Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2674-W/06
Rechtzeitigkeit der Unterschrift unter den Gruppenantrag bei unterschiedlichen Bilanzstichtagen von Gruppenträger und Gruppenmitglied
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2674-W/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH , in W, vertreten durch
WS-Steuerberatung, in Z, vom 28. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23, vom 15. November 2005 betreffend Feststellung
gemäß
§ 9 Abs. 8 KStG 1988 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die C-GmbH beantragte am 24.März 2005 die T-GmbH,
deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, als Gruppenmitglied unter der
C-GmbH als Gruppenträger ab dem Veranlagungsjahr 2005 anzuerkennen und
einen dementsprechenden Gruppenfeststellungsbescheid gemäß
§ 9
Abs. 8 KStG zu erlassen.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 15.November 2005 den
Antrag ab. Ein Gruppenantrag müsse nachweislich vor dem Ablauf jenes
Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden Körperschaft unterfertigt sein,
für das die Zurechnung des Ergebnisses erstmals wirksam werden soll. Im
gegenständlichen Antrag sei das Wirtschaftsjahrende des einzubeziehenden
Gruppenmitglieds der 31.12. eines Jahres. Da die Unterschrift auf dem
Antragsformular erst am 21.3.2005 geleistet wurde, sei der Antrag für 2005
wegen Verspätung abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die C-GmbH rechtzeitig Berufung
und führte aus, dass das Wirtschaftsjahr 2005 den 1.April 2005 bis
31.Dezember 2005 umfasse, das beantragte Gruppenmitglied auf den 31.Dezember
2005 bilanziere und daher der Antrag vom 21.März 2005 rechtzeitig erfolgt
sei.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom
30.August 2006 abgewiesen, der Bilanzstichtag der C-GmbH sei laut Bescheid des
Finanzamts vom 26.September 2005 auf den 31.Jänner eines jeweiligen Jahres
geändert worden. Dieser Bilanzstichtag sei auch im Firmenbuch eingetragen.
Der Antrag auf Feststellung einer Gruppe sei daher für 2005 verspätet
eingebracht.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 25.September
2006 wird vorgebracht, dass der Bilanzstichtag des Gruppenträgers der
31.März 2005 gewesen sei, der des Gruppenmitglieds der 31.Dezember 2005.
Der Antrag vom 21.März 2005 für die beantragte Gruppe ab 2005 daher
rechtzeitig erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die C-GmbH bilanzierte bis zum Veranlagungszeitraum 2005
jeweils zu 31.3. eines jeden Jahres. Das abweichende Wirtschaftsjahr im
Streitzeitraum dauerte somit von 1.April 2004 bis 31.März 2005. Das
Ergebnis dieses Wirtschaftsjahres ist im Veranlagungszeitraum 2005 zu erfassen.
Mit September 2005 wurde der Bilanzstichtag mit Zustimmung des Finanzamtes und
entsprechender Eintragung im Firmenbuch auf den 31.1. eines jeden Jahres
verändert. Das Folgewirtschaftsjahr dauerte daher von 1.April 2005 bis
31.Jänner 2006, das Ergebnis dieses Rumpfwirtschaftsjahres ist im
Veranlagungszeitraum 2006 zu steuerlich zu erfassen.
Die T-GmbH bilanziert nach dem Kalenderjahr. Ihr
Bilanzstichtag ist daher der 31.Dezember eines jeden Jahres.
Gemäß
§ 9 Abs 8 zweiter Teilstrich KStG
muss der Gruppenantrag nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder
einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden,
für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses
erstmalig wirksam sein soll.
Gemäß
§ 9 Abs 1 KStG wird das steuerlich
maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und
Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten
Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet,
in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes
fällt.
Insoweit eine Unterzeichnungspflicht für
Gruppenmitglieder und Gruppenträger besteht, müssen die Unterschriften
jeweils vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der betreffenden Körperschaft
geleistet werden, in dem die Gruppenbesteuerung erstmals wirksam werden soll
(vgl. Kauba, SWK 2004, S 355). Das Wirtschafsjahr endet mit Ablauf des
Bilanzstichtages.
Angewendet auf den Streitfall bedeutet dies, dass das
Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2005 des beantragten Gruppenmitglieds in das
abweichende Wirtschaftsjahr 1.April 2005 bis 31.Jänner 2006 der C-GmbH
fällt und daher das Ergebnis dieses abweichenden Wirtschaftsjahres im
Veranlagungszeitraum 2006 zu erfassen ist.
Wenn für 2005 eine Gruppe gebildet werden sollte,
bedeutet das, dass das Ergebnis des beantragten Gruppenmitglieds zum 31.Dezember
2004, dieser Bilanzstichtag fällt in das 2005 zu erfassende abweichende
Wirtschaftsjahr der C-GmbH (1.April 2004 - 31.März 2005), in das
Gruppenergebnis eingezogen werden soll. Die Unterschriften aller gesetzlicher
Vertreter des Gruppenmitglieds und des Gruppenträgers unter den
Gruppenantrag hätten daher entsprechend § 9 Abs 8 KStG spätestens
am 31.Dezember 2004 erfolgen müssen, um für den Veranlagungszeitraum
2005 eine Gruppenbildung zu ermöglichen. (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr,
Gruppenbesteuerung, S 167, E 196).
Da der Antrag auf Feststellung einer Gruppe für 2005
erst am 21.März 2005 vom gesetzlichen Vertreter des Gruppenmitglieds
unterschrieben wurde, erfolgte die Unterschrift für das Kalenderjahr 2005
verspätet.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 26. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
GruppenantragGruppeabweichendes WirtschaftsjahrGruppenzugehörigkeitRechtzeitigkeit der UnterschriftGruppenmitgliedGruppenträgerZeitpunkt der UnterschriftZurechnung des ErgebnissesEntstehung der GruppeAbweisung des Gruppenantragesverspätete UnterschriftEnde des Wirtschaftsjahres
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2674-W/06
- Stammnummer
- 26769
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF