Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2872-W/06
Aussetzung der Einhebung nach bereits erfolgter Berufungserledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2872-W/06vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HV, vom
6. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 12. Oktober 2006 betreffend Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 21. September 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 in
Höhe von € 5.608,46, der Einkommensteuer 1999 in Höhe von
€ 5.611,07, der Aussetzungszinsen 1998 anteilig in Höhe von
€ 315,61 und der Aussetzungszinsen 1999 anteilig in Höhe von
€ 315,73. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom
7. Dezember 2005 habe der Bw. fristgerecht am 9. Jänner 2006
berufen und einen Aussetzungsantrag gestellt, welcher am 14. Februar 2006
genehmigt worden sei.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
12. Oktober 2006 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die Aussetzung vom
12. November 2003 bis heute noch gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Entgegen der Meinung des Bw., wonach die am
12. November 2003 verfügte Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1998 in Höhe von € 5.608,46 und der
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 5.611,07 noch aufrecht sei,
wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom
20. März 2006 verfügt. Die gegen den Bescheid vom
20. März 2006 eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung vom 2. Februar 2007, RV/0972-W/06 als
unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Ergehens der den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung bewirkenden Bescheide wird auf die zuvor genannte
Berufungsentscheidung verwiesen. Dem Einwand, dass der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 7. Dezember 2005 erneut am
9. Jänner 2006 berufen und einen Aussetzungsantrag gestellt habe,
ist entgegenzuhalten, dass der Bw. selbst vorbringt, dass dieser am
14. Februar 2006 genehmigt worden sei.
Da die Höhe der Einkommensteuer 1998 somit nicht mehr
von der Erledigung einer Berufung abhängt und hinsichtlich der
Einkommensteuer 1999 entsprechend dem Vorbringen des Bw. ohnehin bereits
aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung mit Bescheid vom
14. Februar 2006 die Aussetzung der Einhebung gewährt wurde, kam
eine Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 und 1999 nicht mehr in
Betracht.
Bezüglich der Aussetzungszinsen im Betrag von
€ 631,34 wurde mit Berufungsentscheidung vom 1. Februar 2007,
RV/0916-W/06, die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Bestimmung des § 212a BAO (Beschlüsse vom
10. April 1991, 91/15/0011, 30. März 1992, 90/15/0039,
und 3. November 1994, 94/15/0039) folgt aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der
Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung
auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht
kommt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2872-W/06
- Stammnummer
- 26420
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF