Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0065-G/05
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-G/05vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 16. Dezember 2004 gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2003 des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 7. Dezember 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge des mit 100 % an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt wurde. Das Finanzamt folgte
den Feststellungen des Prüfers und erließ den nunmehr angefochtenen
Bescheid mit der Begründung, dass auf Grund der Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers sich das Bild eines leitenden
Angestellten, die Eingliederung in die betriebliche Organisation, die
Benützung von Arbeitsräumen und Mittel der Gesellschaft und die
Personenanweisung und Überwachung ergeben würde. Die Entlohnung
erfolge regelmäßig monatlich in gleichen Beträgen, welche auf
das von der Generalversammlung zu beschließende Jahreshonorar nach Ablauf
des Geschäftsjahres angerechnet werden würde. Demnach seien die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von der
Kapitalgesellschaft an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer
für seine sonst (mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit) alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden, der DB/DZ-Bemessung zuzurechnen gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
mit Umlaufbeschluss vom 30.12.2002 die Regelung für den
Geschäftsführerbezug neu gefasst worden sei und der
Geschäftsführer ab diesem Zeitpunkt nur mehr einen
ausschließlich umsatzabhängigen Geschäftsführerbezug habe,
sodass die Auffassung vertreten werde, dass für das Jahr 2003 kein DB und
kein DZ vorzuschreiben gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der gegenständliche
Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Berufungswerberin laut
Firmenbuch seit 23.12.1976 selbstständig als handelsrechtlicher
Geschäftsführer vertreten. Auf Grund dieser kontinuierlichen und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung ist von der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus
der Gesellschaft auszugehen, da dieses Merkmal, wie bereits oben
ausgeführt, durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare
Tätigkeit für die Gesellschaft hergestellt wird. Zudem wurde die vom
Prüfer im Bericht festgestellte Eingliederung des
Geschäftsführers nicht bestritten.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der
Berufungswerberin in den Hintergrund und es kommt ihnen keine entscheidende
Bedeutung zu. Die von der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin
vertretene Auffassung dahingehend, dass auf Grund des ausschließlich
umsatzabhängigen Geschäftsführerbezuges für das Jahr 2003
kein DB und kein DZ vorzuschreiben gewesen wäre (und damit ein wesentliches
Unternehmerrisiko vorliegen würde), ist daher nicht geeignet der Berufung
zum Erfolg zu verhelfen.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit auch im Jahr 2003 demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war.
Dies löste die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 8.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-G/05
- Stammnummer
- 26414
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF