Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0588-S/06
Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb (das unmittelbar vorangegangene Anmieten) des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-S/06vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw, Betreiber eines
Taxiunternehmens, hat für den Monat Juli 2004 einen Antrag auf
Rückvergütung in Höhe von € 1.742,43 betreffend einen PKW
Mercedes-Benz E 270 CDI gestellt.
Im Zuge einer beim Bw über
den Zeitraum 02/2004 bis 04/2005 durchgeführten Außenprüfung
wurde hiezu im Bericht vom 4. Juli 2005 folgende Feststellung
getroffen:
Ein Vergütungsanspruch
für die Normverbrauchsabgabe besteht nur dann, wenn der unmittelbar
vorangegangene Erwerb des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen
sei. Da diese Voraussetzung bei dem nachfolgend angeführten Erwerb eines
Kraftfahrzeuges nicht gegeben gewesen sei, sei die bereits durchgeführte
Vergütung für das Jahr 2004 rückgängig zu
machen.
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Monat/Jahr
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KFZ
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Bemessungsgrundl.
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NoVA-Satz
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NoVA
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07/2004
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Mercedes-Benz E 270
CDI
|
17.424,25
|
10
%
|
1.742,43
Aufgrund dieser Feststellung
wurde ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2004 erlassen und die
Normverbrauchsabgabe mit € 1.238,74 festgesetzt.
Der Bw hat gegen den Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe Juli 2004 in Höhe von € 1.238,74 bzw. Festsetzung
der Vergütung mit Null Berufung eingebracht und diese wie folgt
begründet:
Ein Vergütungsanspruch auf
die NoVA bestehe gemäß
§ 12 Abs. 1 NoVAG: Eine von einem
Unternehmer zu entrichtende Abgabe sei dem Empfänger der Leistung auf
Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Z.
3 vorliege, zB Befreiung als Taxiunternehmer von der Normverbrauchsabgabe. Die
Fa. A habe das KFZ als Neuwagen von einer Konzerntochter der Fa. G, der Fa. D,
erworben und sei als Mietwagenunternehmen von der Normverbrauchsabgabe befreit
gewesen. Beim Verkauf des PKW an die Fa. G zur Weiterveräußerung sei
laut beiliegender Bestätigung von der Fa. D die Normverbrauchsabgabe
abgeführt worden. Die Fa. G habe sodann unmittelbar an den Bw
veräußert, der das Fahrzeug als Taxi eingesetzt und somit den
grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe habe.
Es habe keine wie immer geartete Nutzungsänderung des KFZ stattgefunden.
Die vom Gesetz geforderte zu entrichtende Normverbrauchsabgabe durch einen
Unternehmer sei erfüllt worden, nämlich durch die Fa. D . Dass durch
die Zwischenschaltung der Konzerngesellschaft, nämlich der Fa. G , der
Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe verloren gehe, sei eine zu
enge Auslegung des Gesetzes. Die Intention des Gesetzgebers sei gewesen zB
Taxiunternehmen von der Normverbrauchsabgabe zu befreien. Eine zu enge Auslegung
des Gesetzes würde dieses Ziel vereiteln und sei daher mit Rechtswidrigkeit
behaftet. Es werde daher die Gutschrift der eingereichten Normverbrauchsabgabe
von € 1.742,43 für das KFZ MB E 270 CDI beantragt. Vorsorglich
werde auch die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und eine
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den
Kalendermonat Juli 2004 (neben einer Berufung gegen die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat März 2005, welche nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist) abgewiesen. Im gegenständlichen Fall
stehe fest, dass ein Mietwagenunternehmen und der Bw als Taxiunternehmer
gemäß
§ 12 Abs. 1 NoVAG im Wege der Vergütung von der
Normverbrauchsabgabe befreit seien. Das Mietwagenunternehmen habe das Fahrzeug
vom Händler erworben und die Rückvergütung vorgenommen. In
weiterer Folge sei es zur (Rück-)veräußerung an den Händler
und zur Steuerpflicht gemäß
§ 1 Z. 4 NoVAG beim
Mietwagenunternehmen gekommen. Die anschließende Veräußerung
- an wen immer - sei nicht der Abgabepflicht unterlegen. Es
könne demnach auch keine "rückerstattungsfähige"
Normverbrauchsabgabe ausgewiesen werden. Ein Vergütungsanspruch bestehe nur
dann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb (das unmittelbare Anmieten) des
Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen sei. Sonst müsste
auch der Erwerb eines KFZ durch ein Mietwagenunternehmen von einem Privaten zu
einer Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe führen und dies
unabhängig davon wie viele Personen in der Lieferkette eingeschaltet
gewesen seien. Auch im Umsatzsteuergesetz werde in Kauf genommen, dass beim
Erwerb von einem Privaten durch einen Unternehmer bei diesem der Vorsteuerabzug
verloren gehe.
Der Bw hat daraufhin die
Vorlage der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2004 beantragt; der mit
selben Schriftsatz erfolgte Vorlageantrag betreffend die Berufung gegen die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat März 2005
wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz als unzulässig
zurückgewiesen und ist daher nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. In
diesem Vorlageantrag betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
für den Kalendermonat Juli 2004 wurde ergänzend Folgendes
ausgeführt:
Die Fa A habe das KFZ als
Neuwagen von einer Konzerntochter der Fa. G , der Fa. D , erworben und sei als
Mietwagenunternehmen (kurzfristige Vermietungen) von der Normverbrauchsabgabe
befreit bzw. sei diese vergütet worden. Die Fa. A hab an den Bw das KFZ
veräußert. Der Bw setzte das Fahrzeug als Taxi ein und erhalte somit
grundsätzlich den Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe. Es
sei somit vereinbart gewesen, dass der Bw direkt von der Fa. A das KFZ erwerbe.
Die Fa. A habe jedoch nicht direkt an den Bw liefern können, da es einen
Vertrag gegeben habe, dessen Inhalt wie folgt laute: " die G und H vereinbaren,
dass sämtliche H gelieferten Kfz wieder von der G zu einem im vorhinein fix
vereinbarten Kaufpreis zurückgenommen werden müssen." Der wahre
wirtschaftliche Gehalt und Wille der Parteien sei gewesen: Verkauf eines PKW von
H an den Bw. Aufgrund des angeführten Vertrages hätte jedoch der
zivilrechtliche Weg über den Händler eingehalten werden müssen:
Verkäufer H > verpflichtende Rechnungslegung an Händler lt. Vertrag
> Weiterverrechnung an den Bw. Der Kaufpreis des Bw sei ähnlich einem
Durchlaufposten zu betrachten. Unstrittig sei, dass das Mietwagenunternehmen H
und der Bw gemäß
§ 12 Abs. 1 NoVAG im Wege der Vergütung
von der Normverbrauchsabgabe befreit seien. Strittig sei, ob der
Vergütungsanspruch der Normverbrauchsabgabe des Bw bestehe, auch wenn der
PKW zivilrechtlich nicht unmittelbar von der Fa. A - welche
gemäß
§ 1 Z. 4 NoVAG die NoVA abgeführt habe -
erworben worden sei, sondern über den verpflichtend vertraglich
festgelegten Weg über den KFZ-Händler. Beim Händler sei dieses
KFZ nicht zur Nutzung gelangt bzw. sei beim Händler auch nicht nach dem KFG
im Inland angemeldet bzw. zugelassen worden. Das KFZ sei zivilrechtlich mit
einer Rechnung an den BW weiterverrechnet worden. Gemäß
§ 12
Abs. 1 NoVAG sei eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem
Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine
Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Z. 3 (= Verwendung als Taxi) vorliege.
Die vom Gesetz geforderte Entrichtung der Normverbrauchsabgabe durch einen
Unternehmer sei erfüllt worden. Nicht aus dem Gesetz ableitbar sei die
Aussage in der Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass ein
Vergütungsanspruch nur dann bestehe, wenn der "unmittelbar" vorangegangene
Erwerb der KFZ ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen sei. Daher führe das
NoVAG auch nicht an, was unter unmittelbarem und mittelbarem Erwerb zu verstehen
sei. Dass durch die vertraglich verpflichtende verrechnungstechnische
Weiterverrechnung über den Autohändler der Anspruch auf Vergütung
der Normverbrauchsabgabe verloren gehe, sei eine zu enge Auslegung des Gesetzes.
Der NoVA-begünstige Fahrzeugbereich werde somit nicht verlassen. Die
vertraglich verpflichtende verrechnungstechnische Weiterverrechnung über
den Autohändler sei aus Sicht der Normverbrauchsabgabe auszublenden und so
zu interpretieren, dass die Fa. A direkt das KFZ an den Bw veräußere.
Die Intention des Gesetzgeber in § 3 Z. 3 NoVAG sei, grundsätzlich
Taxiunternehmen von der Normverbrauchsabgabe zu befreien. Eine zu enge Auslegung
des Gesetzes würde dieses Ziel vereiteln. Es werde daher die Gutschrift der
eingereichten Normverbrauchsabgabe von € 1.742,43 für das KFZ MB E 270
CDI für den Kalendermonat Juli 2004 beantragt. Gleichzeitig werde eine
Entscheidung durch den gesamten Senat begehrt.
Im Zuge eines
Erörterungsgespräches wurde die Berufung hinsichtlich der
Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
zurückgenommen.
Im Zuge eines von Seiten der
Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Folge durchgeführten
Vorhalteverfahrens hat der Bw eine Korrektur des bisher geschilderten
Sachverhaltes vorgenommen: Durch einen Irrtum sei der Name des Leasingnehmers
bisher mit "RAH" angeführt worden. Es handle sich bei diesem Fall nicht um
die RAH , sondern um die Fa. HB in E. In der Sache selbst ändere diese neu
hervorgekommene Tatsache nichts, ausgenommen, dass eben die Fa. HB in den
Verträgen als Leasingnehmer überall aufscheine.
Dieser Vorhaltsbeantwortung
wurden weiters folgende Schriftstücke beigelegt: Brief
Vertragsübernahme Fa. G 29.11.06, Rechnung 022497 Fa. D ,
Übernahmeschein vom 7.6.04 Fa. G , Rechnung Fa. G an den Bw 28.6.2004,
Bestätigung Fa. F, Bestätigung Abfuhr NoVA vom
21.11.2006.
In einem Fax hat der Bw weiters
mitgeteilt, dass die Fa. HB ein nicht begünstigtes Unternehmen nach §
3 Z. 3 NoVAG sei. Die Fa. HB habe mit der Fa. F einen Nutzungsleasingvertrag
(Operating Leasing) auf 3 Jahre abgeschlossen. Die Normverbrauchsabgabe sei von
der Fa. F abgeführt worden. Es handle sich daher um kein
Finanzierungsleasing, sondern zivilrechtlich um eine Art "Mietvertrag", sodass
die NoVA-Abfuhr und-rückvergütung bei der Fa. F unter § 3 Z. 3
NovAG falle und in der Folge beim Bw zu einer vergütungsfähigen
Normverbrauchsabgabe führe. Die erstmalige Zulassung sei auf die Fa. HB
erfolgt, da auch bei einem reinen Nutzunggsleasing nicht mehr wie früher
das Leasinunternehmen/der Vermieter, sondern der Leasingnehmer am
Zulassungsschein eingetragen werde.
Hiezu
wurde erwogen:
Der Normverbrauchsabgabe
unterliegen nach § 1 Z. 2 NoVAG ua. die gewerbliche Vermietung von bisher
im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und nach Z. 4 die
Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a UStG
1972) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z. 3
befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der
Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z.
4.
Abgabenschuldner ist nach
§ 4 Z. 1 NoVAG in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z. 1 und 4), der
gewerblichen Vermietung (§ 1 Z. 2), des Eigenverbrauchs und der
Nutzungsänderung (§ 1 Z. 4) der Unternehmer, der die Lieferung oder
die gewerbliche Vermietung ausführt oder einen der sonstigen
Tatbestände des § 1 Z. 4 setzt.
Eine von einem Unternehmer zu
entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung nach
§ 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG auf
Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Z.
3 vorliegt.
Nach § 3 Z. 3 NoVAG sind
Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und
Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für
Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden,
Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für
Sondertransporte von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im
Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z: 3). Voraussetzung ist, dass
der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
Streitgegenstand bildet die
Frage, ob dem Bw eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den PKW
Mercedes Benz E 270 CDI, welcher beim Bw als Taxi eingesetzt wird, zusteht. Den
vorgelegten Unterlagen ist im Einzelnen folgender Sachverhalt zu
entnehmen:
Der PKW Mercedes-Benz E 270 CDI
wurde erstmals am 21.11.2000 zum Verkehr und zwar auf die Fa. HB zugelassen. Am
28.6.2004 hat der Bw dieses Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 112.850 von
der Fa. G um € 23.000,-- inkl. USt (netto € 19.166,67) erworben. Laut
der vorliegenden Rechnung wurde dem Bw keine Normverbrauchsabgabe in Rechnung
gestellt. Mit Rechnung vom 16.6.2004 hat die Fa. D zuvor diesen PKW der Fa. G um
€ 19.719,49 inkl. USt verkauft. Laut Übernahmeschein vom 7.6.2004 hat
die Fa. G den PKW Mercedes Benz E 270 CDI mit einem Kilometerstand von 112.850
von der Fa. HB zum Preis von € 19.720,-- übernommen. Von Seiten der
Fa. G wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2006 bestätigt, dass sie bzw. die Fa.
F (ehemals Fa. D ) bei einem Fahrzeugverkauf auf Grundlage eines
Nutzungsleasingvertrages verpflichtet sei, das Fahrzeug nach Vertragsablauf zum
garantierten Restwert abzüglich Investitionskosten und gefahrenen
Mehrkilometern zurück zu nehmen. Einer schriftlichen Bestätigung der
Fa. F vom 21.11.2006 ist ebenso wie einer Bestätigung vom 28.7.2005 zu
entnehmen, dass für das gegenständliche Fahrzeug, welches von der Fa.
HB geleast war, die Normverbrauchsabgabe mit € 3.534,95
ordnungsgemäß berechnet und zum Fälligkeitstermin abgeführt
wurde. Die Fa. HB hat das gegenständliche Fahrzeug zu keinem nach § 3
Z. 3 NoVAG begünstigten Zweck verwendet.
Aufgrund dieses den
Ausführungen des Bw samt den von ihm vorgelegten Unterlagen zu entnehmenden
Sachverhaltes ist zunächst davon auszugehen, dass mit Abschluss eines
Nutzungsleasingvertrages betreffend den gegenständliche Mercedes-Benz E 270
CDI zwischen der Fa. F (ehemals Fa. D ) und der Fa. HB sowie der erstmaligen
Zulassung dieses Fahrzeuges auf die Fa. HB ein steuerbarer Vorgang nach § 1
Z. 2 NoVAG verwirklicht wurde und dementsprechend von der Fa. F als
Abgabenschuldner die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.
Weiters ist festzuhalten, dass
die Fa. HB im Gegensatz zu der in der Berufung und im Vorlageantrag
erwähnten Fa. A mit dem angemieteten Kraftfahrzeug keinen begünstigten
Verwendungszweck verwirklicht und daher auch keinen Antrag auf Vergütung
der Normverbrauchsabgabe nach § 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG gestellt hat.
Es sei an dieser Stelle auch
erwähnt, dass unter Miet- und Platzkraftwagen im Sinne des § 3 Abs. 3
NoVAG nur Kraftfahrzeuge im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes
(Taxifahrzeuge, Ausflugswagen und ähnliches) anzusehen sind. Danach muss
ein Mietfahrzeug der gewerblichen Personenvermietung dienen. Ein ohne
Beistellung eines Lenkers mietweise überlassenes Kraftfahrzeug ist kein
Mietkraftwagen. (Vgl. VwGH vom 18.10.1981, 17/1321/79). Als zur kurzfristigen
Vermietung bestimmte Fahrzeuge sind jene Fahrzeuge gemeint, die
sprachüblich als "Leihfahrzeuge" bezeichnet werden. Die Vermietung darf
regelmäßig einen Monat nicht übersteiegen. Fahrzeuge, bei denen
die Vermietung Finanzierungsfunktion hat (Leasingfahrzeuge), fallen keinesfalls
unter die Befreiung. (Vgl. Korntner, Praxishandbuch zum UStG 1994 - NoVAG
1991, Band IV, S. 4 zu § 3 NoVAG).
Die Fa. F kann somit nach den
vorstehenden Ausführungen durch Abschluss des Nutzungsleasingvertrages mit
der Fa. HB keine begünstigten Verwendungszwecke verwirklicht
haben.
Im Zeitpunkt der
Zurücknahme des Mercedes-Benz E 270 CDI durch die Fa. F und Weiterverkauf
an die Fa. G zum Zwecke des Verkaufes an den Bw ist somit weder bei der Fa. HB
noch bei der Fa. F ( ehemals Fa. D ) eine Steuerpflicht nach § 1 Z. 4 NoVAG
eingetreten, wie dies bei einer zunächst begünstigten Nutzung durch
die Fa. A und die Beendigung eines zu einer Vergütung gemäß
§ 3 Z. 3 NoVAG führenden Verwendungszwecks der Fall sein könnte.
Ein Sachverhalt wie er in der Berufung und im Vorlageantrag geschildert wurde,
nämlich die Lieferung eines ursprünglich von der Normverbrauchsabgabe
befreiten Miet-,Taxi- und Gästewagens, bei welchem mit der Lieferung die
Steuerpflicht nach § 1 Z. 4 NoVAG eingetreten wäre, an ein
Taxiunternehmen, welches sodann ebenfalls eine Befreiung im Wege der
Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG geltend machen hätte
können, liegt tatsächlich nicht vor. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz muss sich daher auch mit der Frage, ob eine Zwischenschaltung der Fa. F
bzw. der Fa. G bei einem derartigen Sachverhalt schädlich wäre oder
nicht, nicht auseinanderzusetzen. Im gegenständlichen Fall verhält es
sich so, dass auch bei einer Lieferung durch die Fa. HB selbst (ebenso wie bei
der Lieferung durch die Fa. F bzw. der Fa. G ) kein Vergütungsanspruch des
Bw entstanden wäre, da der Erwerb des Kraftfahrzeuges unmittelbar von der
Fa. HB kein steuerpflichtiger Vorgang gewesen wäre.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass ein Vergütungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG
nur dann besteht, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb (das unmittelbar
vorangegangene Anmieten) des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war.
(Vgl. Dr. Fritz Korntner, Praxishandbuch zum UStG 1994 - NoVAG 1991, Band
IV, S. 2 zu § 12). Ein derartiger Sachverhalt liegt im
gegenständlichen Fall eindeutig (auch unter Außerachtlassung der
Zwischenschaltung der Fa. G oder der Fa. F ) nicht vor. Dem Bw steht damit ein
Vergütungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG nicht zu.
Die Berufung gegen die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2004 ist
somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
7. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-S/06
- Stammnummer
- 26312
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF