Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0335-G/04
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-G/04vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 8. April 2004 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
19. März 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum 1998 bis 2002 im Beisein der Schriftführerin Frau
Schmölzer nach der am 6. Feber 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide betreffend
die Jahre 1999 bis 2002 bleiben unverändert.
Der
angefochtene Bescheid betreffend das Jahr 1998 wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger
Abgaben stellte der Prüfer fest, dass für die Bezüge des mit 100%
an der Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
kein DB und DZ abgeführt wurde. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Prüfers und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Begründend wurde auf den Bericht des Prüfers verwiesen, wonach auf
Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die
Geschäftsführerbezüge zur Bemessungsgrundlage für den DB und
DZ hinzuzurechnen gewesen wären.
In der dagegen erhobenen Berufung wird zur Begründung
ausgeführt, dass kein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
trotz Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 vorliegen würde
und insbesondere die Übernahme des Risikos sowohl einnahmen- als auch
ausgabenseitig gegeben sei. Laut dem "Geschäftsführerwerkvertrag" sei
Herr R zur Organisation der Unternehmensführung bestellt. Ausdrücklich
ausgenommen sei aber, dass er dies durch seine eigene Arbeitsleistung erbringen
müsse als auch sich selbst vertreten lassen könne. Tatsächlich
sei es so, dass die Geschäftsführung im buchhalterischen Bereich als
auch im Controllingbereich vom Gesellschafter-Geschäftsführer an eine
dritte Person übergeben worden sei und er nur wie im Vertrag vereinbart,
strategische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zukunft des Unternehmens und
zum Wohle der Gesellschaft treffen würde.
Eine Eingliederung des Geschäftsführers in den
Organismus des Unternehmens sei nicht gegeben. Dies sei zum einen im
"Geschäftsführerwerkvertrag" im § 3 durch die allgemeine
Rechtsstellung des Auftragnehmers normiert. Tatsächlich sei es auch so,
dass der Geschäftsführer als Geschäftsführer einer weiteren
GmbH tätig sei und im Betriebsablauf als auch in der Ablauforganisation des
Reisebüros und Busunternehmens keine Funktion habe. Sämtliche für
den laufenden Betrieb notwendigen Tätigkeiten würden von im
Unternehmen angestellten Mitarbeitern getätigt werden. Der
Geschäftsführer sei nicht einmal bei der Personalauswahl seiner
Mitarbeiter im Unternehmen tätig. Seine zuständigen Mitarbeiter
würden selbstständig in Zeitungen inserieren und Stellen ausschreiben.
Die Diensteinteilung des Unternehmens werde ebenso von Mitarbeitern
ausgeführt wie die Organisation der Reisen und deren Verkauf. Das
tägliche Geschäft des Reisebüros als auch des Busunternehmens
werde ohne die Geschäftsführerfunktion wahrgenommen. Der
Geschäftsführer übernehme aber die volle wirtschaftliche
Verantwortung aus seiner Geschäftsführertätigkeit. Laufend gleich
bleibende Bezüge wären nicht zur Auszahlung gelangt. Eine Berechtigung
zur Verrechnung der angefallenen Aufwendungen für die
Geschäftsführertätigkeit bestehe nicht. Weder Reisekosten noch
die Sozialversicherung würden von der Gesellschaft getragen werden.
Die Berufungen wurden ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt dem UFS zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
für das Jahr 1998 auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und ab dem
Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der gegenständliche
Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerberin vertritt die
Berufungswerberin laut Firmenbuch seit 10.1.1990 selbstständig als
handelsrechtlicher Geschäftsführer. In der Niederschrift vom 5.8.2004
hat der Geschäftsführer unter anderem ausgeführt, dass er als
Geschäftsführer für strategische Entscheidungen und für die
Finanzgebarung zuständig sei und letztlich die Verantwortung für die
Oberkontrolle der Gesellschaft habe. Nach § 4 des
Geschäftsführer-Werkvertrages obliegt dem Geschäftsführer
die Lenkung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Er hat insbesondere
für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Gesellschaft in bestmöglicher Weise zu Gunsten aller Gesellschafter Sorge
zu tragen.
Auch wenn die Bereiche Verwaltung, Controlling, das
Buchhaltungswesen, Lohnverrechnung und Betriebsberatung von einer Fremdfirma
durchgeführt werden und es Büroleiterinnen, Disponenten, eine Leiterin
der Produktentwicklung und einen ausgebildeten Sicherheitsbeauftragten gibt, ist
der Geschäftsführer mit den oben genannten Tätigkeiten in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert, da dieses
Merkmal, wie bereits oben ausgeführt, durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird.
Auch der weitere Umstand, dass der
Geschäftsführer noch für andere Unternehmen wie einem
Hotelbetrieb als KG, einem Sonderbetriebsvermögen und einem
landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmen verantwortlich ist, hat
keinen Einfluss auf die bestehende Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers, da der VwGH wiederholt ausgesprochen
hat, dass dies für die Einstufung der Tätigkeit des
Geschäftsführers unter die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Teilstrich
2 EStG 1988 nicht ausschlaggebend ist (vgl. VwGH vom
27. März 2003, 2001/15/0135, und die dort zitierte Judikatur).
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das in
diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der
Berufungswerberin in den Hintergrund und es kommt ihnen keine entscheidende
Bedeutung zu.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der
Vertreter des Finanzamtes darauf hingewiesen, dass der GPLA-Prüfer im Jahr
1998 ein Geschäftsführergehalt in Höhe von S 800.000
festgestellt und entsprechend diesem Betrag die Nachforderung für den DB
und DZ errechnet hat. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hätte in
seiner Einkommensteuererklärung jedoch in diesem Jahr S 1.000.000
erklärt. Der bevollmächtigte Vertreter der Berufungswerberin
bestätigt nach einem kurzen Telefonat diesen Betrag, weswegen es
entsprechend dem Differenzbetrag (Bemessungsgrundlage) in Höhe von
S 200.000 zu einer Erhöhung der gesamten Nachforderung an DB und DZ
kommen muss. Die sich daraus ergebenden höheren Nachforderungen sind aus
dem beiliegenden Berechnungsblatt zu ersehen.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war. Dies löste die
Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
Februar 2007
Berechnungsblatt zu RV/0335-G/04 betreffend das Jahr 1998:
|
|
Nachforderung laut
Finanzamt
|
Erhöhung
|
Nachforderung laut
UFS
|
Bemessungsgrundlage
|
800.000 S
|
200.000 S
|
1.000.000 S
|
DB
|
2.616,22
€
(35.999,97 S)
|
654,06 €
(9.000
S)
|
3.270,28
€
(44.999,97 S)
|
DZ
|
308,13
€
(4.239,96 S)
|
77,03 €
(1.060
S)
|
385,16
€
(5.299,96 S)
Durch die Umrechnung von Schilling in Euro kann es zu
Rundungsdifferenzen kommen.
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-G/04
- Stammnummer
- 26295
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF