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Findok · Richtlinien

AH-2382

2A. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.152.886gilt ab 19.02.2026

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr 2A.1. AllgemeinesAusfuhrverbot von Militärgütern Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher RessourcenGemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 314/2004 ist es verboten, die im Eigentum oder Besitz von inin der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Anhang III der Verordnung (EGEU) Nr. 314258/20042012 aufgeführten natürlichenmit oder juristischen Personohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtung sinden in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, werden eingefrorenzu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.2. Ausfuhrverbot von Gütern zur internen Repression (1) Gemäß Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung (siehe Anlage 1), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Als eine "simbabwische Person, Organisation oder Einrichtung" ist nach den Beschlüssen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der simbabwische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Simbabwe, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Simbabwe, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Simbabwes, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht. (3) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist grundsätzlich verboten. (42) Gemäß Art. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2A.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 kann der Verkauf,können die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach zuständigen BehördenAbschnitt 2A.1. genehmigt werden, wenn die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. a)den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr im Zusammenhang mit i)nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, ii)Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzmitteln und technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Transaktionen genehmigen. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (2) Gemäß Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 aufgeführten Explosivstoffen und der zugehörigen Ausrüstung sowie finanzielle und technische Hilfe genehmigt werden, wenn die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- und Infrastrukturprojekten bestimmt sind und eingesetzt werden. (Genehmigungen nach Art. 4a werden nach Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual Use") erteilt und sind in der gesamten Union gültig). (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (4) In AES ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.4. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.4.1. Ausfuhr von Schutzkleidung (1) Gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.2. nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. (3) In AES ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.4.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe 2A.4.2.1. Ausnahme für bestimmte Organisationen Gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 findet das Ausfuhrverbot gemäß Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 (Abschnitt 2A.2.) keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Nicaragua durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Haiti beteiligt sind, zu gewährleisten. 2A.4.2.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.4.2.2. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In AES ist dazu der Dokumentenartencode " Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.4.2.3. Ausfuhr an andere als im Anhang III angeführte Personen, Einrichtungen, Organisationen Güter, die anderen als im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2A. 2A.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In AES ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.152.886
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 10)
Gültig
19.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF