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Findok · Richtlinien

GK-0410

1.2. Gelegenheitsverkehr

überholte Fassung (bis 17.06.2009)RichtlinieBMF-010304/0009-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 17.06.2009.

Wortlaut laut Findok

1.2. Gelegenheitsverkehr Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.), Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt 1.2.2.), Absetzfahrten (Abschnitt 1.2.3.) und Abholfahrten (Abschnitt 1.2.4.) sowie alle sonstigen nicht unter den Begriff "Kraftfahrlinienverkehr" fallenden gewerbsmäßigen Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis 17.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF