Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4018-W/02
Keine Vergütung von Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4018-W/02vom 15.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. September 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A. vom 16. August 2002 betreffend
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., die auf dem Gebiet der Vermietung und als
Immobilienmakler tätig ist, beantragte mit Schreiben vom 27. Dezember 2001
die Vergütung von Energieabgaben für die Zeiträume 1. Juni 1996
bis zum 31. Dezember 2001.
Mit Bescheid vom 16. August 2002 wies das Finanzamt den
Antrag mangels Vorliegens eines Produktionsbetriebes als unbegründet ab und
führte aus, dass die EU-Kommission mit Schreiben vom 22. Mai 2002 das
Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum 1. Juni 1996
bis 31. Dezember 2001 als zulässige staatliche Beihilfe genehmigt habe.
Damit sei für diesen Zeitraum das Energieabgabenvergütungsgesetz in
der vom Nationalrat beschlossenen Fassung (einschließlich der
Einschränkung auf Produktionsbetriebe) anzuwenden, sodass Anträge von
Dienstleistungsunternehmen abzuweisen seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 4. September 2002
führte die Bw. aus, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
die in den Jahren 1996 bis 2001 geltende Einschränkung des
Energieabgabenanspruches auf Produktionsbetriebe wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 in der für die
Streitjahre 1996 bis 2001 geltenden Fassung BGBl. Nr. 797/1996, besteht ein
Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftgüter besteht
("Produktionsbetriebe").
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem (abweisenden)
Erkenntnis vom 20.11.2006, Zlen. 2006/17/0157 und 0158, betreffend die Abweisung
von Anträgen auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum
1996 bis 1998 der beschwerdeführenden Parteien, die einerseits eine
Ölleitung und andererseits ein Seilbahnunternehmen betreiben, Nachstehendes
zu Recht erkannt:
"Mit Urteil vom 5.
Oktober 2006, C-368/04, entschied der EuGH über das in den
Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte
Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das
Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine
Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des
Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der in I.1. ersichtliche
Ausspruch ["Die in BGBl. II Nr. 170/2003 gemäß
§ 26a VwGG
(nunmehr § 38a VwGG) kundgemachte Rechtsfrage wird wie
folgt beantwortet: Ein Bescheid, der die
Vergütung von Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser
Gesetzesbestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, bzw.
in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996
Dienstleistungsunternehmen versagt, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der
Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung auch unter Berücksichtigung der
Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002,
C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Euopäischen
Gemeinschaften vom 10. Juni 2002, C 164, Seite 4, der
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen steht."] zu treffen. Damit
kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden
Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der
Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht,
das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht
gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch
die abgefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten
noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden
Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerden waren
daher gemäß
§ 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet
abzuweisen."
Das bedeutet für den vorliegenden Berufungsfall, dass
nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes die rückwirkende
Genehmigung durch die Kommission deren Rechtswidrigkeit nicht beseitigt hat.
Gleichzeitig ist aber eine Ausweitung der Begünstigung auf
Dienstleistungsbetriebe - wie sie die Bw. begehrt - aber keinesfalls
zulässig.
Abschließend ist noch zur von der Bw. vorgebrachten
Verfassungswidrigkeit zu bemerken, dass der Unabhängige Finanzsenat dem im
Art. 18 Abs. 1 B-VG postulierten Legalitätsprinzip unterliegt und demnach
an bestehende und ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze (im vorliegenden
Fall also des § 2 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetzes in der im Streitzeitraum geltenden
Fassung) gebunden ist. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Unabhängigen
Finanzsenates über die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung
abzusprechen.
Somit konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen
werden.
Die Berufung war daher aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Wien, am 15.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4018-W/02
- Stammnummer
- 26764
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF