Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0150-W/06
Einleitung, kein ausreichender Verdacht einer vorsätzlichen Handlungsweise aufgrund anderer Rechtsmeinung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0150-W/06vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vertritt ein Abgabepflichtiger (hier: hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern) einen von der Behörde abweichenden Rechtsstandpunkt und erstellt er seine Abgabenerklärung unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes, so hat er zur Vermeidung einer Verletzung der Offenlegungspflicht auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Bf. hat in zahlreichen Eingaben und auch im Rahmen der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung stets ihren Rechtsstandpunkt offen gelegt, sodass daraus keine vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ableitbar ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Frau F.E., vertreten durch M & M
Steuerberatungsgesellschaft Morawetz & Morawetz OEG, 1140 Wien,
Hadikgasse 90, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 8. November
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Oktober 2006, Strafnummer,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober
2006 hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie
a) vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
hinsichtlich folgender Abgaben eine Abgabenverkürzung versucht und hiermit
das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe:
Umsatzsteuer 2003 in Höhe
von € 36.861,09 Umsatzsteuer 2004 in Höhe von €
13.029,60.
b) vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
folgender Umsatzsteuern bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe:
Umsatzsteuer 01-03/2005 in
Höhe von € 75,20.
Als Begründung wurde
darauf verwiesen, dass die zur Erzielung von Abgabenvorteilen erfolgte
Vermietung an den Ehegatten zu betrieblichen Zwecken (Objekt K., Bericht vom 9.
November 2005 über das Ergebnis der Betriebsprüfung,
Textziffer 1) vorgetäuscht worden sei.
Die im Rahmen der Besichtigung
am 14. April 2005 dargestellte betriebliche Nutzung als Privatpraxis habe sich
bei der zweiten unangekündigten Nachschau am 6. September 2005
gänzlich anders dargestellt (Warteraum - Wohnzimmer, Anmeldung - Esszimmer
etc.). Die bei der Vernehmung am 5. September 2005 weiterhin dargestellte
betriebliche Nutzung werde als Schutzbehauptung qualifiziert. Vielmehr liege
durch die tatsächliche Nutzung zur Befriedigung privater
Wohnbedürfnisse der Verdacht auf wissentliche Abgabenverkürzung vor.
Auch durch die schriftliche Stellungnahme vom 28. September 2006 sowie durch die
anlässlich der persönlichen Vorsprache am 4. Oktober 2006
geäußerten Rechtfertigungsgründe habe der Verdacht auf das
vorgeworfene Finanzvergehen nicht entkräftet werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 8. November 2006,
in der nach umfangreicher Darstellung des chronologischen Ablaufes
zusammengefasst ausgeführt wird, dass geplant gewesen sei, dass die Bf. das
Grundstück mit der Absicht gekauft habe, ein Haus zu errichten und zu
vermieten. Die Vermietung sei als Zusatzeinkommen in der Pension gedacht
gewesen. Herr Doktor F., der ab 2007 in Pension gehen könne und
beabsichtigte, bis dahin die Kassenordination sukzessive an seinen Nachfolger zu
übergeben, habe in den Übergangsjahren der Ordination eine
Privatpraxis gründen und derart ausweiten wollen, dass diese Tätigkeit
auch neben der Pension weiter durchgeführt werden könne.
Geplant sei gewesen, dass in
einem angenehmen, privaten Ambiente in Zusammenarbeit mit einer
Physiotherapeutin Patienten betreut werden. Weiters würden in den
Räumen die Gutachten für die P. erstellt werden. Die gutachtliche
Tätigkeit erfordere einen abgeschirmten Arbeitsplatz, an dem
Unterbrechungen durch Patienten und Akutfälle nahezu ausgeschlossen seien.
Diese Tätigkeit könne daher nicht in den Ordinationsräumen der
Kassenpraxis gemacht werden.
Die Räumlichkeiten seien
entgegen der Behauptung des Finanzamtes nicht zur "Befriedigung privater
Wohnbedürfnisse" genutzt worden. Die privaten Wohnbedürfnisse seien
durch mehrere zur Verfügung stehende Objekte (neben dem Wohnsitz der
Familie ein Wochenendhaus in U., ein Grundstück mit 1.600
m2 in M.) ausreichend
abgedeckt.
Zur Entkräftung des
Verdachtes wird ausgeführt, dass das Haus Nr. 18 in L. von der Bf.
errichtet worden sei, um Mieteinnahmen zu erzielen. Die Vermietung sei in
03/2004 begonnen worden und habe bereits im ersten Jahr der Vermietung einen
Gewinn erzielt.
Der geltend gemachte
Vorsteuerabzug wäre über die Umsatzsteuer auf die Miete an die
Finanzverwaltung zurückgeflossen. Herr Doktor F. sei nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Tätigkeit als Arzt gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 von der Umsatzsteuer befreit sei. Er habe daher keinen
Vorsteuerabzug von der Miete gehabt.
Die Ordination sei von Doktor
F. in Betrieb genommen und als solche bis 2005 genutzt worden, wobei die Nutzung
der Ordination nach außen mit der Veröffentlichung in der Zeitung
publik gemacht und beworben worden sei. Die Höhe der Miete sei auch unter
Fremden als angemessen anzusehen. Es sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden,
welcher der Betriebsprüfung vorgelegen sei.
Die Rückabwicklung der
Vermietung durch die Betriebsprüfung sei ausschließlich auf
intensives Betreiben der Betriebsprüfung erfolgt, obwohl die Fakten der
Betriebsprüfung zur Kenntnis gebracht worden seien.
Nachdem die
Betriebsprüfung sowohl den Vorsteuerabzug als auch die Abfuhr der
Umsatzsteuer auf die Miete storniert habe, sei ein steuerlicher Nachteil
für Elfriede Friedel nicht gegeben gewesen, sodass kein Rechtsmittel
eingebracht worden sei.
Bei Beginn der
Betriebsprüfung sei nur die Steuererklärung 2003 beim Finanzamt
eingereicht gewesen und die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2004 bis 03/2005
gemeldet und bezahlt gewesen. Eine Steuererklärung 2004 sei erst nach
Abschluss der Betriebsprüfung abgegeben und infolge der Rückabwicklung
durch das Finanzamt ohne Berücksichtigung der Vermietung gelegt
worden.
In der
Umsatzsteuererklärung 2003 wurden die Vorsteuern der Teilherstellungskosten
2003 geltend gemacht. Eine Aufstellung der Teilherstellungskosten und die
geplante betriebliche Nutzung seien dem Finanzamt mit Abgabe der Erklärung
am 28.02.2005 vorgelegt worden.
In den
Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2004 bis 03/2005 sei die restliche Vorsteuer der
Herstellungskosten bis zur Fertigstellung des Gebäudes in 02/2004 geltend
gemacht und ab 03/2004 die Umsatzsteuer auf die Miete gemeldet und
abgeführt worden.
In der
Umsatzsteuererklärung 2004 wäre daher die Fertigstellung des
Gebäudes darzustellen gewesen. Mit der Fertigstellung des Gebäudes
2004 hätte der privat genutzte Teil des Gebäudes ermittelt werden
müssen, um sodann die Vorsteuer vom privaten Teil des Gebäudes (die
rechnerisch dargestellt werde) auszuscheiden.
Ein Gewinn aus der Vermietung
wäre bereits im ersten Jahr der Vermietung erzielt worden, sodass
keinesfalls "Liebhaberei" vorliege.
Die Geltendmachung der
Vorsteuer im Jahr 2003 und die Abgabe der Voranmeldungen im Jahr 2004 und 2005
seien dem Gesetz entsprechend erfolgt. Erst infolge der Rückabwicklung
durch die Finanzbehörde sei es zu den Steuererklärungen 2004 und 2005
nicht gekommen, sodass sich bei Betrachtung des Jahres 2003 ohne
Berücksichtigung der Folgejahre ein unvollständiges,
missverständliches Bild ergebe.
Zum Vorwurf Pkt. a) der
vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht werde vorgebracht, dass die Umsatzsteuererklärung
2003 unter Vorlage der Berechnungsgrundlagen, somit unter Offenlegung aller
Grundlagen für das Umsatzsteuerguthaben dem Finanzamt vorgelegt worden sei.
Somit sei weder die Anzeige- noch Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt
worden. Über die Gründe der Geltendmachung des Vorsteuerguthabens sei
bereits Stellung bezogen worden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
2004 habe keine Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
begangen werden können, da ausschließlich Voranmeldungen gelegt
worden seien. Die Voranmeldungen seien auf Basis der Buchhaltung erstellt
worden.
Zum Vorwurf Pkt. 2) werde
mitgeteilt, dass für das 1. Quartal 2005 eine Umsatzsteuervoranmeldung auf
Basis der Buchhaltung gelegt worden sei. Wie aus dem Journal ersichtlich sei
keine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt, sondern vielmehr die
Voranmeldung unter Berücksichtig der vorgelegten Belege erstellt
worden.
Die Begründung für
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens führe unter anderem aus, dass die
unangemeldete Nachschau am 06.09.2005 ein "gänzlich anderes" Bild
dargestellt hätte. Dazu sei zu sagen, dass im Monat 08/2005 die Ordination
infolge Urlaubes geschlossen gewesen sei. Am 06.09.2005 habe die Bf. das
Gebäude und den Garten nach einmonatiger Abwesenheit gereinigt und für
den Betrieb hergerichtet. Aus diesem Grund hätten sich dem Finanzbeamten
die Ordinationsräume nicht in voller Funktion dargestellt.
Die Feststellung des
Finanzamtes, dass die betriebliche Nutzung bei der im Übrigen von der Bf.
erbetenen Besprechung am 05.09.2006 in den Räumen des Finanzamtes eine
"Schutzbehauptung" sei, sei zu entgegnen, dass am 05.09.2006 die Bf. um eine
Besprechung mit Frau S. ersucht habe, um die Begleitumstände und auch
Missverständnisse auszuräumen. Bei dieser Besprechung sei auch Herr
Doktor F. anwesend gewesen, um die betriebliche Nutzung und den Zweck der
Räume darzulegen.
Trotz glaubhafter Darstellung
der Nutzung der Räume als Ordination und der dort durchgeführten
Behandlungen sei seitens des Finanzamtes jegliches Argument als
"Schutzbehauptung" bzw. als "untergeordnete, nicht relevante betriebliche
Nutzung" zurückgewiesen worden.
Wie oben dargestellt
hätten Ordinationen stattgefunden. Es sei jedoch in der Gründung der
Privatpraxis gelegen, dass am Anfang wenige Patienten das Angebot des Arztes
angenommen haben.
Es könne somit der Bf.
nicht zur Last gelegt werden, dass die Privatpraxis von Herrn Doktor F. nicht in
dem Maße angelaufen sei, wie es sich Herr Doktor F. erwartet habe.
Die Finanzbehörde
begründe ihren Verdacht auf Abgabenhinterziehung mit 2 Punkten:
Einerseits werde die
Umsatzsteuergutschrift der Steuererklärung 2003 und der Voranmeldungen 2004
und 2005 als hinterzogener Betrag genannt, obwohl die Steuererklärung 2003
alle Berechnungsgrundlagen darstellt und auch die Voranmeldungen
gemäß der Erfassung der Belege erstellt worden seien. Die
Erklärungen seien richtig gelegt und vom Finanzamt mit der Begründung
angefochten worden, dass gar keine Vermietung vorliege. Erst in Verbindung mit
der Negierung der Vermietung erhalte die Umsatzsteuererklärung aus der
Sicht der Finanzverwaltung eine finanzstrafrechtliche Bedeutung.
Die Vermietung der Räume
durch die Bf. sei aber de facto erfolgt und auch als solches nach außen in
Erscheinung getreten.
Die Finanzbehörde
rechtfertige den Verdacht auf Abgabenhinterziehung von der Bf. damit, dass der
Mieter Herr Doktor F. die Räume nicht als Ordination genutzt hätte.
Die Rechtfertigung der tatsächlichen Nutzung als Ordination werde von der
Finanzbehörde unter der Bezeichnung "Schutzbehauptung" negiert.
Geht man davon aus, dass die
Vermietung stattgefunden habe und wie in den Umsatzsteuervoranmeldungen
ersichtlich, die Miete ab 03/2004 geflossen sei, so seien die
Steuererklärungen richtig erstellt und dem Gesetz entsprechend verfasst
worden. Der Steuervorteil bestehe in einer Stundung der Vorsteuerbeträge.
Dieser Vorteil sei aber bei jeder Errichtung eines Gebäudes mit
anschließender Vermietung gegeben und der Finanzverwaltung durchaus
bewusst und auch dem Gesetz entsprechend. Auch sei diese Problematik infolge der
Rechtsprechung zu dem EUGH-Urteil "Seeling" mehrfach diskutiert. Die steuerliche
Problematik könne jedoch nicht dazu führen, dass der Abgabenpflichtige
der Abgabenhinterziehung verdächtigt werde.
Die Bf. habe aus ihrer Sicht
und dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärungen dem
Gesetz entsprechend gehandelt und die Steuererklärungen
ordnungsgemäß ausgestellt. Es bestehe daher zu keiner Zeit ein
Tatbestand, der auch nur fahrlässig ein Vergehen im Sinne des
Finanzstrafrechtes darstelle.
Die Bf. hoffe auch, dass
aufgrund der dargelegten Tatsachen das Finanzstrafverfahren eingestellt werde
und ersuche um einen Termin für eine mündliche Besprechung mit dem
zuständigen Sachbearbeiter vor weiteren Verfahrenshandlungen. Die Bf.
beantrage, sofern es nicht von Gesetz wegen vorgesehen ist, eine mündliche
Verhandlung.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache der Verteidigerin am 12. Dezember 2006 wurden die
in der Beschwerde vorgebrachten umfangreichen Argumente nochmals erklärt,
ohne Gründe anzuführen, die bisher im Verfahren noch nicht vorgebracht
worden wären, sodass ein Parteiengehör der Finanzstrafbehörde
erster Instanz dazu nicht erforderlich war.
Der Stellungnahme der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Beschwerde anlässlich der
Aktenvorlage ist zu entnehmen, dass zusammengefasst der begründete Verdacht
vorliege, dass wissentlich durch die Vortäuschung einer Vermietung zu
Ordinationszwecken versucht worden sei, steuerliche Vorteile zu lukrieren. Das
sich aus dem Gesamtbild eindeutig als normales Gartenblockhaus für die
Privatnutzung darstellende Gebäude sei gegenüber der
Finanzbehörde anders dargestellt worden, um einen Steuervorteil zu
erlangen, sodass der Verdacht sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht gegeben sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen,
ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Zum Verdacht einer versuchten
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 2003 ist festzuhalten,
dass die Bf. die Umsatzsteuererklärung 2003 unter Vorlage der
Berechnungsgrundlagen, somit unter Offenlegung aller Grundlagen für das
Umsatzsteuerguthaben dem Finanzamt vorgelegt hat. Auch wenn die
Abgabenbehörde die Vermietung aufgrund ihrer "anderen Rechtsmeinung"
rückabgewickelt hat, darf nicht übersehen werden, dass zum Zeitpunkt
der Abgabe der Steuererklärung diese Problematik infolge der Rechtsprechung
zu dem EUGH-Urteil "Seeling" mehrfach diskutiert wurde und von der Bf. ihre
eindeutige Rechtsposition bezogen wurde. Die steuerliche Problematik und die
damit von der Bf. dargestellte andere Rechtsmeinung könne - soweit ist der
Bf. zuzustimmen - nicht dazu führen, dass ein Abgabenpflichtiger, der in
der Steuererklärung entsprechende Angaben gemacht hat, sich dem Verdacht
einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung aussetzt.
Vertritt ein Abgabepflichtiger
(hier: hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern) einen von der
Behörde abweichenden Rechtsstandpunkt und erstellt er seine
Abgabenerklärung unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes, so hat er
zur Vermeidung einer Verletzung der Offenlegungspflicht auf diesen Umstand
hinzuweisen. Die Bf. hat in zahlreichen Eingaben und auch im Rahmen der
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung stets ihren Rechtsstandpunkt offen
gelegt, sodass daraus keine vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ableitbar ist.
Zu der von der
Finanzstrafbehörde im angefochtenen Bescheid geäußerten
Vermutung des Vortäuschens der Vermietung durch die Bf. ist festzuhalten,
dass sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus
dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt, dass die
Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine
Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im
Finanzstrafverfahren der Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Laut Akt war die geplante
Vermietung fremdüblich, es wurde im Rahmen der Betriebsprüfung der
Mietvertrag vorgelegt und schon im ersten Jahr wäre ein Überschuss
erzielt worden. Wie die Bf. ausführte wäre der geltend gemachte
Vorsteuerabzug über die Umsatzsteuer auf die Miete an die Finanzverwaltung
zurückgeflossen, da der Mieter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war,
weil die Tätigkeit als Arzt gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 von der
Umsatzsteuer befreit ist. Der Mieter hätte daher keinen Vorsteuerabzug von
der Miete gehabt. Der in einer Stundung der Vorsteuerbeträge bestehende
Steuervorteil ist bei jeder Errichtung eines Gebäudes mit
anschließender Vermietung gegeben, wobei die damit zusammenhängenden
Rechtsmeinungen der Finanzverwaltung durchaus bekannt sind. Bei
Gesamtbetrachtung des Falles ist festzuhalten, dass das Vertreten einer anderen
Rechtsmeinung nicht zwangsläufig einer Täuschungshandlung
gleichgesetzt werden kann.
Soweit bei der Bf. der Verdacht
einer Vorsatztat bestehen soll ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche
Vertretung bei der beabsichtigen Vermietung - "damit nichts verloren geht, wie
von der Wirtschaftstreuhänderkammer empfohlen" - die Vorsteuer im Sinne
"Seeling" geltend gemacht und sich dabei an die damals vorherrschende Literatur
gehalten hat. Da sich die Bw. auf die Kenntnisse ihrer Vertreterin verlassen
hat, die Bw. selbst als ausgebildete Diplomkrankenschwester nicht über das
nötige Fachwissen verfügt, um - wie von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vermutet - die Vermietung vortäuschen zu können, ist
daraus der Verdacht eines vorsätzlichen Verhaltens nicht ableitbar.
Angesichts des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen kann der Verdacht einer
versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG nicht bestätigt werden, sodass der Beschwerde insoweit stattzugeben
war.
Zum Verdacht einer versuchten
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 2004 ist festzuhalten,
dass die Bf. vor der Betriebsprüfung noch keine Umsatzsteuererklärung
2004 abgegeben hatte. Unter Zugrundelegung der im Rahmen der
Betriebsprüfung vertretenen Rechtsmeinung der Abgabenbehörde ist in
der Folge die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 erfolgt. Ein Versuch liegt
gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG vor, sobald der Täter seinen
Entschluss, die Tat auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen
(§ 11) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides im
Beschwerdefall die Jahresumsatzsteuererklärung 2004 noch gar nicht erstellt
worden ist, kann von vornherein keine Rede von einer der Ausführung
unmittelbar vorangehenden Handlung sein (vgl. VwGH 26.7.2005, 2003/14/0086). Da
somit weder ein Verdacht einer Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht noch einer bereits eingetretenen Verkürzung besteht, die
Bf. auch keine Versuchshandlung hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuer 2004 begangen hat, war der Beschwerde auch in diesem Punkt
stattzugeben.
Zum Vorwurf einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Umsatzsteuer
der Monate Jänner bis März 2005 ist festzuhalten, dass sich die Bf. -
wie oben bereits ausgeführt - auf ihre steuerliche Vertretung verlassen
hat, die bei der beabsichtigen Vermietung die Vorsteuer im Sinne "Seeling" - wie
von der Wirtschaftstreuhänderkammer zum damaligen Zeitpunkt empfohlen -
geltend gemacht hat. Der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist zwar
zuzustimmen, dass die Darstellungen der Bf. auch als "Schutzbehauptung" gewertet
werden können. Selbst wenn objektiv gesehen eine Abgabenverkürzung
eingetreten ist, muss für einen Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch die subjektive Tatseite in Form der
Wissentlichkeit geprüft werden. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass
die Bf. immer nur die ihr von der steuerlichen Vertretung dargestellte
Rechtsmeinung vertreten hat. Ein Abgabepflichtiger, der einen sowohl mit der
Materie als auch mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Vertreter und Berater
hat, darf sich in der Regel auf dessen fachkundige Meinung und Handlungsweise
verlassen. Sollte der Bf. in ihrer Rechtsmeinung aufgrund der Erkundigung bei
der steuerlichen Vertretung ein unentschuldbarer Irrtum unterlaufen sein,
wäre ihr als Täterin gemäß
§ 9 FinStrG nur die
Schuldform der Fahrlässigkeit zuzurechnen. Da jedoch für das
angeschuldete Finanzvergehen der Verdacht einer Wissentlichkeit vorausgesetzt
ist, eine wissentliche Handlungsweise jedoch nicht nachweisbar ist, war der
Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben.
Zum Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat darf
erwähnt werden, dass eine derartige Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung
findet, da gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden
ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
Wien, am 9.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0150-W/06
- Stammnummer
- 26423
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF