Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0890-L/06
1. Endgültige Abgabenfestsetzung nach einer vorläufigen Festsetzung 2. Erfordernis der Begründung für die Vorläufigkeit einer Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0890-L/06vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 31. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
29. Juni 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Stiftungsurkunde vom 14. September 2000
errichtete Herr P die P.PS (die nunmehrige Berufungswerberin). Aus Anlass deren
Errichtung wurde Barvermögen in Höhe von 1 Mio. S gewidmet.
Mit Nachstiftungsurkunde bzw. Abtretungsvertrag vom 21. September 2000
trat Herr P seinen Geschäftsanteil an der P-GmbH im Nominale von
35.000,00 € an die P.PS ab. Im Ermittlungsverfahren zur
Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer gab die
Berufungswerberin mit Eingabe vom 31. Mai 2002 über Anfrage des
Finanzamtes den nach dem so genannten Wiener Verfahren berechneten gemeinen Wert
der eingebrachten Anteile bekannt. Für die Berechnung des
Vermögenswertes wurde dabei der Bilanzwert zum 1.1.2000, für die
Berechnung des Ertragswertes wurden die Jahresergebnisse 1998, 1999 und 2000
herangezogen. Das Finanzamt setzte mit vorläufigem Bescheid vom
18. Juni 2002 die Schenkungssteuer fest; die Begründung für
die Vorläufigkeit lautet: "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung
vorläufig".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Schenkungssteuer gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig fest, wobei für die Berechnung des gemeinen Wertes der
Anteile nach dem Wiener Verfahren für den Ertragswert die Jahresergebnisse
1999, 2000 und 2001 zu Grunde gelegt wurden. Aus der gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO aufgenommenen Niederschrift geht
hervor, dass entsprechend einer VwGH-Rechtsprechung eine nach einem bestimmten
Stichtag gelegene Ertragsentwicklung bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
berücksichtigt werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Zum Zeitpunkt der Einbringung der Geschäftsanteile
in die Privatstiftung lagen die Jahresabschlüsse zum 31.12.1998, zum
31.12.1999 und zum 31.03.2000 vor. Der Jahresabschluss zum
31. März 2001 lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor bzw. konnte
denkmöglich noch nicht vorliegen. Der Stichtag 31.1.2000 liege dem
Einbringungsdatum näher als der zum 31.1.2001. Beim Wiener Verfahren handle
es sich um Schätzungsrichtlinien, welche genau beachtet wurden. Es seien
alle Voraussetzungen für die zutreffende Berechnung erfüllt und dem
Prinzip von Treu und Glauben entsprechend sei auch eine Bindung des Finanzamtes
anzunehmen. Bemerkt werde noch, dass die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem
Ermittlungszeitpunkt heranzuziehen seien. Nach der Wortinterpretation sei auch
ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsjahr und auch
ein Rumpfwirtschaftsjahr sei ein Wirtschaftsjahr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin den
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
9. Februar 2007 zurückgezogen hat.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen
Bescheides durch einen vorläufigen Bescheid ist im Falle der teilweisen
Beseitigung der Ungewissheit zulässig. Nach
§ 200 Abs. 2 BAO ist bei Beseitigung der Ungewissheit
eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Abgabenfestsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer
Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid
zu erlassen, der den vorläufigen Bescheid zum endgültigen
erklärt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich grundsätzlich
zweierlei: Einerseits sind die Voraussetzungen angeführt
(Ungewissheit der Abgabepflicht, Ungewissheit des Umfanges der Abgabepflicht),
andererseits besteht bei gegebenen Voraussetzungen ein Ermessensspielraum
für die Abgabenfestsetzung (vorläufig oder endgültig). Aus
der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass Abgabenbescheide nur bei zeitlich
bedingter Ungewissheit vorläufig erlassen werden dürfen. Es muss sich
um eine Ungewissheit im Tatsachenbereich handeln, nicht um eine rechtliche
Qualifizierung. Dem Gesetz zu entnehmen ist als Voraussetzung eine nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bestehende Ungewissheit; keinesfalls also
eine Ungewissheit, die auf mangelnde Ermittlungen zurückzuführen ist.
Die Bestimmung ist nicht dazu geeignet, Bescheide auf dieser Rechtsgrundlage zu
erlassen und erst danach ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
durchzuführen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0137). Der nunmehr
angefochtene Bescheid ist vom Finanzamt unter Anwendung des
§ 200 Abs. 2 BAO erlassen worden. Weder aus der
Aktenlage noch aus der Begründung des Bescheides, welchen das Finanzamt (am
18. Juni 2002) unter Anwendung des
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen hat, geht
hervor, worin das Finanzamt bei der ursprünglichen Abgabenfestsetzung eine
Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 erblickt hat. Dazu
kommt noch, dass der gemeine Wert über Anfrage vom 25. April 2002
(2. Ersuchen um Ergänzung) bekannt gegeben wurde und zu diesem
Zeitpunkt eine Ermittlung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung des
Jahresergebnisses 2001 möglich gewesen wäre. Voraussetzung
für die endgültige Abgabenfestsetzung ist die Beseitigung einer
Ungewissheit, was allerdings unmöglich ist, wenn die Ungewissheit im nach
§ 200 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheid nicht bezeichnet
ist. Die beabsichtigte (spätere) Durchführung eines
ordnungsmäßigen Ermittlungsverfahrens oder eine geplante
Betriebsprüfung oder Nachschau rechtfertigt - wie bereits
ausgeführt - eine vorläufige Abgabenfestsetzung
nicht. Auf das weitere Berufungsvorbringen ist nicht mehr
einzugehen.
Die Berufungsentscheidung ergeht auch an: Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Amtspartei
Linz, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0890-L/06
- Stammnummer
- 26715
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF