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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.7. Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Braugerste (Kontingent Nr. 09.0076)

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 30.06.2013

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2013 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

10.7. Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Braugerste (Kontingent Nr. 09.0076) Mit Verordnung (EG) Nr. 1064/2009 wird ein Kontingent für Braugerste eröffnet, welche zur Herstellung von Bier bestimmt ist, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Dieses Kontingent ist nur für Braugerste anwendbar, welche ein spezifisches Gewicht von mindestens 60,5 kg/hl, höchstens 1% beschädigte Körner (Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen) einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13,5% und mindestens 96% gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität (Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht als "beschädigte Körner" laut vorstehender Definition gelten, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen) aufweist. Als Nachweis, dass die Gerste diesen Anforderungen entspricht, ist eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes ausgestellte Konformitätsbescheinigung vorzulegen. Wird eine derartige Konformitätsbescheinigung vorgelegt, ist ein repräsentatives Warenmuster zu entnehmen und an die Technische Untersuchungsanstalt zur Überprüfung der Qualitätskriterien zu senden. Die Übersendung dieses Musters kann unterbleiben, wenn der Einführer nachweist, dass während des Kontingentzeitraums bei zumindest 3% seiner von derartigen Bescheinigungen begleiteten Importe Warenmuster untersucht wurden. Liegt keine derartige Konformitätsbescheinigung vor, kann der Einführer anlässlich derbei jenem Zollamt, bei welchem er die Überführung der Gerste in den freien Verkehr beantragt, eine Qualitätsanalyse der Gerste beantragen. Es ist darauf zu achten, dass weder die Einleitung der Warenuntersuchung noch der Qualitätsanalyse die Meldung an die Kontingentstelle verzögert. Wird weder eine Konformitätsbescheinigung vorgelegt noch eine Qualitätsanalyse beantragt, ist der Kontingentantrag abzulehnen. Der Einführer muss bei der zuständigen Zollbehörde zusätzlich zu der gegebenenfalls gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) verlangten Sicherheit eine Sicherheit von 85 Euro pro Tonne hinterlegen. Ist die Lieferung von einer durch den Federal Grain Inspection Service (Bundesgetreideaufsichtsbehörde der USA, "FGIS") ausgestellten Konformitätsbescheinigung begleitet, vermindert sich der Betrag dieser Sicherheit auf 10 Euro pro Tonne. Ein Muster dieser von "FGIS" ausgestellten Bescheinigung findet sich unter Abschnitt 11.3 dieser Dienstanweisung. Die im Rahmen dieses Kontingentes eingeführte Gerste muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet werden (dh. die Gerste muss innerhalb dieser Frist der Weiche unterzogen werden) und aus diesem Malz muss innerhalb von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt werden, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Gerste wird gemäß Artikel 166 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 durch eine zollamtliche Überwachung gewährleistet. Die eingehobene Sicherheit von 85 Euro pro Tonne bzw. von 10 Euro pro Tonne ist unverzüglich freizugeben, wenn nachgewiesen wird, dass die vorgeschriebenen Qualitätskriterien erfüllt wurden; dieser Nachweis kann durch Vorlage einer Konformitätsbescheinigung oder durch Vorlage einer Qualitätsanalyse erfolgen und nachgewiesen wird, dass die Ware innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmungsgemäß verwendet wurde. Ergibt die Untersuchung, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses niedriger ist als die vorgeschriebene Qualität, oder wird nicht nachgewiesen, dass die Ware innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmungsgemäß verwendet wurde, so ist die Ware zu dem günstigsten Zollsatz außerhalb des Kontingentes abzufertigen, für den die Voraussetzungen vorliegen. Die Einfuhrsicherheit von 85 Euro pro Tonne bzw. von 10 Euro pro Tonne ist einzubehalten. Die Kontingentstelle ist zu informieren und überträgt allenfalls bereits gezogene Kontingentmengen an die Kommission zurück.

Normen und Schlagworte

Thunfischkonserven

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0069-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
Gültig
30.06.2013 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF