FLAG 1967.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L.G., vom 16. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 21. April 2006 betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
1. Jänner 2004 bis 31. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. April 2006 forderte das Finanzamt die
zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. März 2005 zurück.
Die Bw legte das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus,
dass sie mehr als 8 Monate gearbeitet habe und in Österreich seit fast 5
Jahren lebe. Derzeit sei sie Asylwerberin und bekomme € 450 und habe kein
Recht mehr zu arbeiten. Am 22. Mai 2006 erließ die Behörde
eine Berufungsvorentscheidung, mit der sie die Berufung als unbegründet
abwies.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 brachte die Bw ein weiteres
Anbringen, das als Antrag auf Entscheidung der Berufung durch den
Unabhängigen Finanzsenat gewertet wird, ein. Sie habe alle -seitens
des Finanzamtes - angeforderten Formulare ausgefüllt abgegeben und habe
daraufhin, die Familienbeihilfe ausbezahlt bekommen. Es sei nicht ihre
Schuld.
.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 legt
die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch
auf Familienbeihilfe hat. Dazu regelt § 3 FLAG 1967 ergänzend, unter
welchen (zusätzlichen) Voraussetzungen Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder haben, wobei mit 1. Jänner 2006 eine neue Rechtslage in
Kraft getreten ist. Für Zeiträume bis 31. Dezember 2005 ist jedoch
noch die frühere Rechtslage anzuwenden:
Danach haben Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Sofern diese
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, sind auch jene ausländische
Staatsangehörige den österreichischen gleichgestellt, die sich seit 60
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, staatenlos sind
oder denen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wird.
Die Bw beruft sich in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2006
darauf, dass sie mehr als 8 Monate gearbeitet habe und dass sei seit fast 5
Jahren in Österreich lebe. Dem Vorbringen der Bw muss
entgegengehalten werden, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum, also
in dem Zeitraum, für den die Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag
rückgefordert werden, keine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog (laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung). Die
Auswertung der Behördenanfrage beim zentralen Melderegister ergab, dass die
Bw erst seit November 2001 in Österreich gemeldet ist und somit im
Streitzeitraum 2004 bis 1-3/2005 noch keine 5
Jahre in Österreich gewesen ist. Die
Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 3 FLAG 1967sind sohin nicht
vorgelegen. Die Bw hat daher für den Zeitraum 1. Jänner 2004
bis 31. März 2005 keinen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe oder des
Kinderabsetzbetrages.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden
nachweislich bis März 2005 zur Auszahlung gebracht,
Die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag
wurde mit Bescheid vom 21. April 2006 unter Bezugnahme auf § 26 FLAG
1967 rückgefordert. Gemäß
§ 26 FLAG 1967 hat
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den
Dienstgeber oder eine auszuzahlende Stelle verursacht worden ist.
Wenn die Bw nun einwendet, dass ihr keine Schuld
zukäme und sie sämtliche Formulare ausgefüllt bei der
Behörde abgegeben habe, und dass die unrichtige Auszahlung und damit der
Bezug der Familienbeihilfe ja auf einen ausschließlich bei der
Behörde liegenden Irrtum zurückzuführen sei, ist zu sagen:
Dienststellen der Finanzverwaltung, soweit sie
Familienbeihilfe zur Auszahlung bringen, sind keine auszuzahlenden Stellen im
Sinne des § 26 Abs 1 FLAG 1967.
Daraus wird abgeleitet, dass Überzüge von
Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag, die durch eine unrichtige Auszahlung von
Dienststellen der Finanzverwaltung verursacht wurden, sehr wohl gem. § 26
FLAG 1967 rückgefordert werden können - auch dann - wenn die
unrichtige Auszahlung der Familienbeihilfe durch einen ausschließlich bei
der Behörde zu suchenden Irrtum erfolgt ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit dem Hinweis
abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht
worden sind. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo sich ein
Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen Rechtes als
Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH v.
20.12.1968, Zl. 486/68, VwGH v. 13.3.1991, Zl. 90/13/0241). Der
Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die objektive
Erstattungspflicht des § 26 Abs 1 FLAG 1967 und stellt fest, dass
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder
nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese
rückzuerstatten hat.
Die Berufung ist daher aus oben dargelegten Gründen
als unbegründet abzuweisen.
Die Frage einer möglichen Unbilligkeit (erheblichen
Härte) bei der Abstattung (Rückzahlung) der zu Unrecht bezogenen
Beträge wäre auf Antrag (Ansuchen auf Rückzahlung in Raten,
Nachsichtsansuchen) bei ihrem - für sie zuständigen - Finanzamt
Salzburg-Stadt in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Salzburg, am
20. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-S/06
- Stammnummer
- 26831
- Gültig
- 20.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF