Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1823-W/05
Übergabe Pachtobjekt nicht erfolgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1823-W/05vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Norbert
Hein, 4020 Linz, Kaplanhofstraße 2, vom 17. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 7. Dezember 2004, ErfNr. betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die
Gebühr wird gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG mit 1% von der
Bemessungsgrundlage von € 355.558,25, sohin mit
€ 3.555,58
festgesetzt.
Die Gebührenfestsetzung
bleibt vorläufig.
Der Mehrbetrag war bereits
fällig.
Entscheidungsgründe
Unter der Zahl: BF hatten Ö mit der Berufungswerberin
(Bw.) als Pächterin, einen Pachtvertrag unterfertigt.
In Punkt 1.3 des Vertrages war festgehalten: Mit
Übergabe der unterfertigten Urkunde an die ö wird der vorliegende
Vertragstext zum verbindlichen Angebot des Pächters. Die Annahme des Anbots
erfolgt mit der Unterzeichnung durch die ö . Sollte die Annahme nicht
erfolgen und ein Vertrag daher nicht zustande kommen, sind Ersatzansprüche
ausgeschlossen.
Der Vertrag wurde am 28. April 2004 seitens der ö
unterzeichnet. Am 3. August 2004 unterfertigte auch die Bw.
Gegenstand des Vertrages war ein ca. 148,87 großes
Geschäftslokal im AG. Das Geschäftslokal wird ab dem Zeitpunkt der
Übergabe innerhalb von zwei Monaten auf Kosten der Pächterin zu einem
attraktiven Geschäftslokal umgebaut.
Laut Punkt 4.1 wird das Pachtobjekt der Pächterin an
einem ihr von den ö schriftlich mitzuteilenden Tag
übergeben.
Laut Punkt 4.2 wird der Pachtvertrag für die Dauer von
5 Jahren abgeschlossen und beginnt mit Übergabe des Pachtgegenstandes an
die Pächterin wobei sich das Pachtverhältnis um 12 Monate
verlängert falls die Pächterin für das Geschäftslokal keinen
neuen Pachtvertrag bekommt (she Punkt 4.2.2). Die Gesamtvertragsdauer
erhöht sich in diesem Fall auf insgesamt 6 Jahre ......... Für die
Zeitspanne der letzten 6 Monate entfällt der Mindestpachtzins und die
Umsatzbeteiligung. Die Zahlung der mittelbaren und unmittelbaren Betriebskosten
bleibt unberührt.........
Die zu entrichtende Pacht besteht laut Punkt 5. des
Vertrages aus dem eigentlichen Pachtzins, den mittelbaren und unmittelbaren
Betriebskosten, wobei ausdrücklich festgehalten ist, dass sich
sämtliche in diesem Vertrag genannten Entgelte und sonstige Kosten
exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen und sich um diese
erhöhen.
Nach Punkt 5.2 des Vertrages hat die Pächterin einen
jährlichen umsatzabhängigen Pachtzins in Höhe von 6,5% vom
jeweils im betreffenden Jahr erzielten Nettoumsatz zu bezahlen; mindestens
jedoch monatlich € 3.951,05 (lt. Punkt 5.5).
Darüberhinaus verpflichtete sich die Pächterin in
Punkt 6.7 für den mit der Vertragserstellung zusammenhängenden
Verwaltungskostenaufwand eine Pauschale von € 479,64 netto zu
entrichten.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 erhob das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG vorläufig in Höhe von
€ 3.307,52.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung bringt vor,
dass das Pachtverhältnis erst mit Übergabe des Pachtgegenstandes
erfolge; da die Übergabe noch nicht erfogt sei, sei weder das
Pachtverhältnis noch die Gebührenschuld entstanden. Selbst wenn man
zur Ansicht käme, dass die Gebührenschuld entstanden sei, wäre
die Bemessungsgrundlage mit 0 anzusetzen. Darüberhinaus sei weder die
Bemessungsgrundlage selbst noch die Dauer von 5 Jahren + 12 Monaten
nachvollziehbar. In einem Schreiben vom 22. Februar 2005 bestätigte die Bw.
nochmals ihr Berufungsvorbringen und führte weiters aus, dass die
Übergabe des Pachtgegenstandes auch nicht in Aussicht gestellt sei und
somit auch in Zukunft kein Pachtzins zu bezahlen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2005 wies das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung im
Wesentlichen gestützt auf § 17 Abs. 5 GebG ab. Bezüglich
der Bemessungsgrundlage führte das Finanzamt aus:
"Gemäß 4.1 des Pachtvertrages wird das Pachtobjekt an
einem bestimmten Tag übergeben. Gemäß 4.2 wird der Pachtvertrag
für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Die Vertragsdauer verlängert
sich um 12 Monate sollte die Pächterin für das Geschäftslokal
keinen neuen Pachtvertrag bekommen. Für die letzten 6 Monate entfällt
der Mindestpachtzins und die Umsatzbeteiligung. Daher ermittelt sich die
Bemessungsgrundlage wie folgt: Mindestpachtzins € 3.951,05 +
20% Umsatzsteuer € 790,21 = € 4.741,26 x 66 Monate =
€ 312.923,16, Betriebskostenakonto € 486,80 + 20%
Umsatzsteuer € 97,36 = 584,16 x 72 Monate = € 42.059,52,
einmaliger Verwaltungskostenaufwand = € 479,64 + 20% Umsatzsteuer
€ 95,93 = 575,57 ergibt insgesamt
€ 355.558,25."
Davon ausgehend setzte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs.
1 GebG mit 1% dieser Bemessungsgrundlage somit nunmehr in Höhe von
€ 3.555,58 vorläufig fest.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz wird ausgeführt, dass laut Punkt 1.3 des
Vertrages hervorgeht, dass es sich bei dem vorliegenden Schriftstück um ein
Anbot des Pächters handle, welches der Annahme durch den Verpächter
bedurfte. Diese Annahme erfolgte unter Vorbehalt der Zustimmung des V (letzte
Seite des Schriftstückes). Darüberhinaus wird daran
festgehalten, dass mangels Übergabe des Pachtobjektes ein
Pachtverhältnis nicht entstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß
ist.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewissen Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert der
Rechtsgebühr, und zwar im Allgemeinen mit 1 v.H.
§ 15 Abs. 1 GebG 1957 unterwirft beurkundete
Rechtsgeschäfte den im III. Abschnitt des Gesetzes geregelten
Rechtsgebühren.
Nach Abs. 2 leg.cit. gelten als Urkunden auch bei
schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1aGebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
Gilt ein Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als
Urkunde über den Vertrag, so entsteht die Gebührenschuld
gemäß
§ 16 Abs. 4 GebG mit dem Zustandekommen des Vertrages, im
Falle des § 15 Abs. 2 letzter Satz mit Errichtung der Schrift.
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechtes ist im
§ 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühr
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht
Bezug genommen ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung
unmaßgeblich.
Ebenso ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld
ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer
Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (§ 17
Abs. 4 leg.cit.); und es heben gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG selbst die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenpflicht nicht
auf. Es ist daher ohne Belang, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge
aufrecht erhalten bleibt und ob oder wie es ausgeführt wird.
Im Bereich des III. Abschnittes des Gebührengesetzes
insbesondere aus den Bestimmungen des § 17 ist die formale
Betrachtungsweise deutlich erkennbar. Bei solchen Tatbeständen ist schon
aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob ein
Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende
formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem
tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise Raum gegeben.
Maßgeblich ist also der beurkundete Inhalt des
Rechtsgeschäftes.
Im gegenständlichen Fall wurde das Anbot der Bw. von
der Verpächterin im April 2004 unterzeichnet. In diesem Zeitpunkt entstand
daher bereits die Gebührenschuld. Die als "Pachtvertrag"
bezeichnete Urkunde enthält alle wesentliche Absprachen, weshalb kein
Zweifel am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes aufzukommen vermag. Dass der
Vertrag der Zustimmung des V bedurfte, lässt sich der Urkunde entgegen der
Berufungsausführungen auch nicht entnehmen.
Nun ist die Gebühr nach § 33 TP 5 GebG 1957 "nach
dem Wert" des Vertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und
Bestanddauer.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof zählen zum Wert, von dem die Gebühr für
Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich
der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu
gelangen (vergleiche dazu insbesondere die Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl.
93/16/0140; 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0109; 23. November 1987, Zl.
87/15/0084 und vom 22. Juni 1987, Zl. 86/15/0138). Dazu zählt auch ein
Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme
anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung
der Bestandsache bzw. ihres besseren und störungsfreien Gebrauches.
Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage
ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der
Bestandsache besteht, wie eben bei den Betriebskosten.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG 1957 sind bei
bestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem dieser
Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bewerten.
Gemäß
§ 26 GebG 1957 sind betagte Leistungen als sofort
fällige zu behandeln. In der Zukunft erst fällig werdende Leistungen
werden so behandelt, als ob sie gleich in der Gegenwart fällig
wären.
Bezüglich der Höhe des beurkundeten Pachtzinses
geht aus dem berufungsgegenständlichen Vertrag hervor, dass die Bw.
grundsätzlich einen umsatzabhängigen Pachtzins zu leisten hat, wobei
jedoch ein Mindestpachtzins fest vereinbart ist.
Der umsatzabhängige Pachtzins steht im Zeitpunkt der
Entstehung der Gebührenschuld mit seinem Betrag jedoch nicht fest. Es ist
dieser grundsätzlich zu schätzen (siehe Erkenntnis vom 19. Februar
1975, Zl. 1855/74, Slg. Nr. 4796/F und vom 4. Juli 1990, Zl.
89/15/0140).
Nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder
Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der
Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre
voraussichtlich erzielt werden wird.
Da diese Feststellung im Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides nicht möglich war, da zu diesem Zeitpunkt noch keine
Umsätze erzielt wurden, hatte das Finanzamt den Bescheid zu Recht
vorläufig erlassen unter vorläufiger Zugrundelegung des bekannten
Mindestpachtzinses.
Bezüglich der Dauer ist festzuhalten, dass der
Pachtvertrag entsprechend den in den §§ 15 - 17 GebG normierten
Grundsätzen und in Verbindung mit § 33 TP 5 GebG zunächst auf die
Dauer von 5 Jahren abgeschlossen ist. Das Pachtverhältnis wird um 12 Monate
verlängert falls die Pächterin für das Geschäftslokal keinen
neuen Pachtvertrag bekommt.
Diese Formulierung zeigt, dass es sich dabei um eine
Bedingung handelt, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages
verlängert. Eine solche Bedingung ist nach § 26 GebG 1957 zu
behandeln, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die
Summe der ursprünglich vereinbarten und den Verlängerungszeiten
entfällt.
Abschließend ist festzustellen, dass also der
beurkundete Inhalt des Rechtsgeschäftes maßgeblich ist,
unmaßgeblich hingegen, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge
aufrechterhalten und ob oder wie es ausgeführt wird (siehe z.B.
Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 22 B 2).
Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 5 GebG 1957 an, dass die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die (im
Berufungsfall mit der Unterschrift der ö ) entstandene Gebührenschuld
nicht aufheben. Da es also auf das beurkundete Rechtsgeschäft ankommt und
nicht darauf, ob oder wie dieses Rechtsgeschäft ausgeführt wurde,
gehen alle Einwände der Bw. die sich auf die mangelnde tatsächliche
Übergabe und Leistung des Pachtzinses stützen ins Leere.
Damit aber konnte der Berufung kein Erfolg beschieden
sein.
Die Gebühr war in dem in der Berufungsvorentscheidung
dargelegten Umfang vorläufig festzusetzen. Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1823-W/05
- Stammnummer
- 26292
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF