Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0273-I/05
DB- und DZ-Pflicht eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0273-I/05vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vertreten durch Edmund Moser, Wirtschaftstreuhänder, 9900 Lienz,
Albin-Egger-Straße 12, vom 12. August 2004 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes XY vom 20. Juli 2004 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Den bei einer gemäß
§ 151 BAO in Verbindung
mit § 86 EStG 1988 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung getroffenen Feststellungen folgend schrieb das Finanzamt mit
Bescheiden vom 20. Juli 2004 (datiert mit 15. Juli 2004) den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die der
wesentlich beteiligten Gesellschafterin zugeflossenen
Geschäftsführervergütungen zur Zahlung vor.
Mit rechtzeitig eingebrachter Berufung bekämpfte der
steuerliche Vertreter der Abgabenschuldnerin diese Vorschreibung.
Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Gesellschaft
würden nur dann dem DB und DZ unterliegen, wenn die Tätigkeit des
geschäftsführenden Gesellschafters - abgesehen vom Fehlen der
Weisungsgebundenheit - sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisen würde. Im Weiteren wurde sodann
argumentiert, dass im gegenständlichen Fall keine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus vorläge, Unternehmerrisiko und
Vertretungsbefugnis bestehen würde und auch keine laufende Auszahlung der
Bezüge erfolgt sei. Weiters wäre zu der im gegenständlichen
Berufungsverfahren strittigen Rechtsfrage für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 ein Beschwerdeverfahren beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig. Nachdem sich der Sachverhalt seither nicht
geändert habe, verweise er auf die Ausführungen in der
Beschwerde.
Mittels Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung keine
Folge gegeben. Das Finanzamt bezog sich auf die klar erkennbare Eingliederung
der Gesellschaftergeschäftsführerin in den Organismus des Betriebes
und maß den übrigen in der Berufung angeführten Kriterien keine
entscheidende Bedeutung bei.
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und das Finanzamt legte den
Verwaltungsakt dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über die im gegenständlichen Berufungsverfahren
strittige Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof in einem von der
Berufungswerberin initiierten Beschwerdeverfahren für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 mit Erkenntnis vom
17. Mai 2006, 2001/14/0199, die Beschwerde abweisend,
entschieden.
Wie in der Berufung dezitiert ausgeführt wurde,
bestand der Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bildende
Sachverhalt auch im nunmehr gegenständlichen Zeitraum unverändert
weiter. Es steht somit - unbestritten - fest, dass die
Alleingesellschafterin in Ausübung ihrer
(Geschäftsführer)Tätigkeit auch im nunmehr
streitgegenständlichen Zeitraum in den geschäftlichen Organismus der
Gesellschaft eingegliedert war.
Unter Hinweis auf die Ausführungen im genannten
Erkenntnis war über die Berufung daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0273-I/05
- Stammnummer
- 26425
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF