Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0282-G/06
Mehrjährige berufliche Tätigkeit nach dem 21. Lebensjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-G/06vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit nach dem 21. Lebensjahr widerlegt die notwendige Annahme für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, dass der Vollwaise bereits vor dem 21. Lebensjahr dauernd außerstande gewesen ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.K. in XY., vertreten durch FOI
Josef Ertl, Sachwalter, 8020 Graz, Herbersteinstr. 20/6, vom
28. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
26. September 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sachwalter der Berufungswerberin beantragte mit dem
Formular Beih 3 am 24. April 2005 die rückwirkende Gewährung
der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
rückwirkend ab 1.1.2001.
Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin wegen leichter
Intelligenzminderung und Diabetes mellitus Typ II zu 70% erwerbsgemindert und
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Einziger Streitpunkt des Berufungsverfahrens ist, ob dieser Zustand
bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid vom 26.
September 2005.
Gegen diesen Bescheid wurde mit 28. September 2005 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde insbesondere darauf
verwiesen, dass die Berufungswerberin in keiner Lebenssituation in der Lage war,
für ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst zu sorgen. Die
kurzzeitige teilweise Mitarbeit bei einer Hausmeisterei, die zu einer
Eigenpension von 90,0 Euro geführt habe spräche auch für diesen
Umstand.
Am 20. Dezember 2005 wurde die Berufungswerberin
von der ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen während eines Hausbesuches nochmals untersucht.
Als Diagnosen wurden eine mittelgradige Intelligenzminderung, Diabetes
mellitus Typ II und eine Bewegungseinschränkung im linken Arm (Ellbogen
kann nicht gebeugt werden) festgestellt. In diesem Befund wurde darauf
verwiesen, dass ein Grad der Behinderung von 50 vH (Intelligenzminderung) mit
hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat. Ob eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat
konnte nicht festgestellt werden. Als Grad der Behinderung wurde 80 vH
angegeben.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ mit
21. April 2006 eine abweisende Berufungsvorentscheidung worin
festgestellt wurde, dass eine rückwirkende Feststellung des Eintrittes der
dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahres nicht möglich
ist.
Der Sachwalter der Berufungswerberin legte mit Schreiben
vom 25. April 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung einen Einspruch
ein und führte aus, dass die entsprechenden Befunde nachgereicht werden.
Mit Bericht vom 13. Juni 2006 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus dem übermittelten Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass ein Grad der
Behinderung von 80 vH vorliegt und dass die Berufungswerberin dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Beurteilung
des Zeitpunktes der eingetretenen Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21.
Lebensjahr ist mangels an Befunden nicht möglich.
Aus der Anamnese beider Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass die Berufungswerberin Mitte der
Achtziger Jahre einen schweren Unfall erlitt, welcher auch die Zuerkennung einer
Invaliditätspension bewirkte. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der
vorliegenden Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die
Gesamtzahl der vorliegenden Versicherungsmonate schlüssig nachvollziehbar.
Die Berufungswerberin erwarb 43 volle Beitragsmonate von denen 29 durchgehende
Monate vom Dezember 1983 bis April 1986 (also nach dem 21. Lebensjahr)
vorgelegen sind. Im April 1986 dürfte sich der schwere Unfall ereignet
haben, weil ab Mai 1986 bis November 1986 eine Ersatzzeit mit Krankengelbezug
angemerkt wurde. Im Dezember 1986 wurde die Erwerbstätigkeit fortgesetzt
und von Jänner bis Februar 1987 war wiederum ein Krankengeldbezug
angemerkt. Ab März 1987 bis August 1988 erfolgte eine freiwillige
Weiterversicherung nach dem ASVG und ab September 1988 der Bezug einer
Invaliditätspension.
Der Sachwalter wurde im Telefonat vom 8. Jänner 2007
ersucht, geeignete Befunde für die rückwirkende Anerkennung der
Erwerbsunfähigkeit dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Bis dato
wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Dazu kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 21.11.1990, 90/13/0129 verwiesen werden, welches für den vorliegenden
Fall zutreffend ist und worin ua. Folgendes ausgeführt wurde:
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6
Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist es (unter anderem), dass der Vollwaise wegen dieser
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.
April 1987, Zl. 86/13/0206, - und mittelbar auch aus dem dort zitierten hg.
Erkenntnis vom 25. Jänner 1984, Zl. 82/13/0222 - ergibt sich hiezu, dass
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die für den Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967
notwendige Annahme widerlegt, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung
dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der
Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsmeinung
abzurücken. Er wird in dieser Meinung vielmehr durch die Erläuterungen
zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/76, 114, der Beilagen zu
den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP, bestärkt.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das
Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung
genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz.
2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Da der für die Gewährung der
Invaliditätspension maßgebliche Unfall (laut den Unterlagen der
Pensionsversicherungsanstalt) im Anschluss an eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit (nach dem 21. Lebensjahr der Berufungswerberin) erfolgt ist, kann
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für die
Berufungswerberin kein Anspruch auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 abgeleitet werden.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 8.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-G/06
- Stammnummer
- 26382
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF