Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0709-I/06
Umfang der vertraglich übernommenen Belastungen (Darlehensverbindlichkeiten, Fruchtgenuss), die als "sonstige Leistungen" iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG zu qualifizieren sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-I/06vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. August 2006 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von
€ 318.098,36, sohin im Betrag von € 11.133,44,
festgesetzt. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung des
Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. Juni 2006 hat A (=
Berufungswerberin, Bw) von ihrer Schwester D deren 1/7el Miteigentumsanteil an
der Liegenschaft EZ1 zum Kaufpreis von € 250.000 (Vertragspunkt IV.)
erworben; die Bw war bereits 6/7el Miteigentümerin der Liegenschaft. An
grundbücherlichen Lasten waren eingetragen: unter C-LNr. 2 ein
Fruchtgenussrecht für E, geb. 22.11.1926; unter C-LNr. 4 ein Pfandrecht im
Nominale S 600.000 für die S-Bank und unter C-LNr. 5 ein Pfandrecht
für die B-Bank im Nominale S 1,101.600. Dazu wurde unter Vertragspunkt
III. vereinbart: "Es wird ausdrücklich
festgehalten, dass sämtliche einverleibten Belastungen von der
Käuferin übernommen werden. Die Verkäuferin erklärt
ausdrücklich, dass keine sonstigen bücherlichen oder
außerbücherlichen Belastungen bestehen" und weiter (letzter
Absatz): "Die Käuferin verpflichtet sich,
die Verkäuferin von sämtlichen Bürgschaftserklärungen im
Zusammenhang mit deren 1/7-Anteil an der verkaufsgegenständlichen
Liegenschaft, die sie gegenüber der Bank abgegeben hat, bei der Bank zu
entbinden bzw. diese Belastungen auf sich selbst zu übertragen. Sollte eine
solche Freistellung von der Bank nicht gewährt werden, verpflichtet sich
die Käuferin aber jedenfalls, die Verkäuferin für alle ihr
dadurch erwachsenen Zahlungsverpflichtungen schad- und klaglos zu
halten". Die Übergabe erfolgt mit Vertragsunterfertigung. Auf
Ersuchen des Finanzamtes wurde mit Schreiben vom 1. August 2006 die
Wohnnutzfläche des auf der Liegenschaft befindlichen Wohnhauses mit gesamt
870 m2, dh. 1/7 = 124
m2, sowie die
Höhe der aushaftenden Darlehen, sämtliche bei der S-Bank, zum Stichtag
26. Juni 2006 wie folgt mitgeteilt: KontoNr1 mit
€ 638,60; KontoNr2 mit € 37.709,88; KontoNr3
mit € 28.641,87.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 16.
August 2006, StrNr, ausgehend von einer Gegenleistung von gesamt
€ 316.990,35 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 11.094,66 vorgeschrieben. Neben dem Kaufpreis € 250.000
wurden dabei die übernommenen Darlehen, aushaftend mit gesamt
€ 66.990,35, in die Bemessung einbezogen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, der
Grunderwerbsteuer unterliege ausschließlich der Kaufpreis, nicht aber die
übernommenen Verbindlichkeiten. Der zum eingetragenen Pfandrecht C-LNr. 4
(Darlehen S 600.000, KontoNr1) bei Vertragserrichtung aushaftende Betrag von
€ 638,60 sei zwischenzeitig von der Bw getilgt und das Konto
geschlossen worden. Diesbezüglich wurde der Schuldschein aus 1995 sowie
eine "Löschungserklärung" der Bank vom 8. August 2006 vorgelegt.
Die zwei weiteren Darlehenskonten samt aushaftenden Beträgen seien in
Zusammenhang mit den grundbücherlichen Belastungen irrtümlich genannt
worden. Es handle sich dabei jedoch um nicht gesicherte Darlehen der
Käuferin, wozu keine Mithaftung der Verkäuferin bestehe. Das zu C-LNr.
5 eingetragene Pfandrecht über S 1,101.600 betreffe ein Darlehen an
die Bw und den Ehegatten R, wofür die Verkäuferin zwar mit ihrem
1/7-Anteil hafte, jedoch keinerlei Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Zum
Nachweis wurde die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 14. April 1998
über die Einräumung des Bauspardarlehens an die Ehegatten A und R
vorgelegt. Im beigebrachten Schreiben der S-Bank vom 13. September 2006 wurde
Folgendes bestätigt:
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Kreditnehmer
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Kredithöhe
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KontoNr1 Wohnhaussanierungsdarlehen
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Aund D
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S 600.000 (komplett
zurückgezahlt)
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KontoNr2 Sparkassenfinanzierung,
Umbauarbeiten
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Aund D
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S 850.000 (Aushaftung per 13.9.06
€ 37.283,07)
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KontoNr3 Baukonto, Wohnungssanierung
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A
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€ 20.000 (Konto geschlossen, KontoNr4
Kredit über € 30.000)
Die Grunderwerbsteuer sei daher ausgehend vom Kaufpreis
lediglich im Betrag von € 8.750 vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2006
wurde die Berufung abgewiesen und die Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 11.594,15 festgesetzt. Die Gegenleistung ermittle sich mit
€ 331.261,53, di. der Kaufpreis + übernommene Verbindlichkeiten
mit aushaftend € 18.641,53 (= 50 % des Darlehens KontoNr2) +
übernommenes Fruchtgenussrecht mit kapitalisiert
€ 62.620.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde
ergänzend eingewendet, laut Kaufvertrag, Punkt III., habe die Bw nur die
einverleibten Belastungen übernommen und sich verpflichtet, die
Verkäuferin von den Belastungen/Bürgschaftserklärungen in
Zusammenhang mit deren 1/7-Anteil zu entbinden. Da zu C-LNr. 4 nunmehr die
Löschungserklärung vorliege, verbleibe lediglich das unter C-LNr. 5
eingetragene Pfandrecht. Laut diesbezüglichem Schuldschein treffe die
Verkäuferin keinerlei Rückahlungsverpflichtung. Das Darlehen KontoNr2
stehe - wie auch aus der beiliegenden Bestätigung der S-Bank
hervorkomme - in keinem Zusammenhang mit den grundbücherlichen Belastungen,
weshalb es bereits aus diesem Grund nicht dem Kaufpreis zugezählt werden
könne. Wenn die Rückzahlungsverpflichtung, wie im Gegenstandsfalle,
nur die Käuferin treffe, dagegen die Verkäuferin nur eine Realhaftung
mit ihrem 1/7-Anteil, dann liege zufolge der VwGH-Judikatur keine weitere
Gegenleistung vor.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS wurde mit Schreiben
vom 7. Feber 2007 der Kreditvertrag mit der S-Bank KontoNr2 über
S 850.000 vom 28. Dezember 1995, lautend auf die Schuldner A und D,
vorgelegt, worin unter Punkt 5. zunächst die Sicherstellung durch
Einverleibung einer Hypothek auf EZ1 und anschließend dazu vereinbart
wurde: "Bis auf Weiteres werden wir unser
Pfandrecht nicht im Grundbuch eintragen, sind aber hiezu jederzeit berechtigt.
Es wird uns eine einverleibungsfähige Pfandurkunde hinterlegt und Sie bzw.
der Liegenschaftseigentümer verpflichten sich, für die Dauer der
Verpfändung die Liegenschaft weder zu veräußern noch zu
verschenken, noch zu tauschen oder über den derzeitigen Stand hinaus zu
belasten".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung beim Kauf ist gem. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4
und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der
über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht.
Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden
kann, bildet jede nur denkbare - geldwerte entgeltliche - Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, einen
Teil der Bemessungsgrundlage. Auch ist der Begriff der Gegenleistung im
Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen, für deren
Beurteilung es sohin nicht auf die äußere Form von Verträgen,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt bzw. die wahren
wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer
Acht gelassen werden können. Zur Gegenleistung gehört jede
Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes
gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt und ist sohin die
Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält (siehe zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 1 - 6 zu § 1 mit
einer Vielzahl von Judikaturverweisen).
Gegenleistung beim Kauf ist sohin nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG jedenfalls zunächst der Kaufpreis. Des Weiteren gehört beim
Kauf der Wert der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur
Gegenleistung. Unter dem Begriff "sonstige Leistungen" sind alle nur
erdenklichen Leistungen zu verstehen, die der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für den Erhalt der Liegenschaft aufwenden muss, da im Gesetz keine
Einschränkung dieser sonstigen Leistungen enthalten ist. Es
zählen dazu alle Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder
für diesen an Dritte leistet, um das Grundstück erwerben zu
können und deren Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Erwerb steht (siehe
Fellner aaO, Rz. 64 f. zu § 5 samt
Judikatur). Zur Gegenleistung zählen demgemäß auch Leistungen an
Dritte, die dem Veräußerer - sei es aufgrund des Gesetzes, sei
es aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber aufgrund
der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, die sich also im
Vermögen des Veräußerers zu dessen Gunsten auswirken (vgl. VwGH
21.11.1985, 84/16/0093; 17.2.1994, 93/16/0115; 20.8.1998, 95/16/0334 u. a.).
Übernommene Darlehen bilden als sonstige (zusätzliche)
Leistungen iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung bzw. einen Teil
derselben (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/16/0101;
Fellner aaO, Rz. 69 zu § 5). Dabei
ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis
maßgeblich, das heißt, die Schuldübernahme ist dann bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der
Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich
dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. VwGH 25.2.1993,
91/16/0031 u.v.a.). Daneben ist auch die Übernahme eines für eine
dritte Person eingetragenen Nutzungsrechtes (zB Wohnrecht, Fruchtgenussrecht) iS
obiger Bestimmung als "sonstige Leistung" zu qualifizieren.
Im Gegenstandsfalle blieb das grundbücherlich
besicherte und laut Vertragspunkt III. ausdrücklich (arg. "sämtliche
einverleibten Belastungen") übernommene Fruchtgenussrecht für "E"
(C-LNr. 2), welches zu Recht (erstmalig in der Berufungsvorentscheidung) als
sonstige Leistung und damit Teil der Gegenleistung qualifiziert wurde, dem
Grunde und der Höhe nach unbestritten. Der Kapitalwert dieses
Nutzungsrechtes wurde abgestellt auf den Umfang (1/7 der Wohnnutzfläche =
124 m²) und auf das Lebensalter der Berechtigten (geb. 1926) gem. § 16
Abs. 1 Bewertungsgesetz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
(Rentenbarwert) zutreffend im Betrag von
€ 62.620 ermittelt (Richtwert
€ 5,57 pro m² x 124 m² = mtl. € 690 x 12 x
Barwertfaktor 7,562802 = € 62.620). Diesbezüglich wird
klargestellt, dass vom UFS in seinem Vorhalt irrtümlich übersehen
worden war, dass es sich bei diesem Wert bereits um die zutreffende Berechnung,
abgestellt auf den 1/7-Anteil an der Liegenschaft, gehandelt hat und deshalb
fälschlich in der dortigen Bemessungsdarstellung bloß (nochmals) 1/7
dieses Kapitalwertes in Ansatz gebracht wurde.
Hinsichtlich der Schuldübernahmen geht anhand der
vorgelegten Urkunden (Schuldscheine etc., siehe eingangs) zunächst
eindeutig hervor, dass die Darlehensaufnahme unter C-LNr. 5 über
S 1,101.600 bei der Bausparkasse durch die Bw und ihren Ehegatten R als
Schuldner erfolgt ist, sodass betr. die Verkäuferin D tatsächlich nur
- wie in der Berufung eingewendet - eine Sachhaftung gegeben und damit
keine grunderwerbsteuerpflichtige Schuldübernahme bzw. Gegenleistung
vorgelegen war.
Demgegenüber steht hinsichtlich des unter C-LNr. 4
grundbücherlich besicherten Darlehens von S 600.000 fest, dass hier
laut Schuldschein vom 11. Jänner 1996 auch die Verkäuferin
Schuldnerin war. Der diesbezüglich aushaftende Saldo hat laut den eigenen
Angaben im Schreiben vom 1. August 2006 zum Stichtag 26. Juni 2006
€ 638,60 betragen, welcher sohin im Ausmaß von 1/7 =
€ 91,23 als
Schuldübernahme (sonstige Leistung gem. § 5 GrEStG) der Gegenleistung
hinzuzurechnen ist. Dass diese Verbindlichkeit zwischenzeitig, also
nachträglich, von der Bw getilgt wurde, wozu auch eine
Löschungserklärung der Bank vorliegt, ist in diesem Zusammenhang
rechtlich als irrelevant zu betrachten.
Im Besonderen in Streit gezogen ist der laut Bescheinigung
der S-Bank bezeichnete Kredit unter KontoNr2 in Höhe von S 850.000,
Kreditnehmer A und D, Zweck "Restfinanzierung Umbauarbeiten", zum
maßgebenden Stichtag aushaftend mit € 37.709,88: Laut
diesbezüglich nachgereichtem Kreditvertrag vom 28. Dezember 1995 war
auch hier, wie eingangs dargelegt, eine hypothekarische Besicherung
beabsichtigt, wozu vom Kreditgeber aber "bis auf Weiteres" unter Hinterlegung
einer jederzeit einverleibungsfähigen Pfandurkunde verzichtet wurde. Laut
Grundbuchsauszug erfolgte offenkundig keine Einverleibung dieses Pfandrechtes.
Es trifft auch - wie eingewendet - zu, dass unter Vertragspunkt III.
zunächst nur die Übernahme der einverleibten Belastungen durch die Bw
ausdrücklich vereinbart worden war. Gleichzeitig wird aber dort vertraglich
festgehalten, "die Verkäuferin erklärt ausdrücklich, dass keine
sonstigen bücherlichen oder
außerbücherlichen Belastungen
bestehen", was ganz offensichtlich zu dieser im Betrag von € 37.709,88
ausstehenden Kreditschuld in eklatantem Widerspruch steht. Da sich die Bw unter
Vertragspunkt III., letzter Absatz, des Weiteren verpflichtet, die
Verkäuferin hinsichtlich aller gegenüber der Bank abgegebenen
Erklärungen bzw. bestehenden Belastungen/Zahlungsverpflichtungen
schad- und klaglos zu halten, liegt
demzufolge nach dem Dafürhalten des UFS auch hinsichtlich dieser
außerbücherlichen Belastung eine vertraglich vereinbarte
Schuldübernahme vor. Diese ist der Höhe nach - entgegen dem
Ansatz von 50 % des aushaftenden Betrages durch das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung - richtigerweise mit 1/7 =
€ 5.387,13 bei der
Steuerbemessung als Gegenleistung zu berücksichtigen.
Nach dem Obgesagten ermittelt sich die Gegenleistung und
die Grunderwerbsteuer insgesamt wie folgt:
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Kaufpreis
|
€ 250.000,00
|
sonstige Leistungen:
Übernahme
Darlehen
Übernahme Fruchtgenuss
|
€ 5.478,36 € 62.620,00
|
Gegenleistung gesamt
|
€ 318.098,36
|
Grunderwerbsteuer 3,5 %
|
€ 11.133,44
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung
kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Gegenleistungsonstige LeistungBelastungSchuldübernahmeFruchtgenussrechtSachhaftungSchad- und Klagloshaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0709-I/06
- Stammnummer
- 26734
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF