Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0318-L/05
Eine Entscheidung ist nach freier Beweiswürdigung zu treffen, wenn zwei Beweismittel mit unterschiedlichem Inhalt vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-L/05vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Schriftstücken dargestellt bzw. zu beweisen versucht, so sind die Tatsachen nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Jenem Schriftstück, das zeitlich früher vorgelegt wurde, ist erhöhte Beweiskraft zu unterstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 3. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
22. Juli 2004 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung
dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Mit Datum 2. Dezember 2003 wurde die
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
für 2002 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von
- 7.027,51 € angegeben. In der Beilage zur
Erklärung der Einkünfte (E 106) wurde die Verteilung der
Einkünfte wie folgt dargestellt:
|
H
|
1.219,65
|
HGmbH
|
- 809,26
|
GK
|
- 7.437,90
|
SUMME
|
- 7.027,51
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2004 wurde die
Einkünfte erklärungsgemäß
gem. § 188 BAO festgestellt.
Mit Datum 3. Februar 2004 wurde dieser Bescheid
gem. § 293b BAO berichtigt, da der Steuerberater die
Einkünfte von H und der HGmbH vertauscht hätte.
Im Mai 2004 wurde eine Betriebsprüfung des Jahres 2002
durchgeführt. Unter Tz.1) der Niederschrift über die
Schlussbesprechung wurde folgende berufungsgegenständliche Feststellung
festgehalten: "Tz.1) Verzicht
Gehaltsansprüche (Entlohnung von
Überstunden)
Lt. ho.
Aktenlage wurde der Wegfall der oben angeführten Verbindlichkeit bereits
bei der Veranlagung des Wirtschaftsjahres 2000 vertiefend behandelt (siehe
diesbezügliches Vorhalteverfahren). Seitens der steuerlichen Vertretung
wurden für das Jahr 2000 berichtigte Erklärungen eingereicht. Als
Beilage zu diesen berichtigten Erklärungen existiert das Schreiben vom
20.2.2002, aus dem der rechtsverbindliche Verzicht des Herrn
H auf den restlichen Gehaltsanspruch
hervorgeht bzw. festgeschrieben ist. Es handelt sich dabei um einen Anspruch in
Höhe von
ATS 1.860.945,00.
Aus den
vorhin angeführten Gründen ist der Wegfall der betreffenden
Verbindlichkeit periodengerecht dem Wirtschaftsjahr 2002 zuzuordnen.
Die eingereichten
Erklärungen für das Wirtschaftsjahr 2003, worin der Wegfall der
Verbindlichkeit im Jahresergebnis Berücksichtigung fand, werden
diesbezüglich korrigiert."
Um den gesamten Sachverhalt darzustellen erfolgt hier
nochmals die Wiedergabe des erwähnten Vorhaltes betreffend das Jahr 2000:
In diesem Ersuchen um Ergänzung vom 30. Juli 2002
ersuchte das zuständige Finanzamt die Bw. um Stellungnahme und
belegmäßigen Nachweis für den Grund der berichtigten
Erklärung. Bei dieser Erklärung hätte sich der Sanierungsgewinn
von ATS 2.077.196,67 auf ATS 216.251,62 vermindert (Differenz:
1.860.945,00 ATS).
Im Antwortschreiben vom 9. August 2002 wurde die
Differenz von 1.860.945,00 ATS damit begründet, dass es sich um
Gehaltsansprüche des seinerzeitigen Geschäftsführers H für
von ihm im Laufe der Jahre erbrachte Dienstleistungen gehandelt hätte. In
der Höhe des ausgewiesenen Differenzbetrages hätte die Arbeitgeberin
(HGmbH als Geschäftsführerin der Bw.) mangels Liquidität die
Gehaltsansprüche ihres Arbeitnehmers nicht befriedigen können.
Da es der Arbeitgeberin auch in der Folgezeit nicht gelungen sei,
Erträge zu erwirtschaften, aus denen die gegenständlichen
Gehaltansprüche bezahlt hätten werden können, hätte Herr H
am 20.2.2002 auf seinen Anspruch verzichtet. Da die
Verzichtserklärung erst im Kalenderjahr 2002 ausgesprochen worden sei, sei
die Verbindlichkeit am 31.12.2000 noch existent und damit als Verbindlichkeit
auszuweisen gewesen (Verzichtserklärung als Beilage 1 im
Anhang).
Anmerkung Referent: Die offenen
Gehaltsansprüche (noch nicht abgerechnete Überstunden) von Herrn H
wurden im Zuge der Betriebsprüfung der Jahre 1993 bis 1995 behandelt. Diese
Gehaltsansprüche der Jahre 1990 bis 1995 (in Summe 1.860.945,00 ATS)
wurden als Rückstellung bei der GesmbH eingebucht, aufwandswirksam wurde
diese Rückstellung bei der GmbH & Co KG (Bw.; NS über die
Schlussbesprechung vom 8. April 1998, Pkt. 3).
Infolge Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung des Jahres 2002 erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO. Mit Feststellungsbescheid
für 2002 vom 22. Juli 2004 wurde den Feststellungen der
Betriebsprüfung Rechnung getragen und die Einkünfte wie folgt
festgestellt (in €):
|
H
|
134.430,89
|
HGmbH i. Liqu.
|
+ 1.219,65
|
GK
|
- 7.437,90
|
SUMME
|
128.212,64
Mit Eingabe vom 3. August 2004 wurde Berufung
gegen den Bescheid hinsichtlich Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 2002 nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vom
22. Juli 2004 erhoben. 1. Es werde beantragt, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2002 mit - 7.027,51
(Verlust) festzustellen und diesen Verlust auf die Gesellschafter so
aufzuteilen, wie sich dies aus der eingereichten Steuererklärung
(E 106) ergebe. 2. Unabhängig vom Berufungsbegehren laut
Ziffer 1 werde für den Fall, dass diesem nicht gefolgt werde,
beantragt, die im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von + 128.212,64 ATS so aufzuteilen, wie sich dies aus
der beiliegenden Darstellung ergebe. Die Begründung zu diesem
Berufungsbegehren werde im Sinne von § 246 Abs. 2 BAO
durch den Gesellschafter GK bzw. durch dessen steuerlichen Vertreter
erfolgen. Die Aufteilung des Gewinnes sei im Gesellschaftsvertrag vom
18. Dezember 1986 geregelt und hätte nach den dort getroffenen
Vereinbarungen zu erfolgen. Die Abgabenbehörde hätte dem
Gesellschafter H die gesamte vom Betriebsprüfer festgestellte
Gewinnerhöhung deshalb zur Gänze zugerechnet, weil dies vermeintlich
auch im Kalenderjahr 2003 in der eingereichten Erklärung so geschehen ist.
Dabei würde insofern ein Irrtum vorliegen, als im Jahre 2003 dem
Gesellschafter H die Erträge erst nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des
Gesellschafters GK zur Gänze zugerechnet worden seien. Solange sowohl Herr
H als auch Herr GK Gesellschafter der Bw. gewesen seien, seien die
Erlöse/Erträge einerseits und die Aufwände andererseits in dem
Ausmaß zwischen den beiden Gesellschaftern aufgeteilt worden, wie sich
dies aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe (H 13 %, GK
87 %).
In einem Aktenvermerk vom 9. August 2004 wurde
eine Stellungnahme des damaligen Betriebsprüfers zur Berufung festgehalten.
Darin wird dargestellt, dass der Verzicht auf Gehaltsansprüche (Entlohnung
von Überstunden) bereits bei der Veranlagung des Wirtschaftsjahres 2000
vertiefend erörtert bzw. behandelt worden sei. Seitens der
steuerlichen Vertretung seien für das Jahr 2000 berichtigte
Erklärungen eingereicht worden. Als Beilage zu diesen berichtigten
Erklärungen existiert das Schreiben vom 20. Februar 2002, aus dem
der rechtsverbindliche Verzicht des Hr. H auf den restlichen Gehaltsanspruch
hervorgehe bzw. festgeschrieben sei. Es würde sich dabei um einen Anspruch
in Höhe von 1.860.945,00 ATS handeln. Aus den vorhin angeführten
Gründen sei der Wegfall der betreffenden Verbindlichkeit periodengerecht
dem Wirtschaftsjahr 2002 zuzuordnen. Dieser Berufungspunkt sei also abzuweisen.
Der erwähnten Aufteilung sei zuzustimmen (Stattgabe).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2004
wurde der Berufung stattgegeben (Anm. Referent: richtig wäre eine
Abänderung). Die Einkünfte wurden wie folgt
festgestellt:
|
H
|
16.667,64
|
HGmbH i. Liqu.
|
0,00
|
GK
|
111.545,00
|
SUMME
|
128.212,64
Begründend wurde ausgeführt, dass die
steuerliche Vertretung für das Jahr 2000 berichtigte Erklärungen
abgegeben hätte. Als Beilage zu diesen berichtigten Erklärungen
existiert das Schreiben vom 20. Februar 2002, aus dem der
rechtsverbindliche Verzicht des Hr. H auf den restlichen Gehaltsanspruch
hervorgehe. Es handle sich dabei um einen Anspruch in Höhe von
1.860.945,00 ATS. Aus den vorgenannten Gründen sei der Wegfall der
betreffenden Verbindlichkeit periodengerecht dem Wirtschaftsjahr 2002
zuzuordnen. Die Berufung sei also in diesem Punkt abzuweisen gewesen.
Hinsichtlich der Verteilung des Gewinnes sei der Berufung stattgegeben
worden.
Innerhalb der Berufungsfrist wurde nun seitens des
Kommanditisten GK Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz eingebracht (14. September 2004).
Begründet wurde diese Eingabe wie folgt: Mit Berufung vom
10. August 2004 hätte der steuerliche Vertreter der Bw. den nach
einer Betriebsprüfung am 22. Juli 2004 erlassenen Bescheid
über die Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften
für das Jahr 2002 angefochten. Darin sei ausgeführt worden, dass der
Gewinn der Bw. für 2002 wie in der Steuererklärung beantragt mit
- 7.027,51 € festgestellt werden solle und die Verteilung wie in
der Beilage E 106 vorzunehmen sei. Für den Fall der
Nichtstattgabe solle die Gewinnverteilung dem Gesellschaftsvertrag entsprechend
festgestellt werden. Die Begründung sei einem gesonderten Schreiben des
steuerlichen Vertreters des Kommanditisten GK vorbehalten worden. Bevor (mangels
vorliegender Informationen und Unterlagenweiterleitung durch den steuerlichen
Vertreter der Bw.) eine solche Begründung nachgereicht hätte werden
können, sei von der Abgabenbehörde erster Instanz eine
Berufungsvorentscheidung erlassen worden, welche das Berufungsbegehren auf
Feststellung des Gewinnes mit - 7.027,51 € abwies, jedoch die
sich aus dem Bescheid vom 22. Juli 2004 ergebende Gewinnverteilung
richtig gestellt hätte. Der Bescheid vom 22. Juli 2004
sei im Zuge der Betriebsprüfung erlassen worden und hätte
gegenüber dem Bescheid aufgrund der Erklärung 2002 eine wesentliche
Änderung enthalten: Es sei eine Rückstellung für nicht
konsumierte Urlaube bzw. noch nicht ausbezahlte Überstunden durch den
Betriebsprüfer aufgelöst worden. Gegen diese Auflösung
der Rückstellung für Gehaltsansprüche richte sich der
gegenständliche Vorlageantrag. Vom Betriebsprüfer sei - aufgrund
eines anlässlich der Prüfung vor Ort bzw. im Veranlagungsverfahren
2000 vorgelegten Schreibens - ein Verzicht von Herrn H auf seine offenen
Ansprüche im Jahr 2002 unterstellt worden. Aufgrund des im Folgenden
geschilderten Sachverhaltes - und des anlässlich der
Betriebsprüfung vorgelegten Schreibens mit einem aufschiebend bedingten
Verzichtes - hätte dieser Verzicht jedoch erst 2003
berücksichtigt werden dürfen. Bei der Bw. seien seit einiger
Zeit nur mehr Verluste angefallen, so dass anlässlich der Kündigung
eines wichtigen Mitarbeiters beschlossen worden sei, das Engagement zu beenden.
Gedacht sei an einen Verkauf des gesamten Unternehmens gewesen. Noch im Jahr
2004 sei in diese Richtung mit potentiellen Käufern verhandelt worden.
Zwischenzeitig sei versucht worden, das Unternehmen durch eine
Neuausrichtung auf den Bereich Neue Medien und
Geschäftsführerbestellung von MH, Sohn des H, wieder in die Gewinnzone
zu führen, um die alten Verbindlichkeiten ausbezahlen zu können.
Seitens der CA hätte ein Verzicht auf die Rückzahlung von Krediten
erwirkt werden können. In dieser Phase sei ein Verzicht von H auf seine
alten Gehaltsansprüche abgelehnt worden. Er hätte auf Gewinne gehofft,
um seine Ansprüche zu befriedigen. Diese Absichten seien gescheitert.
Um danach einen Verkauf des Unternehmens zu ermöglichen, sei es
erforderlich gewesen, dieses von seinen Schulden zu befreien. Für den Fall
eines Verkaufs hätten die Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös
getilgt werden sollen. Vor allem hätte Herr H seine Gehaltsansprüche
befriedigt wissen wollen. Hätte allerdings kein Käufer gefunden werden
und eine Liquidation erfolgen sollen, sei man von Seiten beider Gesellschafter
als Hauptgläubiger bereit gewesen, einen Verzicht zu leisten. Ein weiterer
Gläubiger zum damaligen Zeitpunkt sei die Sparkasse Oberösterreich
gewesen. Vereinbart sei von vornherein gewesen, dass alle zusammen auf
ihre Ansprüche verzichten. Der Verzicht der beiden Gesellschafter sei
wechselseitig bedingt und überdies vom Verzicht der Sparkasse abhängig
gewesen. Voraussetzung sei es daher gewesen, die Sparkasse Oberösterreich
zu einem Nachlass zu bewegen. Dieses Ziel hätte erst erreicht werden
können, nachdem Herr GK einen weiteren Geldbetrag in die Bw. eingelegt
hatte, der zur Tilgung eines Teils der Bankverbindlichkeiten verwendet worden
sei. Der endgültige Verzicht sei erst im Jahr 2003 erfolgt. Im
Vorhalteverfahren betreffend das Veranlagungsjahr 2000 sei durch den
steuerlichen Vertreter der Bw. ein Verzicht des Herrn H vorgelegt worden, der
keine Bedingung enthielt. Das Vorhalteverfahren sei zur Aufklärung einer
Bilanzberichtigung durch die Bw. eingeleitet worden. Dieses vorgelegte Schreiben
sei vermutlich in der Eile und unter dem Druck der schnellen Beantwortung des
Vorhaltes zustande gekommen. Tatsächlich sei jedoch ein bedingter Verzicht
gewollt gewesen. Hintergrund des sorglosen Umgangs mit der schriftlichen
Formulierung des mündlich vereinbarten, bedingten Verzichts sei vermutlich
das Vertrauen gewesen, man fände schon bald einen Käufer bzw.
könne die Bank zu einem Teilverzicht bewegen (Herr GK hätte bereits
2002 eine Zahlung an die Bank geleistet). Aus rechtlicher Sicht
hätte es sich bei dem Verzicht des H um einen bedingten Verzicht gehandelt.
Die Bedingung sei stets mündlich vereinbart gewesen. Das vorliegende
Schreiben sei demnach durch die mündliche Vereinbarung zu ergänzen, um
dem wahren Willen der Vertragsparteien gerecht zu werden. Dieser Wille finde
seinen Ausdruck in dem zweiten Verzichtsschreiben, das eine aufschiebende
Bedingung enthält. Auch das ABGB gebe als Auslegungsregel einseitig
verbindlicher Rechtsgeschäfte in § 915 vor, dass immer die den
einseitig Erklärenden weniger bindende bzw. belastende Regelung zu
unterstellen sei. Aus bilanzieller Sicht (sowohl nach
§ 196 HGB als auch nach § 6 EStG) dürfe eine
Verbindlichkeit aufgrund eines bedingten Verzichts erst dann ausgebucht werden,
wenn die Befreiung von der Verbindlichkeit praktisch gewiss sei (Straube,
Kommentar zum HGB, Band II, 2. Auflage, § 196 Rz 18)
bzw. deren Erlöschen feststehe. Da im gegenständlichen Fall
eine klare Vereinbarung hinsichtlich eines bedingten Verzichtes vorliege,
könne die Verbindlichkeit noch nicht im Jahr 2002, sondern erst mit
Bedingungseintritt im Jahr 2003 ausgebucht werden. Selbst wenn man dem
unbedingten Verzichtschreiben - das wie erwähnt nicht den Willen der
Parteien wiedergebe - Verbindlichkeit zuspreche, so bestehe doch keine
zweifelsfreie Klärung der Sachlage, da weder Herr GK noch Herr H vor
Abschluss der Betriebsprüfung Gelegenheit gehabt hätten, zu diesem
Sachverhalt, vor allem zur rechtlichen Qualität des Verzichtes, Stellung zu
nehmen. Der Sachverhalt sei stets nur vom steuerlichen Vertreter der Bw.
dargestellt worden. Erst im Zuge der Intervention seitens des Kommanditisten GK
hätte erstmals der erstinstanzlichen Behörde seine Sicht des
Sachverhaltes darlegen können. Eine Befragung dieser Gesellschafter im
weiteren Verfahren werde zeigen, dass stets der Verzicht des einen bedingt war
durch den Verzicht des anderen und der Sparkasse. Aufgrund des daher bestehenden
massiven Zweifels am unbedingten Verzicht könne eine Ausbuchung im Jahr
2002 nicht vorgenommen werden.
Als Beilagen wurden folgende Schriftstücke
übermittelt: Unbedingter Verzicht: Siehe Beilage 1 im
Anhang
Bedingter Verzicht: siehe Beilage 2 im Anhang
Verzichtschreiben der Sparkasse Oberösterreich: siehe
Beilage 3 im Anhang
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da weder von der Bw. noch vom zuständigen Finanzamt
die Existenz dieser offenen Forderungen bzw. die Rückstellung in Zweifel
gezogen wird, wird hier ausschließlich auf die
berufungsgegenständlichen Punkte eingegangen. Ausschließlich
strittig ist demnach, ob die Rückstellung in Höhe von
135.240,15 € (d.s. 1.860.945,00 ATS) im Jahr 2002 oder im Jahr
2003 aufzulösen ist; also ob der Forderungsverzicht im Jahr 2002 oder im
Jahr 2003 wirksam wurde.
Richtig ist jedenfalls der Einwand im Vorlageantrag vom
14. September 2004, dass aus bilanzieller Sicht eine Verbindlichkeit
aufgrund eines bedingten Verzichts erst dann ausgebucht werden darf, wenn die
Befreiung von der Verbindlichkeit praktisch gewiss ist bzw. deren Erlöschen
feststeht.
Aus den aktenkundigen Unterlagen ist allerdings nicht
eindeutig zu entnehmen, wann dieser Verzicht tatsächlich wirksam
ausgesprochen worden ist. Es gibt einen schriftlichen Verzicht
ohne eine Bedingung vom
20. Februar 2002 welcher im Zuge der Veranlagung 2000 vorgelegt wurde.
In der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. an, dass die Verzichtserklärung erst im
Kalenderjahr 2002 ausgesprochen wurde und daher die Verbindlichkeit am
31.12.2000 noch existent war. Es gibt einen schriftlichen Verzicht
mit einer Bedingung vom
20. Februar 2002 welcher im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag
betreffend das Jahr 2002 vorgelegt wurde (bzw. bei der Betriebsprüfung im
Mai 2004). In diesem Vorlageantrag wurde festgehalten, dass vor
Abschluss der Betriebsprüfung weder Herr GK noch Herr H die Gelegenheit
gehabt hätten, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt
sei stets nur vom steuerlichen Vertreter der Bw. dargstellt worden.
Hierzu ist anzumerken, dass der steuerliche Vertreter der
Bw. eine aufrechte Vertretungsbefugnis hatte und noch immer hat. Weiter scheint
im sog. Verzicht ohne Bedingung die Unterschrift von Herrn H auf; dem Einwand,
dass er von diesem Sachverhalt nicht gewusst hätte, kann also nicht gefolgt
werden. Dieser Sachverhalt war bereits seit der Veranlagung 2000, insbesondere
seit dem Vorhalt vom 30. Juli 2002 (!) bekannt. Es kann also nicht
davon ausgegangen werden, dass die Kommanditisten erstmals im Zuge der
Betriebsprüfung im Jahr 2004 (!) mit dieser Sachlage konfrontiert wurden.
Der steuerliche Vertreter der Bw. hatte die Verzichtserklärung
mit Bedingung am 10. Mai 2004
dem Betriebsprüfer persönlich übergeben. Die
Kommanditisten hätten jedenfalls auch die Möglichkeit gehabt, an der
Schlussbesprechung am 18. Mai 2004 teilzunehmen und sich umfassend zu
informieren. Lt. Niederschrift war aber lediglich der steuerliche Vertreter der
Bw. anwesend.
Im Folgenden die inhaltliche Wiedergabe der im Anhang
beigefügten
Schriftstücke: Beilage 1
(dem zuständigen Finanzamt am 9. August 2002 zur Kenntnis
gebracht):
Adr1
Firma Adr2
Linz,
20. Februar 2002
Betrifft: Restlicher
Gehaltsanspruch
Ich erkläre hiermit
rechtsverbindlich, dass ich auf die mir zuständige Entlohnung von
Überstunden, wie sie in der berichtigten Bilanz zum 31.12.2000 aufscheint
verzichte. Es handelt sich dabei um einen Anspruch in Höhe Von
S 1.860.945,-.
H
[Unterschrift]"
Beilage 2 (dem
zuständigen Finanzamt am 10. Mai 2004 durch die Übergabe an
den Betriebsprüfer zur Kenntnis
gebracht):
Adr1
Firma Adr2
Linz,
20. Februar 2002
Betrifft: Restlicher
Gehaltsanspruch
Ich erkläre hiermit
rechtsverbindlich, dass ich auf die mir zuständige Entlohnung von
Überstunden, wie sie in der berichtigten Bilanz zum 31.12.2000 aufscheint
verzichte. Es handelt sich dabei um einen Anspruch in Höhe von
S 1.860.945,-.
Dies gilt aufschiebend
bedingt für den Fall, dass bis zur Löschung der
Ho und
Hof KG im Firmenbuch kein Erwerber
gefunden werden kann, der das/die Unternehmen erwirbt und die bestehenden
Verbindlichkeiten zur Gänze oder zum Teil zur Zahlung übernimmt.
H
[Unterschrift]"
Zu den beiden Schriftstücken sind folgende
Besonderheiten anzuführen: - bei beiden scheint dasselbe Datum
auf - die Unterschriften auf diesen Schriftstücken sind etwas
unterschiedlich, obwohl bei beiden derselbe Name aufscheint (H).
Im Vorlageantrag wird weiters angeführt, dass Herr GK
noch im Jahr 2002 einen Geldbetrag in die Bw. eingelegt hätte, um die
Sparkasse Oberösterreich zu einem Forderungsverzicht zu veranlassen.
Warum sollte nicht auch ein Verzicht im Jahr 2002 des Herrn H diesem
Zweck dienlich sein.
Da bei dem hier insgesamt
vorliegenden Sachverhalt ein wesentliches Beurteilungskriterium die vorliegenden
zwei Schriftstücke vom 20. Februar 2002 sind, ist hinsichtlich
der Beurteilung im Wesentlichen auf den
§ 167 Abs. 2 BAO Bedacht zu
nehmen:
"Im
übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht."
Nicht außer Acht gelassen darf in diesem Zusammenhang
der Aspekt, dass hier wesentliche Verbindungen zwischen den handelnden Personen
und Gesellschaften bestehen: HGmbH: persönlich haftender
Gesellschafter der Bw.. Kommanditist: H (Vermögenseinlage:
117.000,00 ATS) GK (Vermögenseinlage:
783.00,00 ATS)
Zur Beurteilung ist also auch wesentlich, dass im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Herr H Geschäftsführer der
HGmbH war und sowohl H als auch GK bei dieser Gesellschaft zu jeweils 25%
beteiligt waren (neben IundK).
Da bei dieser Konstellation fehlende
Interessensgegensätze vorliegen könnten, sind auch die entwickelten
Grundsätze zu den Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen zu beachten. Auch bei gesellschaftlichen Verflechtungen von
Interessen sind die Grundsätze für Verträge zwischen nahen
Angehörigen anzuwenden (vgl. VwGH vom 10.5.1988, 87/14/0084). Aus
diesen Grundsätzen ist abzuleiten, dass Nahebeziehungen die
Möglichkeit von nur vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern.
Aus den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche
Betrachtungsweise) und aus den ergänzenden Bestimmungen der
§§ 22 und 23 BAO wird abgeleitet, dass bei nahen
Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden muss, ob die formelle
rechtliche Gestaltung eines Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen
Bedeutung entspricht. Der Fremdvergleich führt dazu, dass nicht die
gewählte bzw. behauptete zivilrechtliche formale Gestaltung anerkannt wird.
Ertragsteuerrechtlich wird der wahre wirtschaftliche Gehalt der
Leistungsbeziehung (Vertragsbeziehung) der rechtlichen Würdigung zugrunde
gelegt. Nach der stRsp. setzt die betriebliche Veranlassung von Vereinbarungen
voraus, dass sie a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen,
weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
könnten (Publizität), b) einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Fremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich). Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung.
Zur Verdeutlichung der Sachlage möchte ich hier
nochmals in chronologischer Reihenfolge die Ereignisse auflisten.
Zu diesen Kriterien ist anzuführen, dass der
Forderungsverzicht bereits bei der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 2000 (eingereicht am 3. Dezember 2001) erfasst
wurde. Mit Datum 25. März 2002 wurde eine berichtigte
Erklärung für das Jahr 2000 eingereicht. In jener Erklärung wurde
der Forderungsverzicht im Gegensatz zur ersten Erklärung vom
3. Dezember 2001 nicht berücksichtigt. Mit Bescheid vom
3. Juli 2002 wurden die Einkünfte gem. § 188 BAO
für das Jahr 2000 festgestellt. Hierbei wurden allerdings die
Erklärungsdaten aus der Erklärung vom 3. Dezember 2001
erfasst.
Mittels Vorhalt vom 30. Juli 2002 wurde die Bw.
ersucht, die Änderungen in der berichtigten Erklärung
belegmäßig nachzuweisen und eine Stellungnahmen hierzu abzugeben.
Im Antwortschreiben vom 9. August 2002 wurde
dargestellt, dass es sich um den streitgegenständlichen Forderungsverzicht
handle. Mit diesem Datum (9. August 2002) wurde auch das Schreiben vom
20. Februar 2002 vorgelegt (Gehaltsverzicht iHv.
1.860.945,00 ATS; ohne Bedingung). Das heißt also, dass sich
die Bw. bereits zu Beginn des Jahres 2002, also bei der Erstellung der
berichtigten Erklärung (25. März 2002), Gedanken über
diesen Bereich gemacht hat. Das diesbezügliche Schreiben wurde allerdings
erst am 9. August 2002 dem Finanzamt vorgelegt.
Das zuständige Finanzamt hat diesen Darstellungen
Rechnung getragen und mit gem. § 293b BAO berichtigtem
Bescheid die Einkünfte entsprechend der berichtigten Erklärung
festgestellt. Durch diese Vorgangsweise war sicher auch der Bw. bzw. der
steuerlichen Vertretung klar, dass das zuständige Finanzamt von einem
Verzicht im Jahr 2002 ausgehe. Hätte sie diesbezügliche Bedenken
gehabt, hätte es noch ergänzende Fragen geben müssen. Für
das zuständige Finanzamt war aber die Sachlage aufgrund des
belegmäßigen Nachweises vom 20. Februar 2002 offensichtlich
unstrittig. Hierbei wurde ein Aktenvermerk erstellt, dass der Verzicht
erst im Jahr 2002 erfolge (als Kontrollmitteilung für das Jahr 2002).
In diesem Zusammenhang erscheint also das Kriterium der Publizität
erfüllt zu sein (endgültiger Verzicht auf die zustehende Entlohnung
von Überstunden in Höhe von 1.860.945,00 ATS;
belegmäßig nachgewiesen mit Schreiben vom 20. Februar 2002
und gegengezeichnet vom Geschäftsführer der HGmbH, Herrn H).
An diesem Sachverhalt erscheint zu diesem Zeitpunkt kein Zweifel zu
bestehen.
Mit dem hier angefochtenen Feststellungsbescheid für
2002 vom 22. Juli 2004 wurde diesem Sachverhalt Rechnung getragen
(Auflösung der Rückstellung bei der GesmbH und Weiterverrechnung an
die KG).
Nachdem bei diesem Bescheid allerdings eine falsche
Aufteilung der Einkünfte vorgenommen wurde, wurde dieser Fehler nach einer
Berufung vom 3. August 2004 (eingelangt beim zuständigen
Finanzamt am 6. August 2004) mit Berufungsvorentscheidung vom
18. August 2004 richtig gestellt. In der Berufungsschrift
wurde zwar ausgeführt, dass eine weitere Begründung vom Gesellschafter
GK bzw. seinem steuerlichen Vertreter folgen werde, doch es wurde nirgends
erwähnt, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Gehaltsverzicht nicht
stimmen würde. Wer sollte es auch besser wissen, als jene Person die den
Verzicht ausgesprochen hatte (Herr H und nicht Herr GK). Da der Sachverhalt
bereits bei der Veranlagung des Jahres 2000 abgehandelt wurde, wurde seitens des
Finanzamtes nicht auf die angeführte weitere Begründung zugewartet und
die Berufungsvorentscheidung erlassen.
Erst nach Einsicht in die Aktenteile der Bw. der
Veranlagungsjahre 2000 und 2002 durch den steuerlichen Vertreters des
Kommanditisten GK erfolgte nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist
gegenständlicher Vorlageantrag vom 14. September 2004. In
dieser Eingabe wurde erwähnt, dass von vornherein vereinbart war, dass alle
zusammen auf Ansprüche verzichten würden (auch abhängig von einem
Verzicht der Sparkasse). Dieser endgültige Verzicht der Sparkasse erfolgte
erst im Jahr 2003. Hierbei wurde ein Schreiben mit optisch völlig
identem Aussehen wie das bereits oben geschilderte Schreiben vom
20. Februar 2002 vorgelegt. Auch dieses Schreiben trägt
das Datum 20. Februar 2002 allerdings ergänzt um einen Absatz mit
dem Inhalt: "Dies gilt aufschiebend
bedingt für den Fall, dass bis zur Löschung der
Ho und
Hof KG im Firmenbuch kein Erwerber
gefunden werden kann, der das/die Unternehmen erwirbt und die bestehenden
Verbindlichkeiten zur Gänze oder zum Teil zur Zahlung
übernimmt."
Auch dieses Schreiben wurde von Herrn H unterzeichnet.
Nunmehr kann man aber von keinem eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt des Sachverhaltes mehr ausgehen.
Diese neuen Tatsachen wurden dem zuständigen Finanzamt zu einem
Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht, als die wirtschaftlichen Daten für das
Jahr 2003 bereits vorlagen (in der Steuererklärung für 2003 vom
28. April 2004 wurde zwar auch der Verzicht berücksichtigt,
allerdings gab es auch zu diesem Zeitpunkt keine nähere Erklärung zu
dieser Vorgangsweise).
Jahre nach den Geschäftsvorfällen angefertigte
(oder zumindest vorgelegte) Schriftstücke vermögen nicht jene zu
ersetzen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen sind (vgl.
VwGH vom 17.12.1996, 95/14/0074). Die "erste" Verzichtserklärung
(ohne Bedingung) wurde dem zuständigen Finanzamt bereits am
9. August 2002 zur Kenntnis gebracht. Die "zweite"
Verzichtserklärung jedoch erst am 10. Mai 2004 (seitens des
steuerlichen Vertreters der Bw. dem Betriebsprüfer persönlich
übergeben).
Tatsache ist jedenfalls, dass sowohl zum Zeitpunkt der
Erklärungserstellung für 2003 als auch zum Zeitpunkt der
Berufungsvorlage im September 2004, feststand, dass die
Berücksichtigung des Gehaltsverzichtes im Jahr 2003 zu erheblich besseren
steuerlichen Ergebnissen führen würde, als dies im Jahr 2002 der Fall
wäre. Durch das Ausscheiden des Kommanditisten GK kam es zu einer
Auflösung des negativen Kapitalkontos (als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 mit
dem halben Tarifsteuersatz zu versteuern), welches vom zweiten Kommanditisten
(H) übernommen wurde. Diese Übertragung des negativen Kapitals in
Höhe von 239.517,39 € führte bei Herrn H zu einem Verlust
von 188.783,25 €. Da im Jahr 2003 Herr H also der einzige Beteiligte
ist, wäre die gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung nur
Herrn H zuzurechnen. Dies würde aufgrund der Übernahme des negativen
Kapitals noch immer zu einem Gesamtverlust aus Gewerbebetrieb führen. Durch
das Ausscheiden des Herrn GK und der Übernahme des negativen Kapitalkontos
durch Herrn H führte die Auflösung der Rückstellung im
Jahr 2003 zu keiner anderen Einkommensteuerlast als ohne Auflösung.
Lediglich die Verluste bei Herrn H wären um 135.240,15 €
höher. Die Auflösung im Jahr 2002 führt hingegen zu einer
beinahe vollständige Versteuerung dieser Auflösung. Hier
nochmals die Gegenüberstellung der Daten:
|
Auflösung der
Rückstellung im Jahr 2002:
|
in €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb H
|
16.667,64
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb GK
|
111.545,00
|
keine
Auflösung der Rückstellung im Jahr 2002:
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb H
|
- 809,26
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb GK
|
- 7.437,90
|
Auflösung der
Rückstellung im Jahr 2003:
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb H
|
- 53.543,10
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb GK
|
238.549,37
|
keine
Auflösung der Rückstellung im Jahr 2003
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb H
|
- 188.783,25
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb GK
|
238.549,37
Aus dieser Aufstellung lässt sich leicht herauslesen,
dass die Auflösung im Jahr 2003 zu erheblichen Vorteilen bei beiden
Gesellschaftern geführt hätte. Das Erzielen steuerliche Vorteile ist
allerdings kein Maßstab für die hier vorliegenden Gegebenheiten.
Es existieren also zwei Schreiben von Herrn H mit Datum
20. Februar 2002: - Eines mit
einer aufschiebenden Bedingung. - Eines
ohne aufschiebende
Bedingung.
Ungewöhnlich ist, dass jemand an einem Tag zwei
Schreiben mit gleichem Aussehen aber völlig unterschiedlichem Inhalt
unterzeichnet. Das Schreiben welches zu den "günstigeren" steuerlichen
Ergebnissen führt, taucht erst ca. zwei Jahre nach dem ersten Schreiben
auf!
Dem Vorschlag im Vorlageantrag ein
Erörterungsgespräch gem. § 279 Abs. 3 BAO
durchzuführen, wurde nicht gefolgt, da die Sachlage nach Ansicht des
Referenten umfassend aus den vorgelegten Akten ersichtlich ist. Die
Durchführung eines derartigen Erörterungsgesprächs liegt im
Ermessen des Referenten.
In Anbetracht des hier vorliegenden Sachverhaltes und der
hierzu anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (v.a. § 167 BAO
und Rsp. in Bezug auf Nahe Angehörige) war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-L/05
- Stammnummer
- 26415
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF