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Findok · Richtlinien

GK-0410

2.2.2. Genehmigungsfreiheit

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

2.2.2. Genehmigungsfreiheit (1) Die nachstehend angeführten Verkehrsdienste unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sofern die Fahrzeuge, mit denen diese Verkehrsdienste durchgeführt werden, einem hohen Stand der Technik hinsichtlich Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen. Dies ist durch einen technischen Fahrzeugbericht für Busse (COP-Dokument) nachzuweisen. a)Rundfahrten mit geschlossenen Türen (siehe Abschnitt 1.2.2.), b)Absetzfahrten (siehe Abschnitt 1.2.3.) und c)Abholfahrten (siehe Abschnitt 1.2.4.) bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste auf dem Gebiet entweder einer Nicht-Vertragspartei oder einer anderen als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und in einer anderen als der, in der die Fahrgäste aufgenommen werden, in Gruppen zusammengefasst sind, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, oder vorher von demselben Verkehrsunternehmer bei einer Absetzfahrt (Abschnitt 1.2.3.) in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, oder eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt; die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen worden ist, zurückgebracht wird. (2) Vereinzelte Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind in den einzelnen Landesübersichten in Anlage 1 angegeben. (3) Der technische Fahrzeugbericht für Busse (COP-DOK) hat dem Muster in Anlage 5 zu entsprechen und ersetzt im Fall der unter Abs. 1 angeführten Verkehrsdienste die Bewilligung gemäß § 12 Gelegenheitsverkehrs-GesetzGelverkG (Kontingentgenehmigung) und die Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 GelverkG (§ 11-Bewilligung). Mit dem technischen Fahrzeugbericht für Busse wird nachgewiesen, dass das Fahrzeug den in der Vereinbarung festgelegten hohen technischen Sicherheits- und Umweltstandards entspricht, was Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit der unter Abs. 1 angeführten Verkehre ist. Der technische Fahrzeugbericht ist nach Maßgabe der auf dem Formular angegebenen erforderlichen Angaben ausgefüllt mitzuführen. Wird der technische Fahrzeugbericht nicht mitgeführt, ist auch bei den unter Abschnitt 2.2.2. genannten Verkehren Genehmigungspflicht anzunehmen. Wird auch keine Genehmigung mitgeführt, siehe Abschnitt 5. Hinweis: Beim technischen Fahrzeugbericht kann Feld Nr. 1 "Fortlaufende Dokumentnummer" unausgefüllt bleiben; in Feld Nr. 6 kann der Ort des Genehmigungszeichens am Fahrzeug unangegeben bleiben; in Feld Nr. 6 sind entweder die Angaben laut ECE oder EEC oder KDV einzutragen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
18.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF