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Findok · Richtlinien

AH-2612

2A. Ausfuhr irakischer Kulturgüter

überholte Fassung (bis 14.02.2023)Richtlinie2021-0.713.899gilt ab 27.09.2016

Inhaltsverzeichnis der AH-2612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.09.2016 bis 14.02.2023.

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr irakischer Kulturgüter 2A.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist die Ausfuhr und das Verbringen aus dem Gebiet der Europäischen Union von irakischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "irakische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn diese Güter und Gegenstände illegal von irakischen Orten entfernt wurden. Das Verbot gilt unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter. Ist Abschnitt 2A.2. oder Abschnitt 2A.3. nicht anwendbar, sind die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen. (2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die irakische Kulturgüter nach der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Irak-Embargo TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt. TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend. (3) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Ausfuhrverbots und Verbringungsverbots ist. (4) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut [VB-0500]). 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der TARIC-Zusatzcode 4099 ("Andere Waren als die in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannten") zu verwenden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung 2A.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Irak vor dem 6. August 1990 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden irakischen Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden. Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. 2A.3.2. Nachweis der sicheren Rückgabe Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden irakischen Kulturgüter gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden. Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.713.899
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0088-IV/8/2007
Stammnummer
26594
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 9)
Gültig
27.09.2016 bis 14.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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