Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0889-L/04
Sonderbetriebsausgaben (Kosten der Finanzierung des Anteiles des Komplementärs einer KG) - Vorleistungen iSd EnAVG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0889-L/04vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die ertragsteuerlich als Sonderbetriebsausgaben zu behandelnden Aufwendungen des Komplementärs einer KG (für die Finanzierung seines Gesellschafteranteiles) stellen bei dieser keine Vorleistungen iSd § 1 Abs 1 Z. 2 EnAV-G dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NP-KG, vertreten durch Vienna CityTax
GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom
26. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 8. April 2004
betreffend Energieabgabenvergütung 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
I)
Sacherhalt:
Am 8.04.2004 erließ das Finanzamt einen Bescheid
über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem
Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAVG) für das Kalenderjahr 2003.
Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter der berufungswerbenden
Gesellschaft (im Folgenden kurz: bw.Ges.) rechtzeitig Berufung und führte
zu deren Begründung aus: Mit Umwandlungsbeschluss vom 25.09.2000 sei die
NP-AG rückwirkend per 31.12.1999 errichtend in eine Personengesellschaft,
die NP_KG umgewandelt worden. Nachdem die Anteile des Gesellschafters NSC-GmbH
(NSC-GmbH) - nunmehr NSC-KG (NSC-KG) - fremdfinanziert worden seien, seien auf
Ebene des Mitunternehmers in Höhe der Fremdfinanzierungskosten
Sonderbetriebsausgaben entstanden. Für das Jahr 2003 sei die
Festsetzung der Energieabgabenvergütung beantragt worden, im Bescheid vom
08.04.2004 seien Sozialversicherungsaufwendungen in Höhe von
4.478.778,33 € nicht als Vorleistungen anerkannt worden. Gegen diesen
Bescheid werde mit folgender Begründung Berufung eingelegt:
1. Anknüpfung des EnAVG an das UStG Im EnAVG
seien Vorleistungen als Umsätze iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 und
2 des UStG 1994 definiert. Demnach würden derartige Umsätze, die an
das Unternehmen erbracht worden seien Vorleistungen darstellen. Im
Durchführungserlass AÖF 1997/83 sei klargestellt, dass alle
umsatzsteuerbaren Leistungen und somit auch steuerfreie Vorleistungen
einzubeziehen seien. Für Wirtschaftsgüter, die für das
Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft angeschafft worden seien,
könne lt. VwGH (Leitsatz in RdW 1993, 388 zu VwGH vom 20.04.1993,
93/14/0001) von der Mitunternehmerschaft keine Vorsteuer abgezogen werden, weil
die Leistungen nicht für das Unternehmen der Personengesellschaft
ausgeführt worden seien.
2. Systematische Überlegungen hinsichtlich des
Vorsteuerabzuges bei Sonderbetriebsvermögen Die Berechtigung des
Gesellschafters zum Vorsteuerabzug hänge demnach davon ab, ob er das
Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft entgeltlich oder
unentgeltlich zur Nutzung überlasse. Diese differenzierende
Betrachtungsweise könne zwar aus dem geltenden Umsatzsteuerrecht abgeleitet
werden, führe aber zu systemwidrigen Ergebnissen. Zweck des geltenden
Mehrwertsteuersystems sei es, den Unternehmensbereich durch den Vorsteuerabzug
von der Umsatzsteuer zu entlasten. Die Umsatzsteuer solle in der
Unternehmerkette einen durchlaufenden Posten bilden und erst bei der Leistung an
den Letztverbraucher belastend wirken (Hinweis auf Doralt-Ruppe,
Steuerrecht I, 4. Auflage, 274f; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer II; Einführung, Anm. 23ff). Das
Sonderbetriebsvermögen werde für betriebliche Zwecke der
Personengesellschaft unabhängig davon angeschafft, ob es entgeltlich oder
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werde. Es wäre daher
systemgerecht, den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von
Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens und für
Sonderbetriebsausgaben generell zuzulassen. Damit wäre eine weitgehende
umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung des Gesellschafters einer
Personengesellschaft mit dem Einzelunternehmen erreicht (Hinweis auf Bauer, RdW
1993, 382). Das BMF habe in einem Erlass aus dem Jahr 1993 (BMF vom
29.10.1993) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der
GmbH & Co KG Stellung genommen. Danach könne die
GmbH & Co KG die Vorsteuer hinsichtlich der mit der
Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang stehenden Vorleistungen
abziehen, da die Tätigkeit der geschäftsführenden GmbH im Rahmen
der Personengesellschaft erbracht werde. Die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug müssten bei der GmbH & Co KG
vorliegen.
3. Systematische Überlegungen hinsichtlich der
Berücksichtigung von Vorleistungen bei der Personengesellschaft Der
Durchführungserlass zum EnAVG, BMF vom 20.01.1997, enthalte keine explizite
Regelung zur Berücksichtigung von Vorleistungen im Zusammenhang mit
Mitunternehmerschaften. Zur Berechnung des Nettoproduktionswertes werde
allerdings auf die einzelnen Betriebe abgestellt (Punkt 15.1.2 des genannten
Durchführungserlasses). Umfasse ein Unternehmen mehrere Betriebe, so sei
eine Trennung der einzelnen Betriebe erforderlich. So könne auch ein Antrag
auf Vergütung für einen Betrieb, der umsatzsteuerlich ein
unselbständiger Unternehmensteil sei, gestellt werden (Hinweis auf Punkt
15.2 des angeführten BMF Erlasses). Anders als im UStG gelte
für das EnAVG das Prinzip der Unternehmenseinheit daher nicht. Die Ansicht
des VwGH wonach für die umsatzsteuerliche Behandlung die
Unternehmenseinheit für eine Personengesellschaft und ihre Gesellschafter
nicht gelte, sei daher für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes nicht
von Relevanz. Für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes
wäre nur hilfsweise auf den Umsatz bzw. die Vorleistungen abgestellt. Die
Betrachtungseinheit sei jedoch nicht das Unternehmen, sondern der Betrieb. Eine
unterschiedliche Behandlung von Vorleistungen, die direkt an das Unternehmen der
Personengesellschaft oder indirekt über die Gesellschafter erbracht
würden, wäre vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Leistungen,
die gegenüber dem Gesellschafter erbracht würden, die aber letztlich
zur Ausführung von Umsätzen der Gesellschaft dienen würden, seien
daher nach Auffassung der bw.Ges. als Vorleistungen der Gesellschaft
anzuerkennen, da nicht auf den umsatzsteuerlichen Begriff des Unternehmens,
sondern auf den einkommensteuerlichen Begriff des Betriebes abzustellen sei. Die
Sonderbetriebsausgaben, die auf Ebene des Gesellschafters entstehen würden,
seien ebenso dem Betrieb zuzurechnen, wie Betriebsausgaben, die auf Ebene der
Personengesellschaft entstünden. Hierbei werde nämlich nicht der
umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff, sondern die einkommensteuerliche
Begriffsbildung (Betrieb) verwendet. Es werde daher der Antrag gestellt,
die auf Ebene der Kommanditistin der bw. Ges., der NSC-KG (vormals NSC-GmbH)
angefallenen Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 5.138.799,00 €
als Vorleistung iSd. EnAVG zu berücksichtigen. Die
Energieabgabenvergütung wäre daher mit einem Betrag von
4.203.133,30 € festzusetzen (Anmerkung der Berufungsbehörde: die
lt. dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Energieabgabenvergütung
beträgt 4.185.147,60 €).
II)
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Berücksichtigung der beim
Komplementär der bw. Ges. angefallenen, ertragsteuerlich als
Sonderbetriebsausgaben zu behandelnden, Kosten der Fremdfinanzierung des
Gesellschafteranteiles als Vorleistung bei der Berechnung des
Nettoproduktionswertes im Sinne des § 1 Abs. 1 EnAVG. Die
bw. Ges. ist der Auffassung, dass Sonderbetriebsausgaben, die auf Ebene des
Gesellschafters entstehen, als Vorleistungen im angeführten Sinn zu
qualifizieren sind.
Die Bestimmung des § Abs. 1 EnAVG in der
für das berufungsgegenständliche Jahr 2003 geltenden Fassung
lautete: "Die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie sind für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des
Unterschiedsbetrages zwischen
1.
Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2. Umsätzen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das
Unternehmen erbracht
werden,
übersteigen
(Nettoproduktionswert)."
Der so genannte Nettoproduktionswert (NPW) ist somit zu
errechnen aus der Differenz zwischen den vom Unternehmen (bzw. Betrieb)
erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen und den an das Unternehmen (bzw. den
Betrieb) erbrachten Leistungen (Vorleistungen; sh. Durchführungserlass des
BMF zum Elektrizitätsabgabegesetz, zum Erdgasabgabegesetz und zum
Energieabgabenvergütungsgesetz vom 20.01.1997, Punkt 14.1.2). Nach
dem klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung sind die für die
Berechnung des NPW heranzuziehenden Vorleistungen nach den entsprechenden
umsatzsteuerlichen Bestimmungen definiert und umfassen neben allen
steuerpflichtigen Leistungen auch alle steuerbefreiten Leistungen (etwa auch
Zinsen), die an das Unternehmen
erbracht werden.
Dass der Vergütungsanspruch nach § 2 des
EnAVG betriebsbezogen ist vermag am Umstand nichts zu ändern, dass nach der
gesetzlichen Definition des NPW die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie
der Eigenverbrauch jeweils im Sinne
des UStG 1994 in die Berechnung des Vergütungsanspruches eingehen.
Diese Leistungen und der Eigenverbrauch sind nach der Konzeption des
Umsatzsteuerrechtes immer unternehmens- und niemals betriebsbezogen (vgl.
Ludwig/Wiedermann in SWK 1999, 194ff.). Dass dies infolge der
Betriebsbezogenheit des Vergütungsanspruches zur Notwendigkeit der
ausnahmsweisen Berücksichtigung von nicht steuerbaren Leistungen
führt, wenn zwischen verschiedenen Betrieben eines Unternehmens nachweisbar
erbrachte und verrechnete Leistungen vorliegen, vermag an der Beurteilung im
Berufungsfall nichts zu ändern. Hier liegen ja nicht mehrere Betriebe in
einem Unternehmen vor, sondern es sind vielmehr schon umsatzsteuerlich die
Personengesellschaft und der Gesellschafter derselben getrennt zu behandeln. Der
Gesellschafter einer Personengesellschaft, ist als solcher nicht Unternehmer, er
kann aber Unternehmereigenschaft aus anderen Gründen besitzen. Diese kann
auch aus Leistungsbeziehungen mit der Gesellschaft resultieren, jedoch
begründen Geldeinlagen keine Unternehmereigenschaft und sind nicht
steuerbar (sh. Ruppe, UStG-Kommentar³, RZ 77 und RZ 106). Diese Auffassung
entspricht auch dem Gemeinschaftsrecht (sh. EuGH im Urteil vom 26.02.2003, Rs
C-442/01 "KapHag Renditefonds").
Die im Berufungsfall strittigen Sonderbetriebsausgaben
(Kosten für die Fremdfinanzierung der Gesellschaftereinlage) sind somit
keine Vorleistungen an die bw. Ges., sondern an deren Gesellschafter und
können daher allein auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes nicht als
Vorleistungen bei der Berechung des NPW der bw. Ges. berücksichtigt
werden.
Auch das Argument der Systemwidrigkeit der Differenzierung
des Vorsteuerabzugrechtes des Gesellschafters je nachdem, ob er das
Sonderbetriebsvermögen entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung
überlasse, vermag im Zusammenhang mit der hier strittigen Frage nicht zu
überzeugen: Die angeführte Überlegung spielt nämlich (nur)
im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern eine Rolle, die vom Gesellschafter
angeschafft und der Gesellschaft entgeltlich zur Verfügung gestellt werden
und in diesem Fall (anders als im Fall der unentgeltlichen zur Verfügung
Stellung) zu umsatzsteuerbaren und (allenfalls) auch umsatzsteuerpflichtigen
Umsätzen und somit unter den allgemeinen Voraussetzungen zur
Versteuerabzugsberechtigung der Personenvereinigung führt (vgl. Ruppe,
a.a.O., RZ 76 zu § 12). Im Berufungsfall geht es jedoch um die Leistung der
(Geld-) Einlage des Gesellschafters, welche dieser fremdfinanziert hat, in die
KG und somit um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang, sodass sich hier die
Frage eines Vorsteuerabzuges gar nicht stellt. Doch selbst im Fall einer
fremdfinanzierten Sacheinlage könnte die Fremdfinanzierung dieser Kosten
des Gesellschafters deswegen nicht als Vorleistung der Gesellschaft (iSd EnAVG)
behandelt werden, weil diese (Finanzierungs-) Leistung nicht an sie, sondern an
den Gesellschafter erbracht wurde.
Dem Argument, dass bei einer GmbH & Co KG Vorsteuern im
Zusammenhang mit Vorleistungen an eine geschäftsführende
Komplementär-GmbH bei der KG abzugsfähig sind ist entgegen zu halten,
dass die Begründung hiefür nicht darin liegt, dass die Tätigkeit
im Rahmen der Personengesellschaft erbracht wird. Die Abzugsfähigkeit liegt
vielmehr darin begründet, dass das Handeln der geschäftsführenden
GmbH im Rahmen der Vertretungsmacht als Handeln der (Personen-) Gesellschaft
anzusehen ist und daher als Leistungsempfänger der zugrunde liegenden
Leistung die KG und nicht deren Geschäftsführer anzusehen ist (sh.
Ruppe, a.a.O., RZ 77 zu § 12). Eine derartige Konstellation liegt im
Berufungsfall jedoch nicht vor.
Keineswegs ist - wie schon oben dargelegt -
für die Berechnung des NPW nur hilfsweise auf den Umsatz bzw. auf die
(umsatzsteuerlichen) Vorleistungen abzustellen, wie die bw. Ges. meint. Für
die NPW-Berechnung verweist § 1 Abs. 1 vielmehr
ausdrücklich und wörtlich auf die Bestimmungen des UStG betreffend
Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch. Diese eindeutige
Regelung lässt daher für die von der bw. Ges.gewollte Heranziehung des
ertragsteuerlichen Betriebsbegriffes anstatt des umsatzsteuerlichen
Unternehmensbegriffes bei Ermittlung des NPW keinen Raum.
Darüber hinaus ist der umsatzsteuerliche Begriff des
Unternehmens weiter als der ertragsteuerliche Betriebsbegriff, umfasst er doch
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Übt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens verschiedene
Tätigkeiten aus, so kann dies einkommensteuerlich zu mehreren Betrieben
führen, umsatzsteuerlich liegt aber immer nur ein Unternehmen vor (sh.
Ruppe, a.a.O., RZ 122 zu § 2). Nachdem die Sphäre der
Personengesellschaft - wie oben dargelegt - umsatzsteuerlich von der
Sphäre des Gesellschafters zu trennen ist, können Vorleistungen an den
Gesellschafter nicht der Gesellschaft zugerechnet werden, Der Umstand,
dass ein Vergütungsanspruch nach § 2 EnAVG betriebsbezogen ist
führt bei Vorliegen mehrerer Betriebe im Rahmen eines Unternehmes dazu,
dass für die Berechnung des NPW die Umsätze iSd UStG den einzelnen
Betrieben zuzuordnen sind (vgl. Ludwig/Wiedermann, a.a.O.). Keineswegs kann aber
daraus abgeleitet werden, dass Vorleistungen, die nicht an das Unternehmen (die
bw.Ges.), sondern an den Gesellschafter (den Komplementär der bw. Ges.)
erbracht wurden, für die Berechnung des NPW als Vorleistungen der
Gesellschaft anzusehen wären, weil für Zwecke der Ermittlung des NPW
sehr wohl der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff und nicht der
ertragsteuerliche Betriebsbegriff maßgeblich ist.
Darüber hinaus soll die Energieabgabenvergütung
nach dem erkennbaren Gesetzeszweck umso niedriger sein, je höher der NPW
des Unternehmens ist (höhere Vorleistungen vermindern den NPW und
erhöhen damit den Vergütungsanspruch). Im Lichte dieses
Gesetzeszweckes wäre aber die Berücksichtigung von Leistungen, die nur
im Gesellschaftsverhältnis begründet sind (Geldleistungen des
Gesellschafters in dieser seine Eigenschaft zur Ausstattung der Gesellschaft mit
Kapital) als Vorleistung nicht gerechtfertigt, weil diese Leistungen -
anders als etwa der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess - nicht
unmittelbar zur Erbringung des produktiven Nettoleistung des
Vergütungswerbers eingesetzt werden.
Aus allen diesen Gründen konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Linz, am 8. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
NettoproduktionswertVorleistungenSonderbetriebsausgabenPersonengesellschaftEinlageFinanzierungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0889-L/04
- Stammnummer
- 26417
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF