Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0074-F/04
Aberkennung des Vorsteuerabzuges aufgrund nicht ordnungsmäßiger Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-F/04vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch
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18.943,56
€
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Davon
zu versteuern mit
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20%
Normalsteuersatz
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6.802,88 €
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1.360,58 €
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10%
ermäßigter Steuersatz
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12.140,68 €
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1.214,07 €
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Summe
Umsatzsteuer
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2.574,65 €
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Gesamtbetrag
der Vorsteuern
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-2.292,67 €
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Zahllast
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281,98 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat dem Finanzamt mit Schreiben
vom 13. September 2002 mitgeteilt, dass er mit 26. Juni 2002 den
Gastwirtschaftsbetrieb seiner Mutter übernommen habe. In der für das
Jahr 2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung machte er Vorsteuern in
Höhe von insgesamt 3.743,67 € geltend, wovon 1.451,00 €
im Zusammenhang mit Mietzahlungen für das im Eigentum der Mutter
befindliche Gebäude stehen.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom 10. November 2003
versagte das Finanzamt mit dem Hinweis auf das Fehlen eines
Regelbesteuerungsantrages den Vorsteuerabzug und schrieb die vom
Berufungsführer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zur Zahlung
vor.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 26. November 2003
Berufung erhoben und dem Finanzamt der Verzicht auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung gemäß
§ 6 Z 27 UStG 1994
mitgeteilt.
Nachdem anlässlich einer den Zeitraum Jänner bis
September 2003 betreffenden UVA-Prüfung gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO von der Prüferin festgehalten wurde, dass nur ein
mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei und als
Zahlungsbestätigungen nur händische Belege vorgelegt worden seien und
eine daraufhin ergangene Aufforderung des Finanzamtes, eine Vorsteuerverprobung
sowie ua. die entsprechenden Rechnungen und Belege im Zusammenhang mit den
Mietzahlungen vorzulegen, unbeantwortet blieb, hat das Finanzamt die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2004 als unbegründet
abgewiesen.
Mit ebenfalls mit 25. Februar 2004 datiertem Schreiben hat
der Berufungsführer die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Journal, in dem
die Umsatzsteuer für die einzelnen Einnahmen und Ausgaben jeweils gesondert
ausgewiesen ist, vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2004 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der im
Streitjahr geltenden Fassung muss eine Rechnung, von gegenständlich nicht
zur Anwendung kommenden Ausnahmen abgesehen, folgende Angaben
enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers
(Leistungsempfängers);
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den
sich die sonstige Leistung erstreckt;
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden
Steuersatz;
6.
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde,
mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung
abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Die erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen
enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (§ 11
Abs. 2 leg.cit.).
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994
geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle
anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt
werden (vgl. unter vielen VwGH 26.4.2006, 2004/14/0076 und die dort
angeführten Judikate).
Urkunden sind Äußerungen in Schriftform (vgl.
Ruppe,
Umsatzsteuergesetz3,
Kommentar, § 11 Tz 47). Bei Leistungen auf Grund von
Dauerschuldverhältnissen - ua. somit bei Vermietung - ist der
(schriftliche) Vertrag über die vereinbarte Leistung in Verbindung mit dem
Zahlungsbeleg als Rechnung iSd § 11 UStG 1994 anzusehen, wenn im
Vertrag alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten sind (vgl.
VwGH 14.5.1991, 88/14/0167).
Gegenständlich wurde nach den unwidersprochen
gebliebenen Feststellungen der Prüferin anlässlich der den
Voranmeldungszeitraum Jänner bis September 2003 betreffenden Prüfung
nur ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen. Die in Ablichtung im Akt
erliegenden, von der Vermieterin offensichtlich monatlich mit Datum
eigenhändig unterfertigten Zahlungsbestätigungen haben folgenden
Wortlaut:
"Ich
habe von Herrn C.A. die monatliche
Mietzahlung in Höhe von EUR 1.454,- erhalten."
Damit werden die oben angeführten Voraussetzungen
für einen Vorsteuerabzug aber in keinster Weise erfüllt, wird mit dem
vorgelegten Beleg doch einzig der Zahlungserhalt bestätigt und kann daher
dem Finanzamt in rechtlicher Hinsicht nicht entgegengetreten werden, wenn es den
im Zusammenhang mit der Miete geltend gemachten Vorsteuern die Anerkennung
versagt hat.
Darüber hinaus kann der geltend gemachten Vorsteuer
die Anerkennung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates hingegen nicht
versagt werden. Mit Vorhalt vom 15. Dezember 2003 wurde der Berufungsführer
vom Finanzamt ersucht, eine Vorsteuerverprobung (Kontenblatt Vorsteuer)
vorzulegen, aus welcher ersichtlich ist, wie sich die beantragte Vorsteuer in
Höhe von 3.743,67 € zusammensetzt und, sollte auch Vorsteuer aus
der Aufwandsposition "Miete/Pacht" sowie im Zusammenhang mit den im
Wege der Absetzung für Abnutzung abgeschriebenen Wirtschaftsgütern
geltend gemacht worden sein, die entsprechenden Rechnungen bzw. Unterlagen
beizulegen. Nach Ergehen der mit der Nichtbeantwortung des Vorhaltes bzw. der
Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen begründeten abweisenden
Berufungsvorentscheidung hat der Berufungsführer ein
Einnahmen-Ausgaben-Journal für das Jahr 2002 vorgelegt, in dem die
Einnahmen und Ausgabenpositionen unter Anführung des Brutto- sowie des
Nettobetrages, der entsprechenden Umsatzsteuer und des Steuersatzes ausgewiesen
sind. Daraus geht hervor, dass die geltend gemachten Vorsteuern
(3.743,67 €) neben den Mietzahlungen (1.451,00 €) vor allem
im Zusammenhang mit laufenden Betriebsausgaben (Einkauf Küche,
Getränke und Tabak, Hilfs- und Verbrauchsmaterial, Betriebskosten,
Reinigung, Instandhaltung, Telefon sowie Büromaterial und Werbung) stehen.
Damit wurde dem Vorhalt des Finanzamtes jedenfalls Genüge getan, zumal die
Zusammensetzung der geltend gemachten Vorsteuer daraus ohne Zweifel hervorgeht
und entsprechende Rechnungen diesbezüglich nicht angefordert wurden.
Inwiefern Zweifel hinsichtlich der Abzugsfähigkeit dieser Beträge
angebracht sein könnten, war für den unabhängigen Finanzsenat
nicht erkennbar und geht auch aus dem den Zeitraum Jänner bis September
2003 betreffenden Prüfbericht diesbezüglich nichts
hervor.
Insgesamt waren daher Vorsteuerbeträge in Höhe
von 2.292,67 € in Abzug zu bringen und der Berufung insoweit teilweise
Folge zu geben.
Feldkirch,
am 14. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-F/04
- Stammnummer
- 26743
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF