Findok · Richtlinien
AH-2612
3. Einfuhr
überholte Fassung (bis 01.05.2025)Richtlinie2023-0.125.661gilt ab 15.02.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2023 bis 01.05.2025.
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr irakischer Kulturgüter
3.1. Einfuhrverbot irakischer Kulturgüter
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist die Einfuhr sowie das Verbringen in das Gebiet der Europäischen Union von irakischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung (in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "irakische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn diese Güter und Gegenstände illegal von irakischen Orten entfernt wurden. Das Verbot gilt unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter.
Ist(2) Abschnitt 3.2. oderDas Verbot Abschnitt 3.3. nicht anwendbar, sind die Güter und Gegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehengilt unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter.
(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die irakische Kulturgüter nach der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Irak-Embargo TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt.
TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.
(3) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Einfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo)
besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es
sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut [(VB-0500])).
3.23.1.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gütermit Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die einzuführenden irakischen Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden.
(2) In diesem Fall ist eine Einfuhrgenehmigung, in Österreich ausgestellt vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, vorzulegen.
(3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
Güter aus Unterpositionen(4) In e-Zoll ist in diesem Fall der Kombinierten Nomenklatur,Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die nicht mitNummer der Maßnahme gekennzeichnet sindAusfuhrgenehmigung anzuführen, unterliegen keinen Einschränkungenund zwar im Format nach dieser Maßnahme.der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
3.1.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.23.1.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Zollanmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der TARIC-Zusatzcode 4099 ("Andere Waren als die in der nicht den Beschränkungen gemäß Verordnung (EG) NrAbschnitt 3. 1210/2003 genannten") zu verwenden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
Hinweis: Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Irak-Embargo TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
KN-Code: 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt. TARIC Zusatzcode: 4099- Andere als in Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (ABl. L 169) genannt: keine Beschränkungen
3.2.33.1.2.2. VoranfrageNicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
3.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Irak vor dem 6. August 1990
Gemäß(1) Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das EinfuhrverbotGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die einzuführenden irakischen Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurdenkeine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Familie und Jugend gegenüber zu erbringenGenehmigungspflichten, das -Strafsanktionen bei positivem AbschlussNichteinhaltung der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstelltVorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
3.2. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsFür die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. InCodierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der stehen folgende Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie s zur Verfügung:AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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N941
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Embargogenehmigung
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siehe Abschnitt 3.1.1.
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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siehe Abschnitt 3.1.2.1.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und c VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.125.661
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 9)
- Gültig
- 15.02.2023 bis 01.05.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF