Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2026-W/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Fehlen eines Aufenthaltstitels gem. §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG BGBl I Nr. 100/2005.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2026-W/06vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., H., vertreten durch Dr. Martina
Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Graf Starhemberg Gasse
39/12, vom 13. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten, vom 19. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juni 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. besitzt die Staatsbürgerschaft Jugoslawiens
und ist mit seiner Familie am 08.08.2002 nach Österreich eingereist. Am 14.
Juni 2006 brachte er einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
für seine fünf Kinder ein.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die fünf Kinder ab. U.a. führte das
Finanzamt aus, dass ab Mai 2004 die Familienbeihilfe gemäß
§ 3
Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004, erst mit Datum des Asylbescheides zu
gewähren sei. Nach der ab 01.01.2006 geltenden Rechtslage hätten nur
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die nicht österreichische
Staatsbürger seien, wenn die antragstellende Person und die Kinder nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), sich rechtmäßig in Österreich aufhielten. Bereits
gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden nicht
rückgefordert. Gemäß
§ 3 Abs.3 FLAG i.d. ab
01.01.2006 geltenden Fassung, hätten Anspruch auf Familienbeihilfe
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde.
Da weder ein rechtsmäßiger Aufenthalt in
Österreich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes vorliege noch Asyl gewährt worden sei, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen den Abweisungsbescheid bracht der Bw. Berufung ein.
Als Berufungsgründe wurden 1.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens 2.)
und unrichtige rechtliche Beurteilung ausgeführt.
"Ad 1)
Die Mangelhaftigkeit des
Verfahrens Mit dem vorliegenden Abweisungsbescheid wurde mein
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 14. 06.2006
abgewiesen. Dies mit der Begründung, für die Gewährung der
Familienbeihilfe wäre das Datum des Asylbescheides maßgebend.
Familienbeihilfe könne ab Antragstellung laufend, nicht aber
rückwirkend gewährt werden.
Überdies sei Voraussetzung
für die Gewährung der Familienbeihilfe, das ein
rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorliege. Die
Erstbehörde übersieht dabei folgendes - und es werden diese
Feststellungen ausdrücklich beantragt:
Ich
bin mit meiner Gattin und unseren gemeinsamen fünf Kindern Y., K., A., B.
und C., seit August 2002 in Österreich aufhältig.
Bereits
nach unserer Einreisehaben wir den Asylantrag gestellt und wurde uns vom
Flüchtlingslager Traiskirchen jeweils eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz
erteilt.
Dies
berechtigt und bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens
zum Aufenthalt in Österreich.
Anläßlich
der Anhörung vom 09.05.2003 wurde uns eine neue (also die zweite) Karte
ausgestellt, aus welcher die weitere Rechtmäßigkeit unseres
Aufenthaltes hervorgeht. Diese Karte lege ich in Kopie bei.
Das
Asylverfahren ist bis dato nicht abgeschlossen.
Ich
habe bereits in den Jahren 2003 und 2005 jeweils Saisonsarbeitsberechtigungen
erhalten und bin aufgrund dieser rechtmäßig hier in Österreich
arbeiten gegangen.
In
diesen Zeiträumen habe ich auch jeweils für meine Kinder die
Familienbeihilfe erhalten.
Heuer
wurde mir wiederum mit Bescheid des AMS Amstetten vom 11.05.2006 eine
Saisonsarbeitserlaubnis für die Monate Mai bis November 2006 erteilt. (Die
Kopie dieser Bewilligung wurde vom AMS Lilienfeld bereits elektronisch
erfaßt.)
Aufgrund
dieser Berechtigung habe ich auch den gegenständlichen Antrag
gestellt.
Hätte die
Erstbehörde die oben angeführten Feststellungen getroffen, hätte
sie zwangsweise mit Stattgebung meines Antrages entscheiden müssen, da ja
von der angeblichen Rückwirkung auf den 01.05.2004 keine Rede sein kann, da
unsere Aufenthaltsberechtigung je schon eineinhalb Jahre früher erteilt
wurde.
Ad 2)
Unrichtige rechtliche
Beurteilung
Die Erstbehörde hat übersehen, dass zwar
die Bestimmungen des FLAG und des NAG für die Frage, ob Ausländer
einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, anzuwenden sind, die daraus
abgeleitete rechtliche Beurteilung ist - da sie nicht auf meine Situation
zutrifft - jedenfalls unrichtig.
Wie ich bereits unter Punkt 1) der Berufung
ausgeführt habe, datiert die erste vorläufige Aufenthaltsbewilligung
bereits aus 2002, sohin kann die rückwirkend ab 01.05.2004 geltende
Regelung des § 3 Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004 nicht auf mich
angewendet werden.
Aufgrund geänderter Ausländergesetze
haben solche gem. §§8 und 9 NAG nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Diese Voraussetzung ist jedoch bei mir und meiner
Familie erfüllt.
Unter richtiger Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen hätte daher bereist die Erstbehörde meinem Antrag Folge
geben müssen.
Durch meine a.g. RV stelle ich daher die
nachstehenden Anträge: 1) Es möge meiner Berufung Folge
gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe stattgegeben werden. 2 In eventu: der
angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des
Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz
zurückverwiesen werden."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt, dass ab 01.01.2006
gem. § 3 FLAG IdF Fremdenrechtspaket 2005, BGBl I 2005/100, Anspruch auf
Familienbeihilfe nur mehr Personen hätten, die zur Niederlassung
(§§ 8 und 9 NAG) in Österreich berechtigt seien oder einen das
Asylverfahren positiv abschließenden Bescheid hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Bw. erhielt die Familienbeihilfe für seine Kinder
nach der Regelung, die bis 31.12.2005 galt, auf Grund seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die länger als 3 Monate dauerte. (vgl.
Berufung). Die ab 01.01.2006 geltende gesetzliche Regelung setzt die nach
§§ 8 und 9 NAG geregelten Aufenthaltstitel für die
Gewährung der Familienbeihilfe für nichtösterreichische
Staatsbürger voraus.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen.
Der Berufungswerber kann aber auch aus der Tatsache, dass
er Asylwerber ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für seinen
Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig
Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3
Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid über die
Versagung der Familienbeihilfe ab August 2006 war daher abzuweisen.
Wien, am 19.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2026-W/06
- Stammnummer
- 26814
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF