Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0134-F/03
Verhältnis Grundlagenbescheid abgeleiteter Bescheid, Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten eines Rechtsanwaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-F/03vom 13.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B, W-Str., vom
21. Dezember 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
28. November 2001 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Streitjahr Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Beteiligter an der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts "WL" (RK). Zum Sonderbetriebsvermögen des
Berufungswerbers gehörte ua. das im privaten Wohnhaus in Gmd, Ö-Str.,
unterhaltene Arbeitszimmer. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des
Berufungswerbers sind im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung
gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO in
Höhe von 2,205.781,00 S zugerechnet worden. Weiters erzielte der
Berufungswerber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzamt hat den Betrag in Höhe von
2,205.781,00 S bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur Einkommensteuer
für das Jahr 2000 zu Grunde gelegt. Die Veranlagung des Berufungswerbers
zur Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erfolgte
erklärungsgemäß.
In der gegen die im Spruch genannten Sachbescheide
erhobenen Berufung vom 21. Dezember 2001 brachte der Berufungswerber
Folgendes vor:
"Gegenstand
der Berufung ist ausschließlich die steuerliche Nichtberücksichtigung
des Arbeitszimmers des W im privaten
Wohnhaus und deren steuerliche Auswirkungen auf die anfallende Umsatz- und
Einkommenssteuer. Nur hinsichtlich der "Streichung des Arbeitszimmers" ergeht
also diese Berufung.
Gegen
die Streichung des Arbeitszimmers und die daraus resultierenden Vorschreibungen
hat W bereits hinsichtlich des
Steuerjahres 1998 Berufung und nach Abweisung dieser Berufung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo die Angelegenheit zur
Zahl 2001/15/0093 anhängig ist.
Im
Wesentlichen ist dort vorgetragen und wird auch zum Inhalt dieser Berufung
gemacht:
Anlässlich
der Betriebsprüfung wurde die betriebliche Veranlassung bzw. der
betriebliche Anteil für den Büroraum samt Mitbenützung der
Nebenräumlichkeiten festgelegt, und anschliessend erfolgte eine
bescheidmäßige Festschreibung der Werte in den Abgabenbescheiden
für die Jahre 1991 bis 1993 in Übereinstimmung mit dem Ergebnis
der Betriebsprüfung.
Es
verstößt daher gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache, wenn die
rechtskräftige, betragsmäßig festgelegte Zuordnung zum
betrieblichen Aufwand für diese Räumlichkeiten nunmehr wegfallen soll.
Die Räume bzw. Raumanteile wurden bescheidmäßig festgelegt, und
dabei muss es aus der Sicht des Beschwerdeführers bleiben. Dies umso mehr,
als sich die maßgeblichen steuerlichen Beurteilungsparameter nicht
geändert haben. Der Beschwerdeführer hat nie überwiegend im
Wohnhaus gearbeitet, dort aber stets einen erheblichen Teil seines Einkommens
erwirtschaftet.
Eine
einmal festgelegte betriebliche Nutzung ist auch pro futuro als betriebliche
Nutzung anzuerkennen, außer die tatsächlichen Verhältnisse
hätten sich geändert.
In
diese Richtung liefe im übrigen auch die ständige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit allgemein und zur
6. Mehrwertsteuerrichtlinie im Besonderen.
Naturgemäß
hat der Finanzgesetzgeber einen besonders weiten Ermessensspielraum bei der
Festlegung von Steuertatbeständen. Dass sich der Gesetzgeber dessen bewusst
war, dass er diesen Spielraum im Anlassfall massiv überschreitet, ergibt
sich aus dem Umstand, dass er die inkriminierten gesetzlichen Regelungen in den
Verfassungsrang gehoben hat (§ 124 a Z 3 EStG) was
sie allerdings nicht gegenüber dem Gemeinschaftsrecht
"schützt".
Naturgemäß
können budgetpolitische Aufgabensteilungen bewirken, dass bestehende
Steuersätze oder Steuerbegünstigungen reduziert werden. Die
Zielsetzung des Abbaus des Budgetdefizits war auch vertretbar und zudem von den
"Maastricht"-Kriterien vorgegeben. Es gilt allerdings auch im Steuerrecht der
Grundsatz "he who can do more cannot necessarily do less". Es gibt
Grundsätze, die der Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Diese
Grundsätze sind zum einen gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben und zum
anderen von den Prinzipien der Rechtsordnung imperativ
vorgegeben.
Der
Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach angedeutet, dass ein Verstoß
gegen Grundsätze eines Rechtsgebiets zur Verfassungswidrigkeit einer
angegriffen Norm auch dann führen können, wenn die Norm selbst in den
Verfassungsrang gehoben worden ist
(zB. VfSlg. 11829/1988):
Einer
der Grundsätze des Steuerrechts geht dahin, dass betriebliche Aufwendungen
und betrieblich verursachte Kosten steuerabzugsfähig sind. Dieser Grundsatz
findet sich insbesondere auch in der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, auf die
sich nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs Kühne vom
27.06.1989, Rs. 50/88, und Mohsche vom 25.05.1993, Rs. C-193/91, auch
die Steuerpflichtigen berufen können, wonach es zu den Grundsätzen des
Mehrwehrsteuersystems gehört, dass alle betrieblich verursachten Kosten
absetzbar sind.
Es
verstößt gegen diese Grundsätze, wenn dem Beschwerdeführer
ein betrieblicher Aufwand bloß deswegen nicht als absetzungsfähig
anerkannt wird, weil das Büro im Wohnungsverband liegt. Mit der Streichung
des Arbeitszimmers des Beschwerdeführers als betriebsrelevant wird also
eine betriebliche Aufwendung für steuerlich nicht
berücksichtigungsfähig erklärt, obwohl das Büro seinerzeit
als Betriebsraum errichtet und seit jeher genutzt wurde und bis heute
unverändert genutzt wird.
Zum
anderen verletzt die gesetzliche Regelung auch den Grundsatz des Steuerrechts
und der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, dass sich der Gewinn aus dem
Betriebsertrag minus dem Betriebsaufwand ergibt. Letzterer Verstoß gegen
elementarste Steuergrundsätze wiegt wohl noch schwerer. Es ist offenkundig,
dass das System der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie den Grundsatz der
Aufkommensneutralität verfolgt. Betriebliche Aufwendungen sind stets
abzugsfähig, gegebenenfalls eben auch aliquot.
Zuletzt
hat der Europäische Gerichtshof diesen Grundsatz wiederum im Urteil
Ampafrance vom 19.09.2000, verb. Rs. C-177 und 181/99, ausdrücklich
bekräftigt. Ziffer 58 dieses Urteils ist davon die Rede, dass eine
Regelung "gegen den Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug verstößt,
der die Neutralität dieser Steuer gewährleistet". Nach Ziffer 61
bilden das Vorsteuerabzugsrecht und die Berücksichtigungsfähigkeit
betrieblicher Aufwendungen ein "Grundprinzip des von der Sechsten Richtlinie
geschaffenen Systems der Mehrwertsteuer" (vgl. auch die bereits zitierten
Urteile Mohsche und Kühne sowie aus jüngster Zeit etwa das Urteil
Bakcsi vom 08.03.2001, Rs. C-415/98, das den Grundsatz der betrieblichen
Veranlassung konsequent durchzieht, ebenso wie früher die Urteile Armbrecht
vom 04.10.1995, Rs. C-291/92, und Lennartz vom 11.07.1991,
Rs. C-97/90).
Am
besten vergleichbar ist das Urteil Kommission / Frankreich vom 14.06.2001,
Rs. C-40/00, wonach die Schaffung oder Erweiterung einer Ausnahme vom
Grundsatz der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern prinzipiell mit der
6 Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar ist.
Nach
unbestrittener herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
verdrängt entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht nationales Recht auf allen
Ebenen, also inklusive hier zudem wissentlicher und willentlicher Eingriffe des
Gesetzgebers auf Verfassungsebene, zumal wenn in verfassungsgesetzlich
geschützte Rechte eingegriffen wird.
Der
angefochtene Bescheid verstößt also gegen zwingendes
Gemeinschaftsrecht und verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem recht
auf Berücksichtigung betriebskausaler Vorsteueraufwendungen als
Vorsteuern.
Es
wird daher beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern,
daß das Arbeitszimmer als steuerlich berücksichtigungsfähig
anerkennt wird und die Steuerbescheide entsprechend berichtigt werden. Es
besteht ausdrückliches Einverständnis diese Berufung bis zum Vorliegen
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht weiter zu
behandeln."
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 28. März 2003 wies das Finanzamt die Berufung gegen die
angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide als unbegründet ab, mit
der Begründung, dass keine Abänderung der in der
Umsatzsteuererklärung angeführten Vorsteuerbeträge erfolgt sei
bzw. dass eine Berufung gegen die im Feststellungsbescheid der KG
"WL" festgestellten Einkünfte beim Einkommensteuerbescheid
nicht zulässig sei.
Mit Schreiben vom 30. April 2003 begehrte der
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag brachte er ergänzend Folgendes
vor:
"Mit
Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093-8, hat der
Verwaltungsgerichtshof der erwähnten Beschwerde gegen den
Umsatzsteuerbescheid Folge gegeben und ausgespro-chen, dass das häusliche
Arbeitszimmer aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben umsatzsteuerrechtlich
als vorsteuerfähig zu behandeln sei. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs hat der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid
vom 22.04.2003, RV/0018-F/03, die Umsatzsteuervorschreibung entsprechend
berichtigt, weil die betriebliche Verwendung des Arbeitszimmers außer
Streit stehe.
Der
Steuerpflichtige hat dies zum Anlass genommen, beim Verfassungsgerichtshof die
Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens B 1787/00 zu beantragen und
neuerliche Normprüfung des EStG zu verlangen.
In
seinem Wiederaufnahmsantrag hat er den Grund der Wiederaufnahme wie folgt
näher dargestellt:
3
Neuer Gegenstand der verfassungsgerichtlichen
Normprüfung
Aufgrund
der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom
08. Januar 2002 und des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdefall
ergeben sich neue Konturen des verfassungsge-richtlichen
Normprüfungsgegenstands:
Nach
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht fest, dass das Arbeitszimmer
des Beschwerdeführers tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und dass die von ihm
ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat.
Damit steht fest, dass das Arbeitszimmer im wirtschaftlichen Sinne und im
Verständnis des Gemeinschaftsrechts zum Betrieb des Beschwerdeführers
gehört.
Ebenso
fest steht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis die
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung dieses Arbeitszimmers nur
deshalb verweigert hat, weil es nicht den Mittelpunkt der
R des Wiederaufnahmswerbers bildet, was
die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 20 EStG
tatsächlich klar fordert.
Andererseits
ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zweifelsfrei, dass
umsatzsteuerrechtlich die Absetzungsmöglichkeit voll gegeben ist, weil das
Zimmer betrieblichen Zwecken im Sinne des Gemeinschaftsrechts
dient.
Die
Frage ist nun, ob sich der verfassungsgerichtlich zu entscheidende Sachverhalt
hinsichtlich der Verfassungskonformität der maßgeblichen Normen des
Einkommenssteuergesetzes entscheidungswesentlich geändert hat oder
nicht.
4
Wiederaufnahmsgrund; Eventualantrag auf Wiedereinsetzung
(...)
5
Neu gestellte Frage der Verfassungskonformität
Anhand
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08. Januar 2002 und der
beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs stellt sich die
verfassungsgerichtlich zu beantwor-tende Frage nach der
Verfassungskonformität der angegriffenen Regelungen des
Einkommensteuergesetzes neu. Sie stellt sich nunmehr als Frage, ob es mit dem
Sachlichkeitsgebot vereinbar ist, tatsächlich ausschließlich oder
nahezu ausschließlich untemehmerisch genutzte Betriebsräumlichkeiten,
die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind,
umsatzsteuerrechtlich aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben als
betriebsausgabenrelevant anzuerkennen, die unmittelbar konnexen betrieblichen
Ausgaben aber einkommensteuerrechtlich nicht als betrieblich bedingt
anzuerkennen.
Diese
Frage stellt sich nicht nur vor dem Hintergrund des Sachlichkeitsgebots, sondern
auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das
Mehrwertsteuersystem nicht zu behindern (vgl zum Störungsverbot etwa die
EuGH Urteile Pelzl vom
08.06.1999,
Rs C-338/97,
C-344/97 und 390/97, oder Evangelischer Krankenhausverein vom 09.03.2000,
Rs. C-437/97).
Der
Verfassungsgerichtshof hat seinerzeit seinen Ablehnungbeschluss vom 26.02.2001
damit begründet, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, im Bereich
möglicher privater Mitverwendung die Anerkennung von Betriebsausgaben ...an
strenge Voraussetzungen zu binden. Diese Ausgangsprämisse des
Verfassungsgerichtshofs hat sich durch die zitierte Judikatur grundlegend
geändert. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine
(nicht bestehende) private Mitverwendung des Arbeitszimmers des
Beschwerdeführers eine Begründung für die Aufrechterhaltung der
angegriffenen Rechtslage nicht mehr liefern. Wie der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich betont, ging es weder um die ausschließliche Nutzung
noch um die Notwendigkeit des Arbeitszimmers, sondern nur um die Frage, ob
dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers bildete.
Im
Ergebnis geht es also um eine Art Filialverbot.
Es
geht also nicht mehr um das vom Verfassungsgerichtshof richtig erkannte legitime
Anliegen, private Mitverwendung durch strenge Anforderungen hintanzuhalten
[wobei die private Mitverwendung nach der Gesetzeslage kein Problem wäre,
wenn der Beschwerdeführer in diesen Räumlichkeiten seine
überwiegende Bürotätigkeit ausüben würde, was aber
umgekehrt im Hinblick auf den Umfang der Mitverwendung andererseits wieder keine
Rolle spielen dürfte, denn wenn der Beschwerdeführer in seinem
Hauptbüro arbeitet, benützt er das häusliche Arbeitszimmer ja
auch nicht privat], es geht allein um die Frage des Betriebsmittelpunkts, um das
Quasifilialverbot. Auch aus dem wiederaufnahmsgegenständlichen Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass dieser die Beschwerde hinsichtlich
des einkommenssteuerrechtlichen Aspekts allein deshalb abgewiesen hat, weil das
Arbeitszimmer unstreitig nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
bildet (wohl aber einen wesentlichen Produktionsmehrwert
bringt).
Das
Sachlichkeitsgebot verbietet es, eindeutig als betrieblich erkannte
Betriebsausgaben umsatzsteuerrechtlich und einkommenssteuerrechtlich
unterschiedlich zu behandeln, wenn dafür kein besonderer Ausnahmegrund
vorliegt. Auch der Liebhabereibegriff wird etwa umsatz- und
einkommensteuerrechtlich gleich behandelt (VwGH 05.05.1992, 92/14/0006
ua.).
Auch
das Gebot, europäische Normen nicht zu behindern, führt zum gleichen
Ergebnis.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG ist nur
als Ganzes prüfbar (und aufhebbar). Es wird daher angeregt, aus
§ 124 a EStG [idF BGBl Nr. 201/1996] die Wortfolge
"lit. d und" und aus
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG die gesamte lit d
aufzuheben, in eventu nur den ersten Satz der lit. d., bzw. gegebenenfalls
auszusprechen, dass diese Bestimmungen verfassungswidrig
waren.
Jedenfalls
wird Übereinstimmung zwischen umsatzsteuerrechtliche und
einkommenssteuerrechtlicher Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben
herzustellen sein.
Allenfalls
wird angeregt, dem Europäischen Gerichtshof die folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist
es mit dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Verbot der Behinderung des
Mehrwertsteuersystems und der Kohärenzpflicht nach der 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar, Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich
nicht anzuerkennen, wenn ihre betriebliche Veranlassung und Notwendigkeit
außer Streit stehen und sie umsatzsteuerrechtlich als Betriebsausgaben
feststehen?
Der
Steuerpflichtige ist also mehr denn je der Auffassung, dass die
einkommenssteuerrechtliche und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung
zusammenfallen müssen und somit auch die einkommensteuerrechtliche
Behandlung seines häuslichen Büros gemeinschaftsrechts- und
verfassungswidrig ist. Er meint mehr denn je, dass dann, wenn ein
häusliches Büro umsatzsteuerrechtlich zum Betriebsvermögen
gehört und auch tatsächlich betrieblich verwendet wird, es auch
einkommenssteuerrechtlich Betriebsaufwand darstellen muss.
Mit
vier gesonderten Berufungsvorentscheidungen vom 28. März 2003,
jeweils dem Einschreiter zugestellt am 02.04.2003,
betreffend
Umsatzsteuer
2000, an WL, XXX
Umsatzsteuer
2000, an Stpfl., ZZZ
Feststellung
der Einkünfte 2000, an WL,
XXX
Einkommenssteuer
2000, an Stpfl., ZZZ
erklärt
das Finanzamt Bregenz, dass der Umsatzsteuerbescheid ohnehin keine Änderung
der Vorsteuerbeträge vorsehe, womit die beantragte Umsatzsteuer bereits
berücksichtigt sei, spricht es im Feststellungsbescheid über die
Einkünfte nach § 188 BAO die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Hinblick auf das
Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002 aus und verwiest in dem an
Stpfl gerichteten
Einkommenssteuerbescheid 2000 darauf, dass eine Berufung "gegen die im
Feststellungsbescheid der KG
...festgestellten Einkünfte ...beim Einkommenssteuerbescheid nicht
zulässig" sei.
An
diesen Bescheiden ist nun zunächst nicht ganz klar, ob sich das Finanzamt
dessen bewusst war, dass StPfl und
Stpfl ein- und die selbe
natürliche Person sind, die mit bei den Vornamen gleichzeitig auftritt (sh.
K).
In
der Sache wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass das häusliche
Arbeitszimmer auch einkommenssteuerrechtlich als betrieblich berücksichtigt
werden müsste, wenn das Einkommenssteuergesetz nicht verfassungswidrig
wäre, wobei zur näheren Begründung auf die obigen
Ausführungen verwiesen wird.
Sinnvoll
wird sein, zunächst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof über
den oben dargestellten Wiederaufnahmsantrag abzuwarten. Sollte der
Verfassungsgerichtshof dem Wiederaufnahmsantrag Folge geben und die
Problemstellung in der Sache behandeln, dann müsste die Erledigung auch
für den vorliegenden Fall präjudiziell sein. Sollte der
Verfassungsgerichtshof den Wiederaufnahmsantrag zurückweisen oder nicht
behandeln, wäre die aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
19.12.2002 resultierende geänderte verfassungsrechtliche Beurteilung in
einer weiteren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
einzufordern.
Es
besteht ausdrückliches Einverständnis, diese Vorlageanträge bis
zum Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den
Wiederaufnahmsantrag nicht weiter zu behandeln.
Es
wird daher beantragt, die Berufung im oben dargestellten strittigen Umfang der
Berufungsbehörde zur Berufungsentscheidung vorzulegen.
Die
Berufungsbehörde wolle dann allenfalls die ausständige Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs warten oder bescheidmäßig
absprechen.
Jedenfalls
wird beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass
das häusliche Arbeitszimmer des Einschreiters auch
einkommenssteuerrechtlich als Betriebsausgabe akzeptiert und im Sinne der
eingereichten Steuererklärung einkommenssteuerrechtlich berücksichtigt
wird."
Der Berufungswerber erhob nicht
nur gegen die im Spruch genannten Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 Berufung, sondern auch gegen den
Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften hinsichtlich der KG "WL" (siehe RV/0135-F/03). Diese
Berufung gegen den Feststellungsbescheid wurde vom unabhängigen Finanzsenat
als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser Bescheid gegenüber dem
Berufungswerber keine Rechtswirksamkeit entfaltet hat. Auf den Inhalt der
diesbezüglich Berufungsentscheidung (vom 13. Februar 2007,
RV/0135-F/03), die auch an den Berufungswerber ergangen ist, wird an dieser
Stelle verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer: Der
Berufungswerber hat in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000
Umsätze aus der Vermietung von einer Wohnung und einer Garage in Gmd,
W-Str, erklärt und auch diesbezügliche Vorsteuerbeträge in
Höhe von 2.112,69 S geltend gemacht. Das Finanzamt hat den
Berufungswerber mit Umsatzsteuerbescheid vom 28. November 2001
erklärungsgemäß veranlagt und hat auch in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 28. März 2003 darauf hingewiesen,
dass keine Abänderung der vom Berufungswerber in seiner
Umsatzsteuerklärung angeführten Vorsteuerbeträge erfolgt
sei.
In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass den
entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung -
wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt
(vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.9.1995, 91/14/0208).
Es wäre daher Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, diese Feststellung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung zu entkräften. Im Vorlageantrag
vom 30. April 2003 konkretisierte der Berufungswerber sein
Berufungsvorbringen hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in keiner
Weise und brachte diesbezüglich auch kein neues Vorbringen vor, sondern
lässt sich daraus vielmehr entnehmen, dass sein Berufungsvorbringen nur
mehr gegen die einkommensteuerliche Behandlung des sich in seinem privaten
Wohnhaus befindlichen Arbeitszimmers gerichtet ist (vgl. das Vorbringen im
Vorlageantrag des Berufungswerbers vom 30. April 2003 auf Seite 7 und
8: "erklärt das Finanzamt Bregenz,
dass der Umsatzsteuerbescheid ohnehin keine Änderung der
Vorsteuerbeträge vorsehe, womit die beantragte Umsatzsteuer bereits
berücksichtigt sei, spricht es im Feststellungsbescheid über die
Einkünfte nach § 188 BAO die Nichtanerkennung der Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer im Hinblick auf das Erkenntnis des
VwGH vom 19.12.2002 aus und verwiest in dem an
Stpfl. gerichteten
Einkommenssteuerbescheid 2000 darauf, dass eine Berufung "gegen die im
Feststellungsbescheid der KG
festgestellten Einkünfte beim Einkommenssteuerbescheid nicht zulässig"
sei. In der Sache wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass das
häusliche Arbeitszimmer auch einkommenssteuerrechtlich als betrieblich
berücksichtigt werden müsste, wenn das Einkommenssteuergesetz nicht
verfassungswidrig wäre, wobei zur näheren Begründung auf die
obigen Ausführungen verwiesen wird.").
Angesichts dieser Überlegungen und dem Umstand, dass
für den unabhängigen Finanzsenat keine Unrichtigkeit des angefochtenen
Umsatzsteuerbescheides erkennbar war, war die Berufung vom
21. Dezember 2001 gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2000 als unbegründet abzuweisen.
Einkommensteuer: Das
Finanzamt hat die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass
eine Berufung gegen die im Feststellungsbescheid der KG WL festgestellten
Einkünfte beim Einkommensteuerbescheid nicht zulässig
sei.
Einheitlich und gesondert festgestellt werden
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn an den Einkünften
mehrere Personen beteiligt sind (§ 188 Abs. 1 BAO). In
einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt
(§ 192 BAO). Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen
zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind,
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen
abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene
Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid
vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den
abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen. Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der
Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides
gegenüber wirksam geworden ist bzw. eine Bindungswirkung im Sinne des
§ 192 BAO besteht (vgl.
Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 3 zu § 252 BAO und die
dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der in Rede stehende Feststellungsbescheid hat
gegenüber dem Berufungswerber keine Wirkung entfaltet (dieser ist an die
GesbR "WL" ergangen, obwohl es eine solche im Zeitpunkt der
Bescheiderstellung nicht mehr gab). Es handelt sich daher bei diesem
Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO tatsächlich um einen
Nichtbescheid (es wird an dieser Stelle auf die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 13. Februar 2007, RV/0135-F/03,
verwiesen). Diesfalls hat die einheitliche und gesonderte Feststellung nicht
stattgefunden (vgl. dazu VwGH 27.6.1991, 91/13/0002).
Nachdem gegenständlich der Grundlagenbescheid
gegenüber dem Berufungswerber nicht wirksam geworden ist, dementsprechend
auch keine Bindungswirkung an diesen Grundlagenbescheid besteht, war das
Berufungsrecht des Berufungswerbers gegen den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid nicht im Sinne des § 252 BAO
eingeschränkt und dementsprechend die gegenständliche Berufung auch
nicht aus obgenannten Gründen als
unbegründet abzuweisen. Dem Berufungswerber war es gestattet, den
Einkommensteuerbescheid auch mit Gründen anzufechten, die - vom
Sachzusammenhang gesehen - an sich gegen den Grundlagenbescheid
vorzubringen gewesen wären.
Unter Bedachtnahme auf die nachstehend dargestellte
Erwägungen konnte der Berufung aber dennoch kein Erfolg beschieden
sein:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
idF BGBl. Nr. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie
für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Der Berufungswerber behauptet in seiner Berufung und in
seinem Vorlageantrag nicht, dass der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen
und somit selbständigen Tätigkeit in dem im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmer liege, sondern erklärte, dass er lediglich
Übereinstimmung zwischen umsatzsteuerrechtlicher und
einkommensteuerrechtlicher Behandlung von Aufwendungen bezüglich seines
Arbeitszimmers herstellen wolle. Er habe deshalb beim Verfassungsgerichtshof die
Wiederaufnahme seines abgeschlossenen Verfahrens (B 1787/00) beantragt und
neuerliche Normprüfung des Einkommensteuergesetzes verlangt. Er habe
angeregt, "aus § 124 a
EStG [idF BGBl. Nr. 201/1996] die Wortfolge "lit. d und" und aus
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG die gesamte lit. d
aufzuheben, in eventu nur den ersten Satz der lit. d., bzw. gegebenenfalls
auszusprechen, dass diese Bestimmungen verfassungswidrig waren." Er
regte deshalb weiters an, den Vorlageantrag bis zum Vorliegen der Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes über den Wiederaufnahmsantrag nicht weiter zu
behandeln.
Im vom Berufungswerber angesprochenen Beschluss vom
26. Februar 2001, Zl. B 1787/00, hat der
Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Bescheidbeschwerde des
Berufungswerbers, der im dort strittigen Zeitraum im Rahmen seiner als
Einzelunternehmen geführten RK Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erzielte, wegen Aussichtslosigkeit und mangels Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof
abgetreten. In seiner Beschwerde hatte der Berufungswerber gerügt, dass die
belangte Behörde die geltend gemachten Aufwendungen und Vorsteuern für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht anerkannt habe. Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 19. Dezember 2002,
2001/15/0093-8, den angefochtenen Bescheid, soweit er die Umsatzsteuer betraf,
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof
hat im genannten Erkenntnis zu Recht erkannt, dass Art. 17 Abs. 6
der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung
der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im Zeitpunkt des
Beitritts zur EU) bestehenden Vorsteuerausschlüsse erlaube, dass aber die
nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse untersagt sei. Vor
der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Einführung der
lit. d des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, auf welche die
Vorsteuerabzugsregelung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
verweise, hätten Vorsteuern im Zusammenhang mit in einem im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden können,
wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich unternehmerisch genützt worden sei und die
ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht habe.
Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung
der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung),
welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen bilden, erweise sich daher als durch das
Gemeinschaftsrecht verdrängt.
Was allerdings die einkommensteuerliche Behandlung der
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer
im angefochtenen Bescheid anlangte, so wies der Verwaltungsgerichtshof die
Beschwerde als unbegründet ab.
Zwischenzeitlich hat der Verfassungsgerichtshof auch den
Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom
26. Februar 2001, B 1787/00, abgeschlossenen Verfahrens
zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Wiederaufnahme aus rein
rechtlichen Gründen, wie es etwa eine gerichtliche Entscheidung darstelle,
die - wie der Einschreiter vermeint - Auswirkungen auf den
verfassungsgerichtlichen Prüfungsgegenstand habe, ausgeschlossen
sei.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass die
einkommensteuerrechtliche und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung
zusammenfallen müssten und somit auch die einkommensteuerrechtliche
Behandlung seines häuslichen Büros gemeinschaftsrechts- und
verfassungswidrig sei, kann daher abschließend gesagt werden, dass
einerseits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
19. Dezember 2002, 2001/15/0093-8, das einkommensteuerrechtliche
Erfordernis des Mittelpunktes der Tätigkeit nicht als gemeinschaftswidrig
erkannt hat und andererseits der Verfassungsgerichtshof in seinen
Beschlüssen vom 24. Juni 1998, B 3172/97 und vom
26. Februar 2001, B 1787/00, gegen die Regelung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
als solche nichts einzuwenden hatte.
Nach den Gesetzesmaterialien, nach herrschender Lehre und
Rechtssprechung sollte die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer gerade bei solchen Tätigkeiten ausgeschlossen
werden, die - wie bei A - schwerpunktmäßig außerhalb eines
solchen Raumes ausgeübt werden. Dieses genannte Erfordernis des
Mittelpunktes der Tätigkeit gilt nur für die Einkommensteuer, nicht
aber für die Umsatzsteuer bzw. für den Vorsteuerabzug; hiefür ist
nur die "Notwendigkeit" und die "ausschließliche oder nahezu
ausschließliche Nutzung" erforderlich; die umsatzsteuerrechtliche und
einkommensteuerrechtliche Behandlung kann daher sehr wohl auseinander
fallen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-F/03
- Stammnummer
- 26664
- Gültig
- 13.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF