Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0097-L/07
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-L/07vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.H., xy.L., L., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Der ursprünglich erklärungsgemäß
ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO aufgehoben und die Einkommensteuer für das Jahr 2005
wurde mit Bescheid vom 07. November 2005 ohne Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages festgesetzt, da die steuerpflichtigen
Einkünfte der Ehegattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag
von 6.000,00 € gewesen seien.
Dagegen brachte der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung ein und ersuchte um Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung gegen den
Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte Folgendes
vor:
"Die steuerpflichtigen Bezüge setzen sich folgender
Maßen zusammen: 5857,80 € laufender Bezug + 336,00 € sonstiger
Bezug der das Jahressechstel übersteigt = 6.193,80 €.
Im Alleinverdienerabsetzbetragantragsformular heißt
es: Das sonstige Einkünfte bis zur Steuerfreigrenze von 2.000,00 €
nicht zählen - dies steht auch im Steuerbuch 2006. Dieser Betrag wird
nochmals unter RZ 1050 ff genannt und wird als steuerfrei bezeichnet, d.h.meines
Erachtens dürften oben genannte 336,00 € nicht zum laufenden Bezug
dazugezählt werden. ....."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung lautet:
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen
nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669
Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und
jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich
erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10
und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze,
hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner
keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag
dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend
vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Der Bw. ist verheiratet und Vater von zwei
Kindern.
Die Einkünftegrenze für den (Ehe)Partner
errechnet sich daher im vorliegenden Fall dergestalt, dass von den
Bruttobezügen folgende Beträge in Abzug zu bringen sind:
|
Bruttobezüge
|
9.080,40 €
|
Bezüge gemäß
§ 67 Abs 1 und 2
(innerhalb des Jahressechstels)
|
1.249,20 €
|
Sozialversicherungsbeiträge für mit dem Tarif
versteuerte Bezüge
|
1.394,40
€
|
Pendler Pauschale
|
243,00 €
|
Werbungskosten Pauschale
|
132,00 €
|
Einkünfte insgesamt
|
6.062,00 €
Der so ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der
Gattin überschreitet daher den maßgeblichen Grenzbetrag von
6.000,- €.
Wenn der Bw. beantragt, dass die sonstigen Bezüge in
Höhe von 336,00 € nicht zum laufenden Bezug zu zählen seien, dann
ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl I 2004/57
lautet:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
"620 Euro" übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit
dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs.
2 höchstens "2.000 Euro" beträgt. Der Freibetrag von "620 Euro" und
die Freigrenze von "2.000 Euro" sind bei Bezügen gemäß Abs. 3
bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
Abs. 2 leg cit lautet:
Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge
(Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines
Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr
umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden
Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden." Bei
der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem
sonstigen Bezug ausbezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein
sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden
Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen
Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
Die Auswirkung dieser gesetzlichen Regelung ist daher,
"soweit die sonstigen, insbesondere die einmaligen Bezüge vor Abzug der in
Abs 12 genannten Beiträge (im gegenständlichen Fall 1.585,20 €)
innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das
Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge (im gegenständlichen Fall
1.249, 20 €) übersteigen, sind sie
dem laufenden Bezug
zuzurechnen.
Sie bilden daher keinen zusätzlichen Abzugsposten bei
der Ermittlung der Einkünfte.
Da aber der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin
bei dieser Art der Berechnung den maßgeblichen Grenzbetrag von
6.000,- €
übersteigt, wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zu
Recht vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Anzumerken bleibt, dass gemäß
höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78;
Doralt, EStG, 6. Auflage, § 33 Tz 33) bereits geringfügige
Überschreitungen dieser Grenzbeträge zum Verlust des
Alleinverdienerabsetzbetrages führen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 12. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-L/07
- Stammnummer
- 26558
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF